Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 3 StR 310/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1844

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2020 wird

a) das Verfahren im Fall [X.] (O.          ) der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall [X.] (O.          ) der Urteilsgründe wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Das bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der im Fall [X.] (O.          ) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der beiden weiteren [X.] von einem Jahr und neun Monaten sowie von einem Jahr auszuschließen ist, dass die [X.] ohne die entfallene Strafe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer     

  

Berg     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 310/21

21.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: 3 StR 310/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023, Az. 3 StR 310/21 (REWIS RS 2023, 1844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1844

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