Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 61/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10266

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BVZB61.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

9. Juni 2016

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 877, § 883, § 1105 Abs. 1 Satz 2
Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des [X.] durch Eintragung
neuer [X.] bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte [X.] zu bestellen, bedarf es der Ein-tragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§
877 BGB) vorzunehmen ist.

[X.] §
9 Abs.
1; BGB §
877, §
876 Satz
2, § 1105 Abs.
1 Satz
2
Die Inhaber gleich-
oder nachrangiger dinglicher Rechte am [X.] einer Änderung des Inhalts der [X.] nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) [X.] kein höherer Er[X.]au-zins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des [X.] ergeben kann.

[X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
V [X.]/15 -
OLG [X.]

[X.]

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2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], [X.] Czub, die Richterin Weinland, [X.] Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 wird der Be-schluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2015 in dem Umfang aufgehoben, als die Be-schwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar -
Grundbuchamt
-
vom 7.
April 2014 zurückgewiesen worden ist, soweit dieses dem Antragsteller die Löschung der in Abt.
II Nr.
2 des im Beschlusseingang bezeichneten [X.]s einge-tragenen Vormerkung aufgegeben hat. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 28.
März 2014 nicht deshalb zurückzuweisen, weil nicht die Löschung der Vormerkung beantragt worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Gerichtsgebühren 4.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 ist Er[X.]auberechtigte; der Beteiligte zu 1 ist Eigentü-mer des Er[X.]augrundstücks. In dem Er[X.]aurechtsvertrag vom 24. September/
4. Oktober 1993 ist die Eintragung einer [X.] sowie einer [X.]
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merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des [X.] ver-einbart. Beide Vertragsparteien sollten grundsätzlich alle fünf Jahre eine Über-prüfung des [X.] auf seine Angemessenheit verlangen können, wobei als Maßstab der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen vereinbart wurde. Für den jeweiligen Grundstückseigentümer wurde zudem ein dingliches [X.] bestellt.
Der Vertrag wurde vollzogen. Das Er[X.]aurecht ist mit dem [X.], zwei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zwei Grundschul-den belastet worden. Die [X.] und die Vormerkung gehen den anderen Belastungen des Er[X.]aurechts im Rang vor. In Ausübung des [X.] wurden nachfolgend zwei weitere [X.]en über [X.] eingetragen. In § 1 eines 3.
[X.] vereinbarten die Beteiligten eine weitere Erhöhung des jährlichen [X.] um 675,99

Wirkung vom 1.
April 2014 nach Ablauf von jeweils fünf Jahren eine automati-sche Anpassung des schuldrechtlichen und dinglichen [X.] von insge-preisindex für [X.] erfolgen soll. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass die eingetragene Vormerkung künf-tig den Rang des sich automatisch ändernden [X.] sichere. In § 3 des [X.] bewilligten die Parteien und beantragte der Beteiligte zu
1 e-allast sowie die Änderung der Vormerkung gemäß der in §
2 vereinbarten [X.].
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 die
Eintragung der [X.] von folgenden Voraussetzungen abhän-gig gemacht:
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der Löschung der eingetragenen [X.]en,

der Löschung der Vormerkung,

der Neueintragung einer wertgesicherten Er[X.]auzinsreal-last über den Gesamtbetrag an erster Rangstelle,

