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5 StR 368/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Das angefochtene Urteil trägt den Erfordernissen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nach der Weitergeltungsanordnung des [X.] ([X.] 128, 326, 404 ff.) Rechnung. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von den [X.] ver-gleichbaren und mithin schweren Gewaltdelikten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet, insbesondere aus seiner frühkindlichen Gewöhnung an die gewaltsame Durchsetzung sei-ner Interessen, aus dem Gewicht und der Anzahl seiner Vortaten, aus seiner hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung mehrerer langjähriger Haft-strafen und seinem unmittelbar nach einer Strafaussetzung zur Bewährung zu Tage getretenen Bewährungsversagen,
aus der kontinuierlichen Steige-rung der Intensitität und Gefährlichkeit seiner Taten sowie dem Umstand, -
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dass er
trotz eines entgegenstehenden Verbots im Rahmen der [X.]
permanent mit einem Messer bewaffnet ist und ersichtlich keine Hemmungen hat, es auch einzusetzen. Dies genügt.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 368/13 (REWIS RS 2013, 1770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1770
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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