Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2014, Az. I B 189/13

1. Senat | REWIS RS 2014, 2669

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Gegenstand

Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage


Leitsatz

NV: Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage genügt der Vortrag, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile und Literaturbeiträge gefunden worden seien, nicht. Denn daraus ergibt sich allenfalls, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, was aber nicht "automatisch" bedeutet, dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch zweifelhaft, strittig oder schwierig ist .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen des …. [X.]lleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen und gleichberechtigte Geschäftsführer sind die [X.] und [X.] und [X.] erhielten ab dem 1. Januar 2009 --neben dem [X.]ezug von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, [X.] und der Nutzung eines [X.] jeweils ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von … € brutto. Darüber hinaus stand ihnen in den Jahren 2007 und 2008 noch eine Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns vor Ertragsteuern, jedoch maximal 25 % der laufenden [X.]ezüge zu. Für das Streitjahr 2009 wurde die [X.]egrenzung der Tantiemen auf 25 % der laufenden [X.]ezüge mit Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Dadurch konnten die Geschäftsführer ein deutlich höheres variables Gehalt als zuvor vereinnahmen.

2

Der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --F[X.]--), ging im Zuge einer [X.]ußenprüfung --neben anderen [X.] davon aus, dass die im Streitjahr 2009 an [X.] und [X.] gezahlten Tantiemen in Folge der [X.]ufhebung der Tantiemebegrenzung unangemessen hoch und folglich teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vG[X.]) zu werten seien. In dieser Frage schloss sich das von der Klägerin angerufene [X.] Finanzgericht ([X.]) im Wesentlichen der [X.]uffassung des F[X.] an. Es war davon überzeugt, dass die Kurzfristigkeit und die Erheblichkeit der Tantiemeerhöhung Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Tantiemevereinbarung dem Grunde nach seien. Unter Fremdvergleichsgesichtspunkten wäre die auf der [X.]ufhebung der bis Ende 2008 gültigen Deckelung der Tantieme beruhende Vergünstigung, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler [X.] begründet worden sei, nicht gewährt worden. Die Revision gegen sein Urteil vom 14. November 2013  6 K 701/12 ließ das [X.] nicht zu.

3

Mit ihrer [X.]eschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung zuzulassen.

4

Das F[X.] beantragt die Verwerfung der [X.]eschwerde als unzulässig.

Entscheidungsgründe

5

II. [X.] ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von [X.] (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6

1. a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, [X.], 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, [X.], 125). Der bloße Vortrag, der [X.] habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 116 FGO Rz 180, m.w.N.). Bei dem [X.] der Rechtsfortbildung handelt es sich um eine Konkretisierung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache. Hier wie dort muss daher die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage substantiiert dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38 und Rz 31 ff.).

7

b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.

8

Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob "eine Änderung des [X.], der nur durch die ständige Rechtsprechung des [X.] motiviert" gewesen sei, "nach Änderung der Rechtsprechung des [X.] zu einer vGA" führe, "weil eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" vorliege, und ob "eine analoge Anwendung des § 34a EStG in der Körperschaftsteuer durchgeführt werden" könne, hat sie den Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet. Ihr kurz gefasstes Vorbringen erschöpft sich im [X.] darin, die genannten Rechtsfragen aufzuwerfen, die unzutreffende Beurteilung der ersten Frage durch die Vorinstanz zu rügen und --im ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 27. März 2014-- mitzuteilen, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile oder Literaturbeiträge gefunden worden seien. Daraus ergibt sich allenfalls, dass die Fragen höchstrichterlich noch unentschieden sind, was aber nicht "automatisch" bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen auch zweifelhaft, strittig und schwierig ist. Auf diesen Punkt kommt es für den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit jedoch maßgeblich an. Weil sich die Beschwerdebegründung dazu nicht verhält, genügt sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 116 FGO Rz 180).

9

2. [X.] beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

I B 189/13

24.09.2014

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. November 2013, Az: 6 K 701/12, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.09.2014, Az. I B 189/13 (REWIS RS 2014, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2669

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