der Beibringung von Rangrücktrittserklärungen des Beteilig-ten zu 1 für das Vorkaufsrecht sowie der Inhaber aller an-deren im [X.] eingetragenen nachrangigen dinglichen Rechte.
Das [X.] hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 die Zwischenverfügung des [X.] insoweit aufgehoben, als ihm aufge-geben worden ist, unter Beantragung der Löschung der [X.] eine erstrangige Gesamtreallast zu beantragen. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser be-antragt der Beteiligte zu 1, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei insoweit zurück-zuweisen, als
der Beteiligte zu 1 sich auch gegen die Auflage zur Löschung der Vormerkung und gegen die Einreichung von Rangrücktrittserklärungen der nachrangig Berechtigten wende. Die Vormerkung könne nicht zur Sicherung der [X.] verwendet werden, weil sie mit
deren Eintragung gegenstandslos werde. Eine nachträglich vereinbarte dingliche Wertsicherung des [X.] bedürfe nach § 877, § 876 Satz 1 BGB der Zustimmung der Inhaber der nach-rangigen dinglichen Rechte am Er[X.]aurecht. Das gelte auch für eine dingliche [X.], die einen durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Anpas-sungsanspruch ersetzen solle. Maßgebend für das Zustimmungserfordernis sei, dass das nachrangige Recht durch die beabsichtigte Änderung rechtlich beein-4
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trächtigt werde. Das sei schon deshalb zu bejahen, weil die rechtlichen Modali-täten der Erhöhung des [X.] bei einer dinglichen [X.] andere als bei einer durch Vormerkung gesicherten Anpassungsvereinbarung seien.
III.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die nach §
78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß §
78 Abs. 3 Satz
1 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Beteiligte zu 1 die in [X.] Nr. 2 ein-getragene Sicherungsvormerkung zur Löschung zu bringen habe.
a) Der angefochtene Beschluss ist bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft, weil sowohl die Zwischenverfügung des [X.] als auch die Entschei-dung des [X.] auf einem falschen Verständnis der gestellten Eintragungsanträge beruhen. Der Beteiligte zu 1 hat nicht die Eintragung der Vereinbarungen über die Wertsicherung in § 2 des 3.
[X.] bean-tragt, nach denen die einzelnen [X.] und die Vormerkung zu einer neuen einheitlichen
wertgesicherten Reallast zusammengeführt werden sollen. [X.] und beantragt sind nach § 3 des 3. [X.] allein die Eintragung einer weiteren nicht wertgesicherten Reallast sowie die Änderung der Vormer-kung.
b) Vor diesem Hintergrund ist
die auf die Löschung der Vormerkung zie-lende Zwischenverfügung unzulässig. Dem Antragsteller kann nicht nach §
18 GBO aufgegeben werden, für die Löschung eines Rechts zu sorgen, auf das sich sein Antrag (§
13 GBO) und die Bewilligung des Betroffenen (§ 19
GBO) beziehen. Dem steht schon entgegen, dass eine Zwischenverfügung grundsätz-lich nicht mit dem Inhalt ergehen darf, einen Eintragungsantrag zurück-6
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zunehmen; denn das zielt nicht auf die Behebung eines Eintragungshindernis-ses, sondern auf die Vermeidung einer sofortigen Zurückweisung ab ([X.], [X.] 1970, 447, 448; [X.], Rpfleger 1975, 361; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 18 GBO Rn. 34).
c) Die Zwischenverfügung ist jedoch auch materiell-rechtlich zu bean-standen. Fehlt es an dem mit der Zwischenverfügung von dem Grundbuchamt geltend gemachten Eintragungshindernis, ist die angefochtene [X.] ungerechtfertigt und unterliegt aus diesem Grund der Aufhebung (vgl. [X.] 1984, 136, 137 f.; KG, [X.], 236, 239). So verhält es
sich hier.
aa) Der beantragten Eintragung steht nicht entgegen, dass mit der Bu-chung der wertgesicherten [X.] die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des [X.] gegenstandslos würde
