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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Oktober 2003in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 879, 1105, 1107Die Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach [X.] im übrigen haben, ist nicht möglich.[X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 21. Februar 2002 wird [X.].Der Geschäftswert der Beschwerde und der weiteren Beschwerdewird auf 10.800 Gründe:[X.] Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines im Grundbuch von [X.],[X.]. 396 eingetragenen [X.]. Mit notariellem Vertrag vom25. Oktober 2001 übertrug er das Grundstück der Beteiligten zu 2, [X.]. Diese verpflichtete sich, ihm vom 1. Januar 2002 an auf [X.] monatliche, jeweils im Voraus fällige, [X.] von 250 zahlen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung bestellte die Beteiligte zu 2 [X.] zu 1 an dem übertragenen Grundstück eine Reallast. Hierzu wurdefolgendes [X.] -"Es ist Inhalt der Reallast, daß Rückstände Rang nach den übrigen ausder Reallast folgenden Ansprüchen (Stammrecht) haben; untereinanderhaben die älteren Rückstände Rang nach den jüngeren. [X.] § 12 [X.] ist deshalb im Falle der Zwangsversteigerung aus [X.] das Stammrecht in das geringste Gebot [X.] hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung [X.] zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf dieweitere Beschwerde hat das [X.] die Sache dem Bundesge-richtshof vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 [X.]).Das vorlegende [X.] Hamm ist der Auffassung, eine [X.] könne mit dem vereinbarten Inhalt nicht in das Grundbuch eingetragenwerden. Die rückständigen und die künftig fällig werdenden Einzelleistungenbildeten ein einheitliches Recht. Seine Bestandteile könnten bei der [X.] keinen unterschiedlichen Rang (§ 879 [X.]) haben. Die [X.] zwischen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unddem Hauptanspruch (§ 12 [X.]) könne zwar durch Vereinbarung abgeändertwerden. Das habe aber nur dann Bedeutung, wenn der auf die Reallast entfal-lende Erlösanteil zur Tilgung der Rückstände und zur Schaffung des [X.] für die künftigen Leistungen (§§ 92 Abs. 2, 121 [X.]) nicht hin-reiche. An der Zurückweisung der weiteren Beschwerde sieht sich das Ober-landesgericht durch die Entscheidung des [X.] vom 11. Oktober 1990 ([X.] 1990, 282) gehindert, wonach eineReallast mit dem Inhalt zulässig ist, daß bei der Zwangsversteigerung die [X.] -fenden und rückständigen Leistungen, sofern ihre Rangstelle für die Berech-nung des geringsten Gebots maßgebend ist, Rang nach dem Stammrecht, un-terschiedlich gleichen Rang haben.Das vorlegende [X.] will mithin bei der Auslegung einerdas Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift, nämlich derBestimmung über den Inhalt der Reallast (§§ 1105, 1107 [X.]), von einer aufsofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung eines die Aufgaben des[X.]s in [X.] wahrnehmenden Gerichts (§ [X.], Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) abweichen.