Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. VIII ZR 275/98

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3438

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Januar 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 133 [X.] § 157 CZur Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung.[X.], Urteil vom 19. Januar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 13. Zivil-senats in [X.] des [X.] amMain vom 16. September 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin befaßt sich mit der Entwicklung und Herstellung von [X.]. Sie entwickelte das Computerprogramm [X.], das im [X.] die computergesteuerte Konstruktion und Herstellung von Werkzeugenunterstützt.Mit Händlervertrag vom 5. März 1992 räumte die Klägerin der [X.]nals Vertragshändlerin das Recht zum Vertrieb des Programmpakets [X.]- 3 -ein. Den Vertrieb an Endkunden hatte die [X.] durch im eigenen Namenabzuschließende Lizenzverträge zu bewirken. Art. 16 Nr. 5 des [X.] sowie alle Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses [X.] geschlossen werden, unterliegen dem [X.] Recht. [X.] ist in [X.] und [X.] abgefaßt. Im [X.] ist die [X.] Fassung zwischen den Parteien [X.] Schreiben vom 1. Dezember 1994 kündigte die Klägerin das [X.] zum 5. März 1995. Die Parteien setzten es dennoch unter"Aufhebung" der erklärten Kündigung mit [X.] vom 1. [X.] bis zum 5. März 1998 fort. Der Fortbestand des Vertragsverhältnisseswurde an bestimmte auflösende Bedingungen geknüpft. Unter anderem solltedie [X.] spätestens bis zum 8. Mai 1995 an die Klägerin 144.900 [X.] und bis zum 30. September 1995 entweder verschiedene [X.] ([X.]), die einen Zugriff auf die Programme ermöglichten, zurück-geben oder die dazu gehörenden Programme bestellen und bezahlen. Die [X.] gab die [X.] nicht zurück. Sie bestellte am 27. September 1995 22den [X.] entsprechende Programme, die die Klägerin mit 572.000 DM be-rechnete. Die [X.] leistete hierauf keine Zahlungen.Am 9. November/4. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen [X.], wonach der Händlervertrag mit Unterzeichnung der Vergleichsurkundeaufgehoben werden und die [X.] unter anderem zum Ausgleich aller [X.] der Klägerin 200.000 DM zahlen sollte. Ein Teilbetrag von 150.000DM sollte am Tage der Unterzeichnung des Vergleichs per Banküberweisung,die restlichen 50.000 DM bis zum 30. Juni 1996 gezahlt und über diesen [X.] 4 -betrag innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der [X.] Bankgarantie vorgelegt werden. Art. 3 Abs. 7 und 8 des in [X.] abgefaßten Vergleichs lauten in [X.] Übersetzung:"Die Parteien verzichten ausdrücklich auf jedes Verfahren und jede For-derung, die ihren Ursprung in der Unterzeichnung, der Ausführung oderder Beendigung des [X.] oder seines Nachtrages (ein-schließlich der Rechnungen von [X.][= Bekl.] im Anschluß an die [X.] vom 15. September 1995) haben.Die vorliegende Urkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044und folgende des Zivilgesetzbuches [im Original: code civil] dar."Am 12. Dezember 1995 mahnten die [X.] Anwälte der Klägerindie Zahlung der Erstrate von 150.000 DM an und setzten dafür sowie für [X.] der Kundenlisten eine Frist bis zum nächsten Tag. Mit [X.] 22. Dezember 1995 erinnerten sie die [X.] an die ausstehende [X.], setzen ihr unter Hinweis auf "Artikel 326 des [X.]"eine Frist bis zum 27. Dezember 1995 und teilten mit, falls die Frist fruchtlosverstreiche, verzichte die Klägerin auf den geschlossenen Vergleich und lehneseine Erfüllung entsprechend "Artikel 326 des [X.]" ab.Am 29. Dezember 1995 zahlte die [X.] 53.202,40 DM. Gegenüber [X.] von 146.797,60 