(vgl. [X.] 1996, 114, 117) und dass eine Vormerkung zur Sicherung ei-nes Anspruchs, der sich bereits aus dem im Grundbuch eingetragenen [X.] Recht selbst ergibt, inhaltlich unzulässig und deswegen nicht eintragungs-fähig ist (vgl. [X.], [X.] 1977, 548, 549; v. [X.]/[X.], Handbuch des Er[X.]aurechts, 5. Aufl., Rn. 6.85a; [X.]/[X.], BGB [2009], § 1105 Rn. 46). Daraus ergibt sich -
entgegen der Ansicht des [X.] -
nämlich kein Eintragungshindernis, wenn nur die Änderung der Vormerkung, nicht aber diejenige des dinglichen Rechts bewilligt und beantragt ist.
[X.]) Die beantragte Eintragung bei der Vormerkung über die Änderung des Inhalts des gesicherten Anspruchs ist gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
877 BGB inhaltlich zulässig.
(1) Nach der vereinbarten Änderung soll die Beteiligte zu 2 nicht mehr verpflichtet sein, alle fünf Jahre zur Anpassung des [X.] an die Geld-entwertung der Bestellung weiterer [X.] zuzustimmen und deren Ein-10
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tragung zu bewilligen (zum Inhalt des gesicherten Anspruchs: Senat, Urteil vom 18. April 1986 -
V [X.], N[X.]-RR 1987, 74, 75; [X.] 1977, 93, 95). Sie soll vielmehr nur noch einmal der Eintragung einer wertgesicherten Ge-samtreallast nach §
1105 Abs.
1 Satz
2 BGB zustimmen, aus der sich dann die sich nach dem Verbraucherpreisindex verändernden Ansprüche auf die Einzel-leistungen (§
1107 BGB) ergeben.
Ziel des durch § 2 des 3. [X.] geänderten Anspruchs ist nicht die Neubegründung einer [X.], sondern eine Änderung ih-res Inhalts nach
§ 877 BGB. Die Identität der Belastung des Er[X.]aurechts bleibt auch bei einer Zusammenführung der einzelnen [X.] zu einem Gesamt-recht und der Eintragung einer dinglichen Wertsicherung statt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Er[X.]auzinsanpassung unverändert (vgl. [X.] 1996, 114, 116 und 1996, 159, 164). Geändert werden nur die Modalitäten bei der Anpassung des [X.] im Hinblick auf die seit dem 1. Oktober 1994 veränderte Rechtslage, nach der der dingliche Er[X.]auzins nicht mehr -
wie nach § 9 Abs. 2 [X.] aF -
nach Zeit und Höhe für die ge-samte Dauer des Er[X.]aurechts im Voraus bestimmt sein muss.
(2) Die eingetragene Vormerkung kann genutzt werden, um den [X.] auf Zustimmung zur Eintragung einer wertgesicherten Gesamtreallast zu sichern.
(a) Das folgt allerdings nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Wiederverwendung einer erloschenen Vormerkung. Denn eine solche setzt vo-raus, dass die Eintragung und die geänderte Bewilligung den gleichen siche-rungsfähigen Anspruch betreffen; Bewilligung und Eintragung müssen kongru-ent sein (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1999
-
V
ZR
432/98, [X.]Z 143, 175, 181; Beschluss vom 3.
Mai 2012
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V [X.], [X.]Z 193, 152 Rn. 18).
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Hieran fehlt es vorliegend. Der durch die Vormerkung zur Wertsicherung des [X.] gesicherte Anspruch ist -
auch wenn die Anpassung unter denselben Voraussetzungen und nach demselben Maßstab (Index) erfolgen soll -
nach der Änderung nicht mit dem früheren in jeder Hinsicht deckungs-gleich. Er unterscheidet sich von dem bisher gesicherten Anspruch in der Art der geschuldeten [X.] Verfügung (bisher: Zustimmung zur Bestel-lung neuer statischer [X.]en nach § 9 Abs. 2 [X.] aF; künf-tig: Zustimmung zu einer einmaligen Umwandlung in eine einheitliche wertgesi-cherte Reallast nach §
9 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1105 Abs. 1 Satz 2
[X.]).
(b) Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des [X.] durch Eintragung neuer [X.] bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte [X.] zu bestellen, [X.] es der Eintragung der Änderung des Inhalts des Anspruchs in das Grund-buch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§
