Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 368/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1770

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5 StR 368/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Das angefochtene Urteil trägt den Erfordernissen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nach der Weitergeltungsanordnung des [X.] ([X.] 128, 326, 404 ff.) Rechnung. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von den [X.] ver-gleichbaren und mithin schweren Gewaltdelikten aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet, insbesondere aus seiner frühkindlichen Gewöhnung an die gewaltsame Durchsetzung sei-ner Interessen, aus dem Gewicht und der Anzahl seiner Vortaten, aus seiner hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung mehrerer langjähriger Haft-strafen und seinem unmittelbar nach einer Strafaussetzung zur Bewährung zu Tage getretenen Bewährungsversagen,
aus der kontinuierlichen Steige-rung der Intensitität und Gefährlichkeit seiner Taten sowie dem Umstand, -
3
-

dass er

trotz eines entgegenstehenden Verbots im Rahmen der [X.]

permanent mit einem Messer bewaffnet ist und ersichtlich keine Hemmungen hat, es auch einzusetzen. Dies genügt.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

Meta

5 StR 368/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 368/13 (REWIS RS 2013, 1770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1770

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