DM erklärte sie mit Schreiben vom 2. Februar 1996die Aufrechnung mit drei Gegenforderungen über 75.831 DM, 18.556,40 [X.] 52.325 [X.] Klägerin ist der Auffassung, sie sei nach § 326 [X.] wirksam vondem Vergleich zurückgetreten, weil die [X.] diesen nicht erfüllt habe. [X.] die [X.] auf Erfüllung der ursprünglichen Forderungen - Zahlung- 5 -von (796.800 DM abzüglich bezahlter 53.202,40 DM =) 743.597,60 DM sowieauf Herausgabe mehrerer [X.] [X.] in Anspruch.Die [X.] meint demgegenüber, die Klägerin könne nicht auf [X.] zurückgreifen, die Gegenstand des Vergleichs seien. Von diesem [X.] habe sich die Klägerin nicht wirksam gelöst. Zum einen habe sie, die[X.], den Vergleich erfüllt. Zum anderen sei auf den Vergleich französi-sches Recht anzuwenden, das einen Rücktritt vom Vergleich wegen Nichter-füllung nicht vorsehe ([X.]. Hilfsweise hat sie gegen die Klageforderung mitweiteren [X.] von der Klägerin bestrittenen - Gegenforderungen über [X.] aufgerechnet.Das [X.] hat einen Rücktritt der Klägerin vom Vergleich nach§ 326 [X.] angenommen, die erhobenen Gegenforderungen für unbegründetgehalten und der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist erfolglosgeblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat [X.] soweit für das Revisionsverfahren von [X.] - ausgeführt: Hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung zur Her-ausgabe der [X.] sei die Berufung der [X.]n mangels einer [X.] bereits nicht zulässig; im übrigen [X.] bezüglich der Verurteilung zur [X.] - sei sie unbegründet.Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der gezahlten 53.202,40 [X.] einen Restanspruch aus den verschiedenen Einzelgeschäften in [X.] 743.597,60 DM. Der Geltendmachung dieser Forderung stehe der [X.] 6 -9. November/4. Dezember 1995 geschlossene Vergleich nicht entgegen, dennvon diesem sei die Klägerin nach § 326 [X.] wirksam zurückgetreten. Die [X.] dieser Vorschrift sei nicht zugunsten des [X.] Rechtsausgeschlossen, denn der Vergleich der Parteien unterliege [X.] Recht.Die nachträgliche Umgestaltung der Rechtsbeziehungen durch den [X.] Vergleich sei ein Einzelvertrag, der in Ausfüllung des [X.] geschlossen worden sei. Für derartige Verträge hätten die Parteien aber inArt. 16 Nr. 5 des [X.] die Geltung [X.]n Rechts vereinbart.Ein Wechsel dieser im [X.] getroffenen klaren Rechtswahlsei nicht erfolgt. Dazu fehle es an einer entsprechenden unmißverständlichenVereinbarung. Allein aus der Formulierung im Vergleich, die vorliegende Ur-kunde stelle einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende [X.], lasse sich derartiges nicht herleiten. Hinzu komme, daß die Klägerin inihrem Schreiben vom 22. Dezember 1995 den Rücktritt ausdrücklich auf § 326[X.] gestützt und auch die [X.] in der Klageerwiderung die Ansicht ver-treten habe, der Vergleich unterliege [X.] Recht. Im übrigen sei es auchnicht nachvollziehbar, warum die Parteien unter Abweichung vom übrigen [X.] lediglich den Vergleich von der Geltung [X.]n Rechts hättenausnehmen sollen.Der Vergleich regele synallagmatische Beziehungen zwischen den [X.] und sei daher ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 325, 326 [X.] die [X.] ihre Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht erfüllt habe,sei die Klägerin von demselben wirksam zurückgetreten. Als Folge des [X.] lebe der Rechtszustand wieder auf, der vor Abschluß des Vergleichs [X.] habe. Danach seien die mit der Klage verfolgten Ansprüche der Kläge-rin [X.] 7 -I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht zunächst, soweit esdie Berufung gegen die Verurteilung der [X.]n zur Herausgabe mehrerer[X.] mangels