877 BGB) vorzunehmen ist. Der Senat tritt der in der Literatur vertretenen Ansicht bei, dass eine eingetragene Vormerkung auch der Sicherung eines nach ihrer Eintragung geänderten Anspruchs dienen kann, wenn die Änderung die Art der geschuldeten [X.] Verfügung [X.]. Die Voraussetzungen für die Änderung der Vormerkung entsprechen de-nen der Änderung des Rechts, auf deren Verwirklichung der Anspruch gerichtet ist (vgl. MüKoBGB/[X.], 6. Aufl., § 885 Rn. 32; [X.]/[X.], 4. Aufl., §
883 Rn. 113; [X.]/[X.], BGB [2013], §
883 Rn. 355, 360). Die [X.] der Inhaber von Drittrechten werden durch das Zustimmungserfordernis nach § 877 i.V.m. §
876 BGB geschützt; die Publizität des Grundbuchs wird durch die Eintragung der Änderung der
Vormerkung gewahrt. Eine solche -
nach dem Vorstehenden zulässige -
Eintragung beantragt der Beteiligte zu 1.
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(3) Ein der beantragten Eintragung entgegenstehendes Hindernis ergibt sich auch nicht daraus, dass die für die Änderung der wertgesicherten Reallast erforderliche Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) in § 2 des 3. [X.] be-reits enthalten ist. Die Beteiligten können zwar sogleich beide Rechte (die [X.] und die Vormerkung) zu einem einheitlichen Recht zusammenführen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2006 -
12 [X.], juris Rn. 11, insoweit nicht in [X.] 2007, 374 abgedruckt). Sie müssen das aber nicht. Solange das nicht geschieht, werden allerdings -
auch nach der Eintragung der Inhaltsände-rung der Vormerkung -
aus den unveränderten
Stammrechten (§
1105 Abs. 1 BGB) nur die sich nach den eingetragenen Beträgen ergebenden Einzelleistun-gen (§
1107 BGB) aus dem Er[X.]aurecht geschuldet (vgl. [X.], aaO, Rn. 9 = [X.] 2007, 374, 375).
cc) Die Zwischenverfügung ist demnach insoweit
aufzuheben, als das Grundbuchamt die Vormerkung als Eintragungshindernis angesehen und deren Löschung angeregt hat. Eine solche beschränkte Aufhebung ist möglich (Senat, Beschluss vom 3. Februar 1994 -
V [X.], N[X.] 1994, 1158 -
insoweit nicht in [X.]Z 125, 69 ff. abgedruckt) und aus den vorstehenden Gründen auch ge-boten.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung mit dem Inhalt aufrechterhalten hat, die Zustimmung der Inhaber der der [X.] und der Sicherungs-vormerkung nachrangigen dinglichen Rechte beizubringen.
a) Die Zwischenverfügung ist zulässig. Mit ihr kann dem Antragsteller aufgegeben werden, die Bewilligungen der von der einzutragenden Rechtsän-derung mittelbar betroffenen Inhaber anderer Rechte beizubringen (vgl. [X.] 1990, 6, 8
und BayObLG, [X.] 1997, 324).
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b) Die Zwischenverfügung ist auch in der Sache begründet.
aa) Die Eintragung einer Wertsicherung bei der [X.] [X.] als [X.] des dinglichen Rechts nach §
877 i.V.m. § 876 BGB grundsätzlich der Zustimmung der Inhaber gleich-
und nachrangiger Rechte an dem Er[X.]aurecht (allg. Meinung: [X.] 1996, 159, 164; [X.], Prak-tische Fragen des Er[X.]aurechts, 7. Aufl., Rn. 364; Eichel, [X.] 2001, 535, 538; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 27; [X.], MittRhNotK 2000, 409, 425; Mohrbutter/Mohrbutter, ZIP 1995, 806, 810; v.[X.]/[X.], Handbuch des Er[X.]aurechts, 5. Aufl., Rn. 6.84; [X.], [X.] 1995, 654, 662). Im Grundbuchverfahren zur Eintragung der Rechtsänderung ist deren Eintra-gungsbewilligung nötig (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Juni
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-
V [X.], [X.]Z 91, 343, 347).
Aus dem Schutzzweck der die [X.] eines Rechts an die Zu-stimmung der Inhaber gleich-
oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschrif-ten, wie er auch in §
876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des [X.] unnötig ist, wenn seine Rechtsstel-lung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Beschluss vom
14. Juni 1984 -
V [X.], [X.]Z 91, 343, 346; [X.] 1959, 520, 529; 1991, 313, 317).
[X.]) Vor diesem Hintergrund bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob es der Zustimmung der Inhaber nachrangiger Rechte an dem Er[X.]aurecht bei der Umstellung einer schuldrechtlichen Wertsicherung auf eine wertgesicherte [X.] auch bedarf, wenn -
wie hier -
der Anspruch auf Anpassung des [X.] durch eine den Rechten im Range vorgehen-de Vormerkung abgesichert ist. Das wird von [X.] (Praktische Fragen des Er[X.]aurechts, 7. Aufl., Rn. 366) und [X.] ([X.] 1995, 654, 662) mit der [X.] verneint, dass sich die Rechtsstellung der Inhaber der nachrangigen 23
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Rechte durch die Verdinglichung der Wertsicherung nicht verschlechtere, wenn der [X.] bisher durch eine Vormerkung gesichert gewesen sei und die Anpassungsvereinbarung durch die nachträgliche Änderung nicht in ihrem Umfang verändert werde. [X.] (MittRhNotK 2000, 409, 425) und Eichel ([X.] 2001, 535, 538) sind dagegen der Ansicht, dass die Zustimmung der Inhaber der nachrangigen Rechte auch in diesen Fällen unverzichtbar sei, weil die Wertsicherung der dinglichen [X.] über die einer schuldrecht-lichen Anpassungsvereinbarung hinausgehe und sich auch nicht sicher feststel-len lasse, ob und inwieweit mit der Änderung der Wertsicherung eine Ein-schränkung oder Erweiterung des bisher bestehenden Rechtszustands einher-gehe.
cc) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass die Inhaber gleich-
oder nachrangiger dinglicher Rechte am Er[X.]aurecht einer Änderung des Inhalts der [X.] nicht zustimmen müssen, wenn sich aus der neuen (wertge-sicherten) [X.] kein höherer Er[X.]auzins als derjenige
aus der bisherigen Reallast und dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des [X.] ergeben kann.
(1) Die Zustimmung der Inhaber solcher Rechte zu einer Änderung des Inhalts der [X.] ist nach § 877 i.V.m. § 876 BGB zwar
grundsätz-lich geboten, weil §
876 Satz 2 BGB von dem Zustimmungserfordernis nur be-freit, wenn eine Beeinträchtigung dieser Rechte ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 -
V [X.], [X.]Z 91, 343, 346; [X.], Urteil vom 9. Juni 1969 -
III ZR 231/65, [X.] § 3 ZPO Nr. 40). Die Änderung des Inhalts der Reallast muss aber die Rechtsstellung und nicht bloß die wirtschaftliche Lage der Inhaber solcher Rechte beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (vgl. RG, [X.] 1936, 2343, 2344; KG, [X.] 52 A, [X.], 201; [X.] 1959, 520, 529). Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn ein gleich-
oder vorran-27
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giges Recht durch die [X.] in seinem Umfang erweitert wird (KG, aaO; BayObLG aaO), während ein lediglich formelles Betroffensein die Zu-stimmung zu einer [X.] entbehrlich machen kann (vgl. [X.] 1974, 217, 221; 1991, 313, 317).
(2) Das Erfordernis der Zustimmung der Inhaber der nachrangigen [X.] kann daher nicht -
wie von dem Beschwerdegericht angenommen -
damit begründet werden, dass ein durch Vormerkung
gesicherter schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung der [X.] dessen Geltendmachung
voraussetzt, während bei einer wertgesicherten Reallast nach §
1105 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anpassung in der Regel ohne Zutun des Gläubigers eintritt (zu den auch bei dieser Gestaltung möglichen Ausnahmen: vgl. Senat, Urteil vom 1.
Juni 1990 -
V [X.], [X.]Z 111, 324, 326 f.). Dass sich für die Inhaber gleich-
