Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 4 StR 585/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16342

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 585/14

vom
29. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Januar 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den
Angeklagten mit Urteil vom 21.
Januar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nöti-gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hatte durch
Urteil vom 19.
Dezember 2013 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das
Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenaus-spruch sowie auf die Revision des Angeklagten in den [X.] wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung, in einem der Strafaussprüche und im Gesamtstrafen-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das [X.] hat den [X.]
-
3
-
klagten nunmehr wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die beiden weiteren Tatvorwürfe sind gemäß §
154 Abs.
2 [X.] aus dem Verfahren ausgeschieden worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Zwar hat das [X.] die Feststellungen zur Person des
Angeklagten aus dem früheren Urteil wörtlich in Anführungsstriche gesetzt mitgeteilt, hat aber

zutreffend

darauf keinen Bezug genommen. Eigene Feststellungen zur [X.] hat das [X.] (noch) ausreichend im Rahmen der Strafzumessung angeführt.
Die Strafzumessung der Strafkammer beruht daher auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Tatumständen ergeben.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 585/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 4 StR 585/14 (REWIS RS 2015, 16342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16342

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 585/14 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Aufrechterhaltene Feststellungen bei Teilaufhebung


4 StR 585/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 303/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 302/13 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafzumessungsuntergrenze beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund


5 StR 526/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 585/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.