Begründung für unzulässig gehalten hat. Diese [X.] ersichtlich an die gefestigte Rechtsprechung des [X.]an, nach der bei einer Mehrzahl zuerkannter Ansprüche das [X.] hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, überden zu Lasten des [X.] entschieden worden ist, begründet wer-den muß (z.B. [X.], Urteil vom 22. Januar 1998 - [X.], NJW 1998,1399 unter II 1 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier, denn die Berufungsbegrün-dung der [X.]n setzt sich lediglich mit dem der Klägerin erstinstanzlichzuerkannten Zahlungsanspruch auseinander. Gleichwohl ist die Berufung auchhinsichtlich des der Klägerin daneben zuerkannten Herausgabeanspruchs aus-reichend begründet. Einer nach einzelnen prozessualen Ansprüchen differen-zierenden Begründung bedarf es nämlich nach der erwähnten Rechtsprechungdes [X.] nur insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen [X.] aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründenfür begründet erachtet hat. [X.] sich dagegen die Voraussetzungen für dieverschiedenen Ansprüche, so reicht es aus, wenn die [X.] einheitlichen Rechtsgrund, auf dem alle zuerkannten Ansprüche beru-hen, im ganzen angreift ([X.] aaO m.w.[X.] liegt es hier. Das [X.] hat einen Rückgriff der Klägerin auf dieursprünglich gegen die [X.] bestehenden Zahlungs- und Herausgabean-sprüche deshalb für möglich gehalten, weil es von einem wirksamen Rücktrittder Klägerin von dem geschlossenen Vergleich ausgegangen ist. Dem ist die[X.] in der Berufungsbegründung, wenn auch ausdrücklich nur in [X.] -auf den Zahlungsanspruch, mit der Auffassung entgegengetreten, die Klägerinsei in Ermangelung eines einseitigen Lösungsrechts an den geschlossenenVergleich und den darin erklärten Verzicht auf die ursprünglich [X.] gebunden. Der damit in Frage gestellte Wegfall des Verzichts aufdie vor Abschluß des Vergleichs bestehenden Ansprüche betrifft die einheitli-che Rechtsgrundlage sowohl des Zahlungs- wie auch des Herausgabean-spruchs.2. [X.] wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme [X.], auf den von den Parteien geschlossenen Vergleich sei[X.]s Recht anzuwenden. Die dieser Auffassung zugrundeliegende Aus-legung individualvertraglicher Vereinbarungen unterliegt zwar nur beschränkterrevisionsrechtlicher Nachprüfung ([X.], Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR42/96, [X.], 560 unter II 1 a aa); sie leidet indessen an revisionsrechtlichbeachtlichen Rechtsfehlern und bindet den erkennenden [X.] infolgedessennicht ([X.], Urteil vom 18. Mai 1998 - [X.], [X.], 1535 = NJW1998, 2966 unter [X.]; Urteil vom 5. Januar 1995 - [X.], [X.] 1995,331 unter 2; [X.]Z 124, 39, 45). Sofern für die Auslegung hinsichtlich derRechtswahl für den von den Parteien geschlossenen Vergleich [X.]sRecht (§§ 133, 157 [X.], Art. 27 EG[X.]) anwendbar sein sollte, verletzt [X.] des [X.] gesetzliche Auslegungsregeln und aner-kannte Auslegungsgrundsätze. Sofern, was offenbleiben kann, die in dem [X.] getroffene Rechtswahl nach [X.] Auslegungsregeln auszule-gen sein sollte, krankt die Auslegung des [X.] daran, daß [X.] maßgeblichen Auslegungsregeln vom Berufungsgericht nicht [X.] und der Auslegung nicht zugrunde gelegt worden [X.] 9 -a) Nach §§ 133, 157 [X.] ist bei der Auslegung von [X.] Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist [X.] der Erklärung auszugehen ([X.], Urteil vom 18. Mai 1998 aaO [X.] 2; Urteil vom 31. Januar 1995 - [X.], [X.] 1995, 743 = NJW 1995,1212 unter [X.]; [X.]Z 124, 39, 45; [X.]Z 121, 13, 16). In einem zweiten [X.] sind sodann die außerhalb des [X.] liegenden Be-gleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß aufden Sinngehalt der Erklärung zulassen ([X.]