oder nachrangiger Rechte ohne die [X.] der Er[X.]auzinsreal-last ein Vorteil in den Zeiträumen ergibt, in denen der Gläubiger seinen [X.] auf Erhöhung des [X.] (noch) nicht geltend macht, begründet kein Betroffensein in ihren Rechten, sondern stellt lediglich einen wirtschaftli-chen Vorteil aus der nach früherer Gesetzeslage allein möglichen Wertsiche-rung des [X.] durch einen durch Vormerkung gesicherten schuldrecht-lichen Anspruch dar.
Anders ist es dagegen, wenn der durch die Vormerkung gesicherte [X.] nicht in jedem Fall eine Erhöhung des [X.] mindestens in dem
Umfang zulässt, wie er nach der beabsichtigten Änderung der Reallast eintreten kann. Die beantragte Rechtsänderung geht über eine bloß technische Ände-rung der Wertsicherung hinaus, wenn nach der Änderung des dinglichen Rechts (§ 1105 BGB) höhere Ansprüche
auf Einzelleistungen (§ 1107 BGB) entstehen können, als es bei einer Anpassung nach dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch möglich wäre.
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dd) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Entscheidung des Beschwer-degerichts zwar auch in diesem Punkt auf einer Rechtsverletzung beruht, sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 74 Abs.
2
FamFG). Ob die Inhaber der nachrangigen Rechte der Änderung der Vormer-kung zustimmen müssen, richtet sich, wie dargelegt (siehe 1.c) [X.]) [X.])), nach den für die Änderung des Inhalts der [X.] geltenden Vor-schriften (§§
877, 876 BGB). Maßgeblich ist daher, ob sich aus der vereinbarten wertgesicherten Reallast kein höherer Er[X.]auzins als aus dem -
durch die Vor-merkung bisher gesicherten
-
Anspruch aus dem ursprünglichen Er[X.]aurechts-vertrag ergeben kann.
Diese Prüfung, die das Beschwerdegericht -
von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig -
unterlassen hat, kann der Senat durch Vergleich der bewilligten [X.] selbst vornehmen. Er ergibt, dass die [X.] automatische Wertsicherung zu einem höheren Er[X.]auzins als nach der [X.] führen kann. Nach jener war der Preisindex lediglich der Maßstab für die Angemessenheit der Änderung des [X.]; die [X.] konnte eine günstigere Regelung zulassen, wenn beson-dere Gründe vorliegen. Damit kann sich aus der bisherigen Regelung ein [X.] des Er[X.]auberechtigten ergeben, den Er[X.]auzins nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang nach dem
vereinbarten Index anzupassen. [X.] führt die wertgesicherte Reallast zu einer automatischen Anpassung. Vor diesem Hintergrund ist die Zwischenverfügung berechtigt, die Zustimmung der Inhaber der [X.] und der Vormerkung nachrangigen dinglichen Rechte beizubringen.
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IV.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf
§ 61 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat entsprechend der Festsetzung des [X.] von [X.] Nr. 14520 zu § 3 Abs. 2 GNotKG maßgebende Wert ist infolge des teilweisen Erfolgs der
Rechtsbeschwerde nur nach dem zurückweisenden Teil der Entscheidung festzusetzen (vgl. BayObLG, [X.] 1987, 382). Diesen

1 vor allem durch die ihm zu Recht auferlegte Beibringung von Bewilligungen der Inhaber der nach-rangigen Rechte und nicht durch die aufzuhebende Zwischenverfügung über

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die Art der künftigen Wertsicherung (zunächst nur durch eine Änderung der Vormerkung oder gleich durch die Änderung der [X.]) beschwert ge-wesen ist.

[X.]
Czub
Weinland

Kazele
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2014 -
GS-15536-12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2015 -
1 W 69/14 -

Meta

V ZB 61/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 61/15 (REWIS RS 2016, 10266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10266

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