Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 4 StR 273/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2228

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Gegenstand

Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 189 [X.].

3

a) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 [X.], [X.], 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 [X.], [X.], 52, 53). Dem [X.] ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die von der [X.] zur Verständigung mit dem der [X.] nicht mächtigen Angeklagten beigezogene Dolmetscherin in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden sei noch sich auf [X.] berufen habe.

4

b) [X.] ist auch begründet.

5

Nach der Vorschrift des § 189 [X.] muss ein für die Hauptverhandlung beigezogener Dolmetscher den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 [X.]) oder, sofern er für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist, sich auf [X.] berufen (§ 189 Abs. 2 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 [X.] nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 3/05, [X.]R [X.] § 189 Beeidigung 4). Da die Sitzungsniederschrift keinen Hinweis auf eine eidliche Bekräftigung der Übertragung durch die in der Hauptverhandlung zur Verständigung mit dem Angeklagten beigezogene Dolmetscherin enthält, steht deren Fehlen für das Revisionsverfahren fest.

6

Der Senat vermag bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Verletzung des § 189 [X.] beruht. Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 [X.], [X.], 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ [X.], [X.], 26. Aufl., § 189 [X.] Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das [X.] der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.

Sost-Scheible     

Rin[X.] Roggenbuck ist
urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb an der Beifügung der
Unterschrift gehindert.

Cierniak

Sost-Scheible

Mutzbauer     

Bender     

Meta

4 StR 273/13

08.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 18. Januar 2013, Az: 3 KLs 507 Js 29857/10 - 12/12

§ 189 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 4 StR 273/13 (REWIS RS 2013, 2228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2228

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