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PDF anzeigen[X.]/00vom19. Oktober 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2000 be-schlossen:Dem Nebenkläger [X.]wird für die [X.] Rechtsanwalt [X.] aus [X.]als Beistand bestellt.Gründe:Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizu-ordnen.Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemei-nen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach§ 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ge-mäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung vor-aussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur [X.], wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nichtvorliegen ([X.], 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den [X.] in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang be-gehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßko-stenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den [X.].In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die [X.] für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§ 397 aAbs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine auch für das Revisionsverfahren [X.] -kende Bestellung als Beistand durch das [X.] ist nicht erfolgt.Dieses hat dem Nebenkläger mit seinem Beschluß vom 21. Februar 2000 le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt [X.]beigeordnet(vgl. [X.]. 8).Kutzer [X.]von [X.]
Meta
19.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. 3 StR 378/00 (REWIS RS 2000, 809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 809
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