/[X.], [X.], 59. [X.] 133 [X.]. 15). Diesen Auslegungsgrundsätzen wird die Auslegung der ge-troffenen Vereinbarungen seitens des [X.] nicht gerecht.aa) Für die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, [X.] die Parteien den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleichunterstellt haben, ist in erster Linie von dessen Wortlaut auszugehen. [X.] des [X.] setzt demgegenüber beim Wortlaut des [X.] geschlossenen [X.] an und prüft die in den [X.], auf eine Rechtswahl hindeutende Abrede "Die vorliegendeUrkunde stellt einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 und folgende [X.]" allein darauf, ob die Parteien damit in unmißverständlicher Weise von derim [X.] getroffenen Rechtswahl abgerückt sind.bb) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinanderge-setzt, welchen Sinn die zitierte Abrede nach dem Willen der Vertragschließen-den haben soll. Es zeigt insbesondere nicht auf, welche andere Bedeutung alsdie einer Rechtswahlabrede der in den Vergleich aufgenommenen Vereinba-rung nach dem Willen der Parteien beizulegen sein könnte. Darin liegt [X.] ein Verstoß gegen § 133 [X.], der als Ziel jeder Auslegung die Ermitt-lung des Willens des oder der Erklärenden bestimmt. Zum anderen fehlt es- 10 -unter den gegebenen Umständen an einer nachvollziehbaren Grundlage für [X.] des [X.], die in den Vergleich aufgenommene [X.] bringe den Willen der [X.], den Vergleich der Geltung des[X.] Rechts zu unterstellen, nicht unmißverständlich zum Ausdruck.Fehlt es nämlich an alternativen Deutungsmöglichkeiten, so kann der einzig [X.] kommende Sinngehalt der Regelung nicht mißverständlich sein.cc) Das Berufungsgericht überspannt zudem die Anforderungen, die andie Eindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung zu stellen sind. Nach Art. 27Abs. 1 Satz 2 EG[X.] reicht es aus, wenn die Rechtswahl sich mit hinreichen-der Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständendes Falles ergibt. Für eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenenRechtswahl stellt Art. 27 Abs. 2 EG[X.] keine höheren Anforderungen. Auchfür eine abändernde Rechtswahlvereinbarung, deren es nach Auffassung [X.] deswegen bedurfte, weil es den von den Parteien [X.] Vergleich als einen "in Ausfüllung" des [X.]es geschlosse-nen "Einzelvertrag" ansieht, genügt es mithin, daß der Wille der Vertragschlie-ßenden, anstelle des zuvor vereinbarten nunmehr ein anderes Recht zu wäh-len, sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des [X.] aus den Umständen ergibt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,inwiefern die gewählte Formulierung nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt,daß der Vergleich abweichend von der für den [X.] zuvor getrof-fenen Rechtswahl [X.] Recht unterliegen soll. Die ausdrückliche Be-zugnahme auf Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung spricht für einestillschweigende Rechtswahl (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1996 - [X.]/95, NJW-RR 1996, 1034 unter II 1; Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.] 1999, 1177 unter [X.]; [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 27EG[X.] [X.]. 46). Im gegebenen Fall wird sogar ausgesprochen, daß der [X.] 11 -schen den Parteien geschlossene Vergleich einen solchen im Sinne [X.]. 2044 folgende des code civil darstellen soll. Das ließe sich zumindest alskollisionsrechtliche Teilverweisung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EG[X.]deuten ([X.] aaO [X.]. 