Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 3 StR 310/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7620

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Gegenstand

Unterstützung einer kriminellen Vereinigung durch Hilfeleistung zur Errichtung von Straßenblockaden; konkurrenzrechtliche Beurteilung verschiedener Unterstützungshandlungen


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2020 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten der Unterstützung einer kriminellen [X.] in vier Fällen schuldig gesprochen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

Das [X.] hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen:

3

1. Ende Juli 2015 schlossen sich in [X.] zahlreiche Personen zur Freien Kameradschaft [X.] (im Folgenden: [X.]) zusammen, um entsprechend ihrer rechtsextremen Gesinnung ihre auf ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven beruhende Ablehnung der Zuwanderung von [X.] nach [X.] zum Ausdruck zu bringen und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. Dies wollten sie zunächst durch die Teilnahme an rechtsgerichteten Demonstrationen unter einer gemeinsamen Identität erreichen, insbesondere solchen der sog. [X.]. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende sowie zum Schutz eingesetzte Polizisten körperlich zu attackieren. Nach außen trat die [X.] als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein individuelles Wappen und konspirativ genutzte eigene Kommunikationskanäle.

4

Der Angeklagte nahm am Gründungstreffen der [X.] teil, verließ es jedoch vorzeitig und wurde - auch später - selbst nicht Mitglied. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ihm die zunächst gewählte Beschränkung auf Demonstrationsteilnahmen unter Verzicht auf organisierte Anwendung körperlicher Gewalt missfiel. Gleichwohl teilte er Anschauungen und Ziele der [X.] und ließ sich über deren geplante - strafbare wie [X.] - Vorhaben informieren, an denen er mitunter "in Unterstützungsabsicht" teilnahm ("[X.]" der Urteilsgründe).

5

2. Der Angeklagte beteiligte sich an verschiedenen gewaltsamen Aktionen der [X.] ("Tatkomplex[e] [X.] 1.", "[X.] 2." und "[X.] 3." der Urteilsgründe). So wirkte er an einem von Mitgliedern der Gruppierung koordinierten Angriff im Rahmen von Protesten gegen eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in [X.]     mit. Am 22. August 2015 befand er sich im vorderen Bereich einer aus zahlreichen Personen bestehenden Angriffsgruppe, aus der heraus Steine, Flaschen und Pyrotechnik mit Verletzungsvorsatz auf die die Einrichtung schützenden Polizisten geschleudert wurden; der Angeklagte warf eine Warnbake in Richtung der Beamten. Bereits am Vortag war es dort unter Beteiligung von Angehörigen der [X.] zu Demonstrationen und der Errichtung einer [X.] gekommen; hierbei hatte der Angeklagte geholfen, indem er eine Baustellenabsperrung auf die Straße gelegt hatte (insgesamt Tatkomplex [X.] 1.).

II.

6

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen nicht durch.

7

2. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die auf einer [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch im Strafausspruch weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung - allein - wegen Unterstützung einer kriminellen [X.] gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB (§ 2 Abs. 3 StGB) in einem weiteren tatmehrheitlichen Fall. Sie hat Bestand, auch wenn die vom [X.] hierzu vorgenommene rechtliche Würdigung und Strafzumessung auf Bedenken stößt:

8

a) Die Staatschutzkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich im "[X.]" nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht ([X.]), weil er "bei zahlreichen Gelegenheiten, unter anderem in [X.]     am 21.08.2015, auch gewalttätige Aktionen der [X.] im Wissen um deren Radikalisierung unterstützt" habe. Ihm sei erst bei diesen "Krawallen" nachweisbar bewusst gewesen, dass die [X.] ihre Ziele nunmehr mit körperlicher Gewalt durchsetzen wolle; gleichwohl habe er bereits am Vortag des Angriffs auf die Polizeibeamten geholfen, eine [X.] zu errichten. "Dieser Akt der Unterstützung einer kriminellen [X.]" stehe in [X.] zu den übrigen abgeurteilten Unterstützungshandlungen, die zugleich den Tatbestand eines anderen Strafgesetzes erfüllten ([X.]). Die [X.] hat im "Fall [X.] ([X.])" auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt (UA S. 289).

9

b) Entgegen der rechtlichen Würdigung des [X.]s wird der Schuldspruch der Unterstützung einer kriminellen [X.] nicht - ganz oder teilweise - durch das unter [X.] der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Angeklagten getragen, sondern allein durch den von ihm am 21. August 2015 geleisteten Beitrag (zeitlich erster Teil des Tatkomplexes [X.] 1.).

aa) Nur diese Hilfeleistung des Angeklagten zu der [X.] vor der Erstaufnahmeeinrichtung in [X.]    , nicht seine sonstigen (nicht anderweitig strafbaren) Handlungen mit [X.]sbezug unterfallen der Strafvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB.

(1) Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen [X.] wird durch jede Handlung erfüllt, welche ihre innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.] eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des [X.] einer [X.] greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des [X.] muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (s. [X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22).

Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des [X.] darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitgliedes im Sinne der [X.] als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die Wirkungen seines Tuns ankäme; vielmehr muss eine konkrete mit Fakten belegte Förderung zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (s. [X.], Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 Rn. 11; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17 ff.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 108).

(2) Das vom [X.] unter [X.] der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn es fehlt bereits an einer konkreten Unterstützungshandlung, von der ausgehend beurteilt werden könnte, ob die Nützlichkeit für die [X.] ausreichend belegt ist. Die Urteilsfeststellungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte trotz des Verlassens des [X.] mit Mitgliedern der [X.] in Kontakt blieb, sich von ihren Aktionen unterrichten ließ und an diesen auch teilnahm, "beispielsweise … an einer (näher bestimmten) Pegida-Demonstration" ([X.]). Ob und wie sich dieses Verhalten auf den Bestand der Organisation oder die Tätigkeit ihrer Mitglieder auswirkte, geht weder aus den Urteilsgründen hervor, noch versteht sich dies von selbst.

(3) Ein Unterstützen im Sinne der dargelegten Maßstäbe wird indes durch den vom Angeklagten am 21. August 2015 geleisteten Beitrag hinreichend belegt. Das [X.] hat zum Tatkomplex [X.] 1. über die - auch gegen andere Strafgesetze verstoßende - Teilnahme an den Ausschreitungen am 22. August 2015 hinaus festgestellt, dass der Angeklagte bereits bei der am Vortag von Mitgliedern der [X.] und anderer Gruppierungen errichteten [X.] in [X.]     mitwirkte, indem er eine Absperrung von einer Baustelle holte und auf die Straße legte, damit der Bezug der Erstaufnahmeeinrichtung durch Asylbewerber verhindert wird. Dadurch half er "der [X.] als Gesamtorganisation sowie den einzelnen Mitgliedern" ([X.]). Auf dieses von der Anklage erfasste Geschehen (vgl. unten cc) hat die [X.] auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung als eine der "zahlreichen" berücksichtigten Unterstützungshandlungen Bezug genommen ([X.]), wenngleich das Geschehen gerade nicht Bestandteil der dem Schuldspruch insoweit zugrunde gelegten Feststellungen zum [X.] ist.

bb) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das [X.] erweist sich im Ergebnis ebenfalls als zutreffend, obwohl es von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen ist.

Nach der von der [X.] in Bezug genommenen, allerdings zur mitgliedschaftlichen Beteiligung im Sinne der § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB ergangenen neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; ferner [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 7. August 2018 - 3 StR 74/18, juris Rn. 3; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, [X.]R VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27) werden vereinigungsbezogene [X.] während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer Organisation grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden; jedoch unterbleibt diese Verknüpfung mit solchen Handlungen, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der [X.] oder sonst deren Interesse dienen. Die weiteren Delikte stehen zwar in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung an der [X.], jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen (nicht anderweitig strafbaren) [X.] in [X.].

Die Grundsätze gelten indes nicht für die Unterstützung im Sinne der § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB. Für die Beurteilung des [X.] zwischen verschiedenen Unterstützungshandlungen sind die Besonderheiten ohne Belang, die sich aus dem Charakter der mitgliedschaftlichen Beteiligung als einer dem [X.] ähnlichen Straftat ergeben (vgl. MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 139); die Tatvariante des [X.] kennt keine (verbleibende) tatbestandliche Handlungseinheit (zu diesem Begriff vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2017 - [X.], [X.]St 63, 1 Rn. 17 mwN). Nach den mithin geltenden allgemeinen Grundsätzen (s. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2019 - AK 33/19, juris Rn. 30; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 172) steht der vom Angeklagten am 21. August 2015 geleistete Beitrag in [X.] zu den anderen Taten.

cc) Nur das Handeln des Angeklagten am 21. August 2015 ist Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Februar 2018, wohingegen diese Verfahrensvoraussetzungen für sein unter [X.] der Urteilsgründe festgestelltes Verhalten nicht vorliegen.

In der Anklageschrift, die der Senat insoweit von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2022 - 3 StR 200/22, juris Rn. 6), ist dem Angeklagten unter "Tatbeteiligung im Einzelnen" als "Tat zu 1" vorgeworfen worden, am 21. August 2015 zunächst an einer NPD-Kundgebung gegen den geplanten Bezug der Flüchtlingsunterkunft in [X.]     teilgenommen zu haben, bis diese offiziell für beendet erklärt worden sei. Ab etwa 20 Uhr habe er dann gemeinsam und in Abstimmung mit Mitgliedern der [X.] sowie der "[X.]" an der Errichtung einer [X.] mitgewirkt, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierdurch den hinreichenden Verdacht der Unterstützung einer kriminellen [X.] als begründet erachtet.

Der Verfolgungswille der Anklagebehörde ist somit auf eben jenen vom [X.] unter [X.] 1. der Urteilsgründe geschilderten selbständigen Förderungsakt gerichtet gewesen, der den Schuldspruch nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB trägt. Auf sonstige vereinigungsbezogene Betätigungen des Angeklagten, etwa die Teilnahme an einer sog. [X.], hat er sich nicht bezogen. Zudem liegt, wie ausgeführt, diesbezüglich keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, die zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 [X.] und damit der Erstreckung der tatrichterlichen Kognitionspflicht hätte führen können (vgl. - zur prozessualen Tatidentität bei Bildung materiellrechtlicher Einheiten - [X.], Beschlüsse vom 13. März 1997 - 1 StR 800/96, [X.]R [X.] § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 6; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, [X.], 705 Rn. 6; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351 mwN; [X.], [X.], 27. Aufl., § 264 Rn. 58 ff.).

c) Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Auf der aufgezeigten fehlerhaften Subsumtion beruht das Strafmaß nicht (s. § 337 Abs. 1 [X.]). Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung für die (isolierte) Unterstützung einer kriminellen [X.] auf eine niedrigere Einzelstrafe als die für den [X.] verhängten neun Monate [X.] (s. [X.]) erkannt hätte; denn die von ihm angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte - namentlich die ausländerfeindliche Gesinnung und die Gewaltbereitschaft des Angeklagten - haben für das dem Schuldspruch richtigerweise zugrunde zu legende Verhalten gleichermaßen Bedeutung.

Schäfer     

  

Berg     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 310/21

19.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: 3 StR 310/21, Beschluss

§ 27 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 129 Abs 1 S 2 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 3 StR 310/21 (REWIS RS 2022, 7620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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