Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3791

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 28. April 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 276 a.[X.] Hb; § 282 a.[X.]; § 823 Aa, [X.], I

a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.
[X.], Urteil vom 28. April 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2004 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin [X.] Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der [X.] betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten [X.] hatte sie be-reits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der [X.] hatte sie sich bei ei-nem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen - 3 -

dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem [X.] ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der [X.] zugeordnet.

Im Heim bewohnte sie [X.] gemeinsam mit zwei weiteren Bewoh-nerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der [X.].

Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser [X.] zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern be-schäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in [X.] vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkel-halsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschlie-ßend ambulant behandelt.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 • nebst Zinsen verur-teilt. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. - 4 -

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadens-ersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
1. Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche all-gemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor [X.], die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauli-che Gestaltung des [X.] drohten ([X.] NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des [X.] als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.

2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen übli-chen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind ([X.] VersR 2004, 618, 619; [X.], 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbe-wohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein ([X.] aaO). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die [X.] 5 -

wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] i.d.[X.] vom 5. November 2001 BGBl. [X.] 2970).
3. Wie das [X.] (aaO) zutreffend ausführt, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheits-recht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Le-ben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des [X.] der [X.] gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der [X.] geschlossen werden. Darlegungs- und [X.] ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 18. Dezember 1990 ([X.] = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der [X.] Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.[X.] (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.[X.]) könne nach dem Sinn der [X.] auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisations-bereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner [X.] Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der [X.] Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn - 6 -

betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich [X.], 761 für die Ursa-che des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreu-ung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensitua-tion, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der [X.] in der eigenverantwortlichen [X.] der Geschädigten verblieb. [X.] versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrach-tungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem [X.] helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des [X.] entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, wor-auf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der [X.] jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten [X.] eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung aus-schließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abge-lehnt ([X.], 30, 31; [X.] aaO).
4. Die Revision lastet der [X.] insbesondere an, sie habe es ver-säumt, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hoch-zufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet. - 7 -

a) In [X.] tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-richt festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für ent-behrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin ([X.] 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Er-wägung gezogen hatte. Das [X.] (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintritts-pflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines [X.] nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobe-nen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser be-schränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch [X.] zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstat-tung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird [X.] dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen [X.]raum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war.
- 8 -

b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfall-bezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen [X.], die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren [X.]raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die [X.] hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsge-richts hinzuwirken.

5. In [X.] tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der [X.] es unterlassen hatten, der Bewohnerin [X.] (Protek-torhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Beru-fungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinrei-chend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrich-tungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungs-gerichts, daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des [X.] erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen. - 9 -

6. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es ver-säumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachge-kommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hat-te, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungs-gericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Die Forderung, der Bewohnerin [X.] beim Aufstehen (unaufgefordert) [X.] zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des [X.] hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirt-schaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der [X.] an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 399/04

28.04.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. III ZR 399/04 (REWIS RS 2005, 3791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3791

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