54).dd) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich außerhalb [X.] liegende Umstände, die für die Auslegung wesentliche Bedeutunghaben können, unberücksichtigt gelassen. Das gilt insbesondere für die vonder [X.]n vorgetragenen und durch das Schreiben des RechtsanwaltsR. belegten äußeren Umstände, unter denen der Vergleich verhandelt undabgeschlossen worden ist. Nach dieser Darstellung, von der in [X.] Feststellungen des [X.] für das Revisionsverfah-ren auszugehen ist, wurden die Vergleichsverhandlungen von den [X.] [X.] Anwälte vertretenen Parteien in [X.] ([X.]) in[X.] geführt. Auch der Vergleich ist im Original in [X.] abgefaßt worden. Diese Umstände, insbesondere die Beteili-gung [X.]r Anwälte auf beiden Seiten, liefert entgegen der [X.] auch eine zumindest naheliegende Erklärung dafür,warum der Vergleich anders als der [X.] [X.] Rechtunterstellt werden sollte.b) Die Umstände, die das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auf-fassung anführt, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.aa) Soweit das Berufungsgericht annimmt, die im [X.] ge-troffene Rechtswahl sei auch auf den im November/Dezember 1995 [X.] Vergleich der Parteien anzuwenden, und daraus folgert, eine hiervonabweichende Rechtswahl habe einer "entsprechend eindeutigen Vereinbarung"bedurft, ist ihm schon im Ansatz nicht zu folgen. Die in Art. 16 Nr. 5 des [X.] 12 -lervertrages getroffene Wahl [X.]n Rechts gilt außer für diesen Vertragauch für alle "Einzelverträge, die in Ausfüllung dieses Vertrages geschlossenwerden". Darunter sind nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Regelung [X.] über Lieferungen und Leistungen zu verstehen, die zur [X.] des [X.] zwischen der Klägerin als Herstellerin und Liefe-rantin und der [X.]n als Händlerin der Softwareprodukte abzuschließensein würden. Der Vergleich vom November/Dezember 1995, durch den [X.] aufgehoben, die Zusammenarbeit der Parteien beendet [X.] zur Abgeltung der noch offenen Ansprüche getroffen werden soll-ten, ist weder ein "Einzelvertrag" im Sinne des Art. 16 Nr. 5 des [X.] noch "in Ausfüllung" desselben geschlossen worden. Die gegenteiligeAuslegung des [X.] ist weder mit dem Wortlaut noch mit demerkennbaren Sinngehalt des Art. 16 Nr. 5 des [X.] zu vereinba-ren. Wegen dieses Verstoßes gegen §§ 133, 157 [X.] ist sie für den [X.] nicht bindend.bb) Ein gegen die Wahl [X.] Rechts sprechendes Indiz könnteallerdings mit dem Berufungsgericht darin zu sehen sein, daß in erster Instanzanfangs beide Parteien übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, auchfür den im November/Dezember 1995 geschlossenen Vergleich gelte [X.] Recht. Zwingend ist ein solcher Schluß indessen nicht, zumal keine [X.] zu erklären vermochte, welchen anderen Sinn als den einer [X.] die in den Vergleich aufgenommene Abrede haben soll, die [X.] einen Vergleich im Sinne der Art. 2044 ff code civil dar. Überdies ist die[X.] alsbald von ihrer ursprünglich geäußerten Auffassung abgerückt [X.] unter Bezugnahme auf die gegenteilige Bestätigung des RechtsanwaltsR. , der sie beim Abschluß des Vergleichs im November/Dezember 1995- 13 -beraten hatte, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Damit setzt [X.] Berufungsgericht nicht auseinander.c) Die zu [X.] vorübergehend übereinstimmende Auffassungder Parteien über die Anwendbarkeit [X.]n Rechts auf den Vergleich hatnicht zu einer nachträglichen Änderung der bei Abschluß des Vergleichs ge-troffenen Wahl [X.] Rechts geführt. Zwar kann es für die [X.] nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Vertrags-parteien im Prozeß deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmenoder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen. Zumindest für einedie ursprünglich getroffene Wahl abändernde Rechtswahl bedarf es aber einesdahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. [X.]surteil vom12. Dezember 1990 - [X.], [X.] 1991, 464 = NJW 1991, 1292 unter [X.] a; [X.]