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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 324.610,67 €
Pamp [X.] Jurgeleit
Sacher Borris
Meta
30.08.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Oktober 2022, Az: 11 U 23/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. VII ZR 218/22 (REWIS RS 2023, 9204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9204
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 23/20, 23.09.2020.
Bundesgerichtshof, VII ZR 218/22, 30.08.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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