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PDF anzeigen [X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.]auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung von Rechtsanwältin S. aus [X.]
für die Revisionsinstanz wird zu-rückgewiesen. Gründe: Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2007 allein im Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehoben. Diese hat das [X.] daraufhin in dem angefochtenen Urteil festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat. 1 - 3 - Bei dieser Sachlage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die [X.] gemäß § 397 a Abs. 2 StPO schon deswegen nicht in Betracht, weil das Gesetz kein berechtigtes Interesse der Nebenklage allein an der Verhängung einer bestimmten Rechtsfolge anerkennt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch entgegen, dass die Re-vision des Angeklagten sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet erwiesen hat und es daher der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Nebenklägerin für das Revisionsverfahren nicht bedarf (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 6, 7, 9). 2 [X.]Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 504/08 (REWIS RS 2008, 505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 505
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