Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 142/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9511

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220616BXII[X.]142.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 142/15

vom

22. Juni 2016

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 57 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2
Die Bestellung eines [X.] nach §
57 Abs.
1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

[X.], Beschluss vom 22. Juni 2016 -
XII [X.] 142/15 -
[X.] Oldenburg

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni 2016 durch
den
Vorsitzenden [X.],
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und
Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 14.
Zivilsenats -
5.
Senat für Familiensachen
-
des Oberlandesge-richts Oldenburg vom 13.
März 2015 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der [X.]n gegen den Beschluss des [X.] vom 15.
August 2014 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der [X.]n aufer-legt.
[X.]: 5.000

Gründe:
A.

Die [X.] wendet sich gegen die Bestellung eines [X.].
Das Amtsgericht hat in dem bereits seit dem [X.] anhängigen
Zu-gewinnausgleichsverfahren für die [X.] gemäß §
57 ZPO einen Prozess-pfleger bestellt, weil sich an
ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten.
Auf die sofortige Beschwerde der [X.]n 1
2
-
3
-

hat das [X.] die Anordnung der [X.] aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Juli 2013

XII
[X.]
174/10

FamRZ 2013, 1720
Rn.
6
mwN).

I.

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines [X.]
in einer Güterrechtssache nach §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO. Danach
sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung ge-geben, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darunter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der [X.] auf Bestellung eines [X.] zurückzuweisen. Die Rege-lung des §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht den Antrag einer Partei auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift sei
eng zu verstehen, weil die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich ma-chen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis nach zügiger und effizienter Durch-3
4
5
-
4
-

führung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem Einzelnen eine möglichst effektive Über-prüfung gerichtlicher Entscheidungen
ermöglicht werde. Im Lichte dieses [X.] sei §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürlichen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer [X.] nach §
57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag des [X.]n vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Prozess in eigener Verantwor-tung zu führen. Die Anwendung des §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil dem
unter [X.] gestellten [X.]n
sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er
im
Hinblick auf die
Schwere des Eingriffs und
seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines [X.] komme dem vollständigen Entzug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des
[X.]n im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht gewährleistet sei. Beruhe die Einrich-tung einer [X.] auf der Annahme, der [X.] könne seine An-gelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrneh-men, sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensab-schließende Endentscheidungen
des Gerichts trüge demgegenüber dem [X.] auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht
Rechnung. Der Statthaf-tigkeit der sofortigen Beschwerde des
[X.]n
gegen die Bestellung eines [X.] stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Interes-sen des [X.]
entgegen, weil dessen
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung
habe.
6
-
5
-

II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die sofortige Beschwerde der [X.]n ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das [X.] hätte sie verwerfen müssen.
1. Allerdings ist streitig, ob dem
[X.]n
im Falle der Bestellung eines [X.] nach §
57 Abs.
1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht.
Nach §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen
der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfor-dernde Entscheidungen
handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Ge-such zurückgewiesen worden ist.
Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des [X.], falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gemäß §
57 Abs.
1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonde-ren Vertreter zu bestellen.
a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass
die Beschwerde eines [X.]n gegen die Bestellung eines [X.] unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach §
57 Abs.
1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch i.S.d.
§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO fehle
([X.] FamRZ 2015, 2077
f.; [X.]/Gehrlein
ZPO 8.
Aufl. §
57 Rn.
4; Stein/[X.]/Jacoby
ZPO 23.
Aufl. §
57 Rn.
12; [X.]/Lindacher 4.
Aufl. §
57 Rn.
18; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13.
Aufl. §
57 Rn.
4;
[X.]/[X.]/[X.] ZPO 37.
Aufl. §
57 Rn.
5a; HK-ZPO/Bendtsen
6.
Aufl. §
57 Rn.
8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74.
Aufl. §
57 Rn.
9; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 3.
Aufl.
§
57 Rn.
18;
s. auch zu §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO:
[X.], 366, 367; [X.] MDR 2007, 236; [X.] 7
8
9
10
-
6
-

Jena
[X.]R 1996, 102; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 37.
Aufl. §
567 Rn.
6; [X.]/Hessler ZPO 31.
Aufl. §
567 Rn.
32; Musielak/[X.]/Ball
13.
Aufl.
ZPO §
567 Rn.
14; [X.]/[X.] ZPO 6.
Aufl. §
567 Rn.
9;
[X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74.
Aufl. §
567 Rn.
7).
b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des
[X.]n statthaft sein, wenn er
ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspfle-gers beantragt hat ([X.] München NJW-RR 2015, 33; [X.]/Vollkommer ZPO 31.
Aufl. §
57 Rn.
7; [X.] ZPO §
567 Rn.
13; [X.] 22.
Aufl. §
567 Rn.
11; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4.
Aufl. §
567 Rn.
9).
2. Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.
a) Dass eine Beschwerde des [X.]n gegen die Bestellung eines [X.] gemäß §
57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut
der Norm.
§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des
Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein "das Verfahren betreffendes Gesuch zurück-gewiesen"
worden ist.
Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestands-merkmal "Gesuch"
nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 25.
Februar 2015