[X.] von dem Notar, der im Namen der Beteiligten den [X.] hat, schriftlich eingelegte, auf eine Rechtsverletzung gestützte [X.] ist zulässig (§§ 78, 80 [X.]). In der Sache hat sie keinen Erfolg.Die Reallast ist mit dem vereinbarten Inhalt nicht eintragungsfähig.1. Die Möglichkeit, von Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechtsdurch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, gegebenenfalls [X.] betroffener weiterer Beteiligter des [X.] (§ 59, 91 [X.]), scheidet als Grundlage für die Eintragung der [X.] mit dem vereinbarten Inhalt aus. § 12 [X.], auf dessen Abdingbarkeitsich die Entscheidung des [X.] stützt, ent-hält, wie auch die Bestimmungen über die Rangordnung der Rechte [X.] nach Klassen (§ 10 [X.]) und die Rangfolgeinnerhalb derselben Klasse (§ 11 [X.]), keine Anordnung über den Rang [X.] nach dem sachlichen Recht. Die Vorschriften regeln die [X.] 5 -reihenfolge im Verfahren nach eigenständigen Gesichtspunkten. Auf den [X.] Rechte (§ 879 [X.]) nehmen sie Bezug, soweit bestimmte Ansprüche inderselben (vollstreckungsrechtlichen) Klasse zu befriedigen sind (§ 11 [X.]).Gegenstand der Eintragung im Grundbuchverfahren (§§ 13 ff. [X.]) ist da[X.] die sachlich-rechtliche Einigung der Parteien, deren Inhalt im Falle [X.] durch §§ 1105 ff. [X.] bestimmt wird. Die [X.] (§ 19 [X.]) hat die materiell-rechtliche Einigung,deren Vollzug im Grundbuch das Recht zum Entstehen bringt (§ 873 [X.]),nicht eine dem Zwangsversteigerungsrecht zuzuordnende verfahrensrechtlicheAbsprache zum Gegenstand. Eine von § 12 [X.] abweichende Vereinbarungüber die Tilgungsreihenfolge scheidet mithin nicht, wie das vorlegende [X.], deshalb als Grundlage für die Eintragung der Reallast aus, weil § 12[X.] nur einen Ausschnitt des Zwangsversteigerungsverfahrens (teilweise Til-gung des Rechts aus dem Erlös) zum Gegenstand hat und weil die Vereinba-rung ohne Einfluß auf das geringste Gebot ist (dazu [X.], [X.] 1993, 222,227 f.). Vielmehr ist die Vereinbarung als verfahrensrechtliches Geschäft ohneAuswirkung auf den Inhalt des sachlichen Rechts (a.[X.]/[X.], [X.],7. Aufl., 1937, § 12 Rdnr. 1; unklar [X.]/Stöber, [X.], 15. Aufl., § 12Rdn. 401: Grundbucheintragung gesetzlich nicht gedeckt, Bezugnahme aufEintragungsbewilligung müsse [X.] Das sachliche Recht gibt keine Möglichkeit, eine Reallast mit unter-schiedlichem Rang für rückständige und noch nicht fällige Einzelleistungen zubegründen. Zum gesetzlichen Inhalt der Reallast bestimmt § 1105 Abs. 1Satz 1 [X.], ein Grundstück könne in der Weise belastet werden, daß an den-jenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungenaus dem Grundstück zu entrichten sind; auf die einzelnen Leistungen [X.] § 1107 [X.] die für die Zinsen einer Hypothekenforderung bestehenden- 6 -Vorschriften entsprechende Anwendung. Unbeschadet der überkommenenDiskussion zur Rechtsstruktur der Reallast (vgl. [X.]/[X.], [X.],2002, Einf. 19 ff. zu §§ 1105 bis 1112) steht ihr Charakter als einheitliches Sa-chenrecht nicht in Frage. Die wiederkehrenden Leistungen sind zwar, andersals Hypotheken- oder Grundschuldzinsen, nicht als Erträge einer [X.] aufzufassen; ihnen liegt im [X.] kein verwertbares Recht [X.]. Sie bilden aber in ihrer Summe das einheitliche dingliche Recht ("Stamm-recht"); der Zugriff auf das Grundstück wird mit dem sukzessiven Fälligwerdender Einzelleistungen in deren jeweiliger Höhe möglich. Ein [X.] von Teilen eines Rechts ist im sachlichen Recht nicht vorgesehen. § 879[X.] legt das Rangverhältnis unter "mehreren Rechten", mit denen ein Grund-stück belastet ist, fest. Eine Reallast kann mithin nicht mit verschiedenem [X.] ihren Bestandteilen begründet werden.Allerdings hat das [X.] mit § 9 Abs. 3 Nr. 1ErbbauVO eine vollstreckungsfeste Reallast geschaffen. Dies ist aber aus ei-nem bsonderen Anlaß, nämlich der Einführung des Anspruchs des Nutzers [X.] den Grundstückseigentümer auf Bestellung eines Erbbaurechts (§§ 3,32 ff. SachenRBerG), geschehen. Einer über die [X.] hinausge-henden Regelung hat sich der Gesetzgeber, obwohl die Rechtsstellung [X.] nach §§ 1105, 1107 [X.] Anlaß zu seinem Tätigwerdenwar, enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, [X.] ff.; 12/7425, S. 5 f. u. 84).Nur der Erbbauzins (nicht Reallasten anderen Inhalts) ist Instrument des [X.] für die dem Grundstückseigentümer aufgezwungene Einschränkungseiner Befugnisse aus § 903 [X.]. Einem Bedürfnis, im [X.] [X.] für bis dahin nicht fällig gewordene Raten in Haftung zu nehmen,kann durch Einräumung eines Anspruchs auf Bestellung einer weiteren [X.] 7 -last für diesen Fall Rechnung getragen werden. Deren Rang ist durch Vormer-kung zu wahren (§ 883 Abs. 1 Satz 2 [X.]).3. Die Versagung der Eintragung einer Reallast mit gespaltenem Rangverlöre allerdings an Überzeugungskraft, wenn das gleiche Ergebnis, wie dasvorlegende Gericht meint, durch anschließende Teilung des Rechts in rück-ständige und künftige Einzelleistungen erzielt werden könnte. Dies ist indessennicht der [X.]) [X.] ([X.] 2002, 960, 962) meint, eine Teilung der Reallast inRückstände und fällige Einzelleistungen sei konstruktiv nicht möglich. Rück-ständige Raten, die von dem noch nicht fälligen Teil der künftigen [X.] würden, hätten (nur noch) eine einmalige Leistung zum Gegenstand,die zum Zeitpunkt der gewünschten Teilung insgesamt zu erfüllen sei. [X.] dem Inhalt der (gekündigten) Hypothek oder Grundschuld und seimit § 1105 [X.] unvereinbar (zum Ausgangspunkt [X.]s, vgl. auch Münch-Komm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1107 Rdn. 3 und § 1110 Rdn. 4).b) Nach § 1107 [X.] sind indessen die Einzelleistungen aus der [X.], unbeschadet des Umstandes, daß sie keine Nebenforderungen darstellen,nach den Vorschriften über die Hypothekenzinsen abtretbar. Sie können [X.], jedenfalls für diesen Zweck und gleichgelagerte Fälle (Pfändung, Verpfän-dung), vom Recht im übrigen abgeteilt werden. Das Recht auf die noch nichtfälligen Einzelleistungen wird entsprechend §§ 873, 1154 Abs. 3 [X.] nachden Grundsätzen des Immobiliarsachenrechts übertragen. Für die bereits fälli-gen Einzelleistungen gilt dagegen nach § 1159 [X.] das Recht der Übertra-gung von Forderungen, §§ 398 ff. [X.]; ihre Abtretung erfolgt somit außerhalbdes Grundbuchs (für eine, wohl deklaratorische, Eintragung des schuldrechtli-chen Geschäfts: MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 1159 Rdn. 10). Nach der- 8 -Rechtsprechung des [X.] ist es zwar möglich, im Zuge der [X.] fälligen Hypothekenzinsen zwischen diesen und dem Kapital ein Rangver-hältnis herzustellen; in das Grundbuch eintragungsfähig ist dieses aber nicht([X.], 160, 163; ihm folgend RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1159 [X.] Rdn. [X.] zur Frage der Eintragungsfähigkeit tritt der Senat dieser Rechtsauf-fassung bei.[X.] bedurfte es nicht (zu den Gerichtskosten vgl.§ 131 Abs. 1, § 2 [X.]).Den Geschäftswert der Beschwerden hat der Senat gem. § 131 Abs. 2,§ 30 Abs. 1, § 24 [X.] unter Berücksichtigung der [X.]) festgesetzt.[X.]Tropf [X.]Gaier Schmidt-Räntsch
Meta
02.10.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. V ZB 38/02 (REWIS RS 2003, 1387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1387
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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