Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 142/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde


Leitsatz

Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. [X.] - des [X.] vom 13. März 2015 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 15. August 2014 wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.

[X.]: 5.000 €

Gründe

A.

1

Die [X.] wendet sich gegen die Bestellung eines [X.].

2

Das Amtsgericht hat in dem bereits seit dem [X.] anhängigen [X.] für die [X.] gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten. Auf die sofortige Beschwerde der [X.]n hat das [X.] die Anordnung der [X.] aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - [X.] 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 6 mwN).

I.

5

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines [X.] in einer Güterrechtssache nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung gegeben, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darunter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der klägerischen [X.] auf Bestellung eines [X.] zurückzuweisen. Die Regelung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht den Antrag einer [X.] auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift sei eng zu verstehen, weil die [X.]en nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich machen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis nach zügiger und effizienter Durchführung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem Einzelnen eine möglichst effektive Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werde. Im Lichte dieses [X.]gebots sei § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürlichen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer [X.] nach § 57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag des [X.]n vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Prozess in eigener Verantwortung zu führen. Die Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil dem unter [X.] gestellten [X.]n sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines [X.] komme dem vollständigen Entzug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des [X.]n im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht gewährleistet sei. [X.] die Einrichtung einer [X.] auf der Annahme, der [X.] könne seine Angelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen, sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.

6

Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensabschließende Endentscheidungen des Gerichts trüge demgegenüber dem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht Rechnung. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des [X.]n gegen die Bestellung eines [X.] stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Interessen des Klägers entgegen, weil dessen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe.

II.

7

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die sofortige Beschwerde der [X.]n ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das [X.] hätte sie verwerfen müssen.

8

1. Allerdings ist streitig, ob dem [X.]n im Falle der Bestellung eines [X.] nach § 57 Abs. 1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht.

9

Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Soll eine nicht prozessfähige [X.] verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des [X.], falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines [X.]n gegen die Bestellung eines [X.] unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch [X.]. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle ([X.] FamRZ 2015, 2077 f.; [X.]/[X.]. § 57 Rn. 4; [X.] ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 12; [X.]/[X.] Aufl. § 57 Rn. 18; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 37. Aufl. § 57 Rn. 5a; HK-ZPO/[X.] 6. Aufl. § 57 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74. Aufl. § 57 Rn. 9; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: [X.], 366, 367; [X.] MDR 2007, 236; [X.] OLGR 1996, 102; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 37. Aufl. § 567 Rn. 6; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 567 Rn. 32; Musielak/[X.]/[X.] 13. Aufl. ZPO § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/[X.] ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 74. Aufl. § 567 Rn. 7).

b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des [X.]n statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines [X.] beantragt hat ([X.] NJW-RR 2015, 33; [X.]/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 7; [X.] ZPO § 567 Rn. 13; [X.] ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 11; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 567 Rn. 9).

2. Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.

a) Dass eine Beschwerde des [X.]n gegen die Bestellung eines [X.] gemäß § 57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm.

§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein "das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen" worden ist.

Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - [X.] 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 16). Eine Anregung der [X.] genügt demgegenüber nicht. Denn die [X.]en sollen - wie auch das [X.] richtig sieht - nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können ([X.] FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/[X.] ZPO 6. Aufl. § 567 Rn. 9).

Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines [X.] nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde. Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich, dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des [X.]n abschlägig beschieden wurde