Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. VII ZR 218/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9204

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  324.610,67 €

Pamp                                                          [X.]                                                 Jurgeleit

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 218/22

30.08.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 27. Oktober 2022, Az: 11 U 23/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. VII ZR 218/22 (REWIS RS 2023, 9204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9204


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 11 U 23/20

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 23/20, 23.09.2020.


Az. VII ZR 218/22

Bundesgerichtshof, VII ZR 218/22, 30.08.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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