Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 343/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1321

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216B4STR343.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 343/16

vom
6. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Dezember
2016
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 26.
Februar 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle
1 bis 4 der Anklage) unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2014 in der Fassung des Berufungsurteils des [X.] vom 5.
September 2014 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Fälle
6, 10, 11, 13 und 15/16 der Anklage) sowie wegen eines Verstoßes
ge-gen das Waffengesetz zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der [X.] die Verurteilung des
1
-
3
-
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
2 der Anklage sowie die Gesamtstrafen
mit den zugehö-rigen Feststellungen
aufgehoben und die weiter gehende Revision verworfen. Das [X.] hat im zweiten Rechtsgang das Verfahren in der [X.] hinsichtlich Fall
2 der Anklage nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt und aus den verbleibenden
bereits rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle
1, 3, 4, 6, 10 und 11 der Anklage unter Einbeziehung der Strafe aus dem oben [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und aus den ebenfalls rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle
13 und 15/16 sowie
für
das Waffen-delikt eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge, das [X.] habe gegen §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] ver-stoßen, weil eine Mitteilung über ein vor der Hauptverhandlung geführtes [X.] der Vorsitzenden mit dem Staatsanwalt unterblieben sei, das die Mög-lichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach §
154 Abs.
2 [X.] hinsichtlich Fall
2 der Anklage zum Gegenstand gehabt habe, greift nicht durch.
Der [X.] lässt offen, ob der Rechtsprechung
des 2.
Strafsenats des [X.], wonach Gespräche von Richtern mit der Staatsanwalt-schaft über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung nach §
154 Abs.
2 [X.] Transparenz-
und Dokumentationsregeln unterliegen, die den aus §
243 Abs.
4 und §
273 Abs.
1a Satz
2 [X.] zu entnehmenden [X.] entsprechen, zu folgen ist (vgl. [X.],
Urteil vom 17.
Juni 2015

2
StR 139/14, [X.], 171 Rn.
18
f. mit ablehnenden
Anmerkungen
[X.], [X.], 174 und [X.], [X.], 146, 148
ff.). Wie sich aus den dienst-lichen Erklärungen der Beteiligten ergibt, hat der Vertreter der Staatsanwalt-2
3
-
4
-
schaft
im Vorfeld der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Anfrage der Vorsitzenden hin lediglich in Aussicht gestellt, in der Hauptverhandlung hinsicht-lich Fall
2 der Anklage einen Antrag nach §
154 Abs.
2 [X.] zu stellen. Eine für eine Verständigung gemäß §
257c [X.] typische Verknüpfung
von Handlungs-beiträgen der Verfahrensbeteiligten unter Einschluss des Angeklagten lag [X.] nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2016

2
BvR 1422/15, [X.], 422, 424 mwN; [X.], [X.],
146, 148
f.; [X.], [X.], 174, 175). Auch wurde das den [X.] bildende pro-zessuale Verhalten nicht in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013

2
BvR
2883/10, [X.], 295 Rn.
85).
Dessen ungeachtet kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der unterbliebenen Mitteilung beruht
(zum Maßstab vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2016

1
StR
315/15 Rn.
17
ff. mwN).
Eine für das Verfahrensergebnis oder den Prozessverlauf relevante Einwirkung auf das [X.] des Angeklagten konnte die Mitteilung nicht mehr haben, denn mit Ausnahme von Fall
2 der Anklage waren schon zu Beginn der Hauptverhandlung alle weiteren Schuldsprüche und Einzelstrafen rechtskräftig. Dies hatte zur Folge, dass auch die zugrunde liegenden Feststellungen, zu denen auch die strafzumessungs-relevanten Feststellungen zur Person zählen, bindend geworden und nur noch ergänzende Feststellungen möglich waren
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
April 2015

4
StR
585/14, NStZ
2015, 600
f.). Nach der noch vor der [X.] des Angeklagten erfolgten Teileinstellung,
auf die der Angeklagte keinen Einfluss nehmen konnte und deshalb auch nicht angehört zu werden brauchte (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
April 1994

4
StR
765/93, [X.], 18 bei [X.]; [X.], [X.], 59.
Aufl., §
154 Rn.
16), waren schließlich alle Schuldsprüche und alle Einzelstrafen rechtskräftig. Auch die Kontrolle durch die 4
-
5
-

t scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewin-

Januar 2015

2
BvR 2055/14, [X.], 172, 173 mwN), ist gewahrt geblieben. Die Strafkammer hat
in der Hauptverhandlung
noch vor der von der Vorsitzenden angeregten Teileinstel-lung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] den Tenor und die Feststellungen aus dem
Urteil im ersten Rechtsgang sowie den Beschluss des [X.] vom 3.
November 2015 in die Hauptverhandlung eingeführt. Damit waren die maß-geblichen Gesichtspunkte für die sich anschließende Teileinstellung offengelegt und der gerichtliche Entscheidungsprozess auch für die nicht über das [X.] informierte Öffentlichkeit durchschaubar (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2015

2
StR 139/14, NStZ
2016, 171, 174).
2.
Die Rüge, das [X.] habe §
243 Abs.
5 Satz
1 [X.] verletzt, weil der Angeklagte vor seiner Sacheinlassung nicht über sein Schweigerecht belehrt worden sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wie sich bereits aus dem Revi-sionsvortrag
selbst ergibt, war dem Angeklagten sein Schweigerecht bekannt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
April 1981

3
StR
88/81, [X.], 208, 210 bei [X.]; [X.], [X.], 59.
Aufl.,
§
243 Rn.
39). Die Auffassung der Re-vision, dass in der erneuten Hauptverhand
der Angeklagte an seine Entscheidung zur Ausübung des Schweigerechts im ersten Rechtsgang nicht gebunden sei, findet im Gesetz keine Stütze.
3.
Die weiteren Verfahrensrügen bleiben aus den vom [X.] genannten Gründen erfolglos.

5
6
-
6
-
4.
Die Sachrüge erschöpft sich, soweit eine fehlerhafte Anwendung des §
31 BtMG geltend gemacht wird, in [X.] Vorbringen. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 343/16

06.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 343/16 (REWIS RS 2016, 1321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1321

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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