/[X.] aaO Art. 27 EG[X.] [X.]n. 5 ff, 7 m.w.Nachw.). [X.] geäußerte irrige Auffassung, eine bestimmte Rechtsordnungsei maßgeblich, reicht dafür nicht aus (Reithmann/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 83). Einen auf die Änderung der ursprünglich getrof-fenen Wahl gerichteten Gestaltungswillen lassen indessen weder die Erklärun-gen der Klägerin noch die der [X.]n zur Maßgeblichkeit [X.]n Rechtserkennen. Die Klägerin hat stets die Auffassung vertreten, auf den Vergleichsei das in Art. 16 Nr. 5 des [X.] gewählte [X.] Recht an-wendbar; von ihrem Standpunkt aus kam eine nachträgliche Abänderung einerzuvor getroffenen Wahl [X.] Rechts mithin nicht in Betracht. Auch die[X.] hat, solange sie [X.]s Recht für maßgeblich hielt, nichts weiterals die unbegründete Ansicht geäußert, in dem Verweis auf die Art. 2044 [X.] könne keine "Vergleichsschließung" nach [X.] Recht ge-sehen werden; ein auf eine nachträgliche abändernde Rechtswahl gerichteterGestaltungswille kommt auch hierin nicht zum Ausdruck.- 14 -d) Schließlich hat die [X.] entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung auch nicht zugestanden, daß für den Vergleich die Geltung[X.]n Rechts vereinbart worden sei. Der von der Revisionserwiderungdafür angeführte Sachvortrag in der Klageschrift, dessen Richtigkeit die [X.] eingeräumt hat, bezieht sich auf die in Art. 16 Nr. 5 des [X.] getroffene Rechtswahl, die, wie oben (unter [X.]) dargelegt, den von [X.] später geschlossenen Vergleich nicht erfaßt.II[X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.Der [X.] kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil diese nicht zur En-dentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ZPO). Ob und unter welchenVoraussetzungen das [X.] Recht eine einseitige Lösung von einemprivatschriftlichen Vergleich vorsieht, hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Nach der Darstellung der [X.]n, auf die die Revision verweist, kannein privatschriftlicher Vergleich, der nach Art. 2052 Abs. 1 code civil wie [X.] Urteil wirkt, nur durch richterliches Urteil aufgehoben werden.An einem solchen fehlt es bislang. Das Berufungsgericht hat sich zwar für [X.], daß auf den Vergleich [X.]s Recht Anwendung finden sollte, auchinsoweit für zuständig gehalten und gemeint, gegebenenfalls wäre der [X.] durch Urteil aufzulösen und der Klage auch dann stattzugeben gewesen.Diese bloße Erwägung in den Entscheidungsgründen des [X.] indessen die nach der Darstellung der [X.]n erforderliche - undoffenbar auch vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene - Aufhebung [X.] durch richterliches (Gestaltungs-)Urteil nicht zu ersetzen. Das Be-rufungsgericht hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, unter welchenVoraussetzungen nach [X.] Recht ein Vergleich durch richterlichesUrteil aufgelöst werden kann. Daß der [X.]n die Gegenforderungen, mitdenen sie gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Vergleich [X.] 15 -gerechnet hat, nicht zustehen, ist kein Gesichtspunkt, der zwangsläufig [X.] des Vergleichs führen müßte.[X.] [X.] [X.]Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 275/98

19.01.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. VIII ZR 275/98 (REWIS RS 2000, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3438

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