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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 585/14
vom
29. Januar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Januar 2015 ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hatte den
Angeklagten mit Urteil vom 21.
Januar 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Nöti-gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hatte durch
Urteil vom 19.
Dezember 2013 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das
Urteil im Strafausspruch betreffend die Fälle des bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Gesamtstrafenaus-spruch sowie auf die Revision des Angeklagten in den [X.] wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln und wegen Nötigung in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung, in einem der Strafaussprüche und im Gesamtstrafen-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das [X.] hat den [X.]
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klagten nunmehr wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die beiden weiteren Tatvorwürfe sind gemäß §
154 Abs.
2 [X.] aus dem Verfahren ausgeschieden worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Zwar hat das [X.] die Feststellungen zur Person des
Angeklagten aus dem früheren Urteil wörtlich in Anführungsstriche gesetzt mitgeteilt, hat aber
zutreffend
darauf keinen Bezug genommen. Eigene Feststellungen zur [X.] hat das [X.] (noch) ausreichend im Rahmen der Strafzumessung angeführt.
Die Strafzumessung der Strafkammer beruht daher auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Tatumständen ergeben.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
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3
Meta
29.01.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. 4 StR 585/14 (REWIS RS 2015, 16342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16342
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