XII
[X.]
242/14

FamRZ 2015, 743 Rn.
16). Eine
Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht. Denn die Parteien sollen

wie auch das [X.] richtig sieht

nicht die gesamte Amtstätigkeit 11
12
13
14
15
-
7
-

des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können ([X.] FamRZ
2015, 2077; [X.]/[X.] ZPO 6.
Aufl. §
567 Rn.
9).
Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspfle-gers nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach §
57 Abs.
1 ZPO stattgegeben wurde. Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheb-lich, dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des
[X.]n abschlägig beschieden wurde
(vgl. [X.], 366, 367; [X.] MDR 2007, 236; [X.] Jena [X.]R 1996, 102). Bei diesem "Gegenantrag"
handelt es sich ledig-lich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges [X.]. §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es
in
§
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfor-dernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen
das Verfahren betreffend"
han-delt.
b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des §
567 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. §
57 Abs.
1 ZPO.
Durch diese Vorschriften sollen die Prozessvoraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden.
Würde man auch der [X.]nseite in Fällen des §
567 Abs.
1 Nr.
2 ZPO ein Beschwerderecht zu-gestehen,
würde das regelmäßig dem

auch vom [X.] erkann-ten

Ziel
entgegenwirken, zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu be-schleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines [X.] nach §
57 Abs.
1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt ([X.] FamRZ
2015, 2077, 2078). Auch wenn die sofortige Beschwerde gemäß §
570 16
17
18
-
8
-

Abs.
1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die angefochtene Entscheidung
über die Bestellung des [X.] also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe, wird das Verfahren in der Hauptsache

solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden

in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen.
Demgegenüber kann der [X.] die Bestellung des [X.] regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen.
Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der [X.] dieses
selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig ([X.] FamRZ
2015, 2077, 2078;
[X.]/Vollkommer ZPO 31.
Aufl. §
57 Rn.
10; [X.]/Lindacher 4.
Aufl. §
57 Rn.
22). Zudem kann der [X.] unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Pro-zessgericht, wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit [X.] ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfä-hig ([X.]/Lindacher 4.
Aufl. §
57 Rn.
21; [X.]/Vollkommer ZPO 31.
Aufl. §
57 Rn.
10; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13.
Aufl. §
57 Rn.
5).
Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist der [X.] weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13.
Aufl. §
57 Rn.
5; [X.]/Lindacher 4.
Aufl. §
57 Rn.
23).
Zwar führt das [X.] zutreffend
aus, dass die Prozesshand-lungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, dass es an der Prozessunfähigkeit des
[X.]n fehlt
(vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 31.
Aufl. §
57 Rn.
9). Zu Recht wendet die Rechts-beschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertre-19
20
-
9
-

tenen Partei schadensersatzpflichtig ist, wenn er die
sich aus dem Pflegschafts-verhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen des
[X.]n zu wahren, verletzt
(Stein/[X.]/Jacoby
ZPO 23.
Aufl. §
57 Rn.
14; [X.]/Schütze/[X.]
ZPO 3.
Aufl. §
57 Rn.
19).
c) Entgegen der Auffassung des [X.] führt die Unstatt-haftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen.
Zwar ist der Einwand des [X.], dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gemäß §
57 Abs.
1 ZPO regelmäßig erheb-lich in die Grundrechtssphäre des
[X.]n eingreifen, nicht von der Hand zu weisen.
Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen indes nicht garantiert ([X.] FamRZ 2003, 995, 996).
Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung eines [X.] erst mit der
Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies
verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmittel-klarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, wel-ches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzun-gen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und [X.] staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrensordnung geregelt und in ihren Voraus-setzungen für
den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der 21
22
23
-
10
-

Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. [X.] FamRZ 2003, 995, 998
f.).
d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher
Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. [X.] Beschluss vom 28.
Mai 2009

I
[X.]
93/08

NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör]
und Senatsbeschluss [X.]Z 171, 326 =
FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Un-tersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.
Februar 2015

XII
[X.]
242/14

FamRZ 2015, 743 Rn.
20), kann hier dahinstehen.
Dass das Amtsgericht vor der Bestellung der
Prozesspflegerin
die [X.] nicht angehört hat, ist weder vom [X.] festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten
ist hingegen zu entnehmen, dass die [X.] ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen,
und davon auch Gebrauch gemacht hat. [X.] dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso wenig festgestellt wie ersichtlich.
24
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-

3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschlie-ßend entscheiden, §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
15.08.2014 -
18 [X.]/13 GÜ -

[X.] Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2015 -
14 [X.]/14 -

26

Meta

XII ZB 142/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 142/15 (REWIS RS 2016, 9511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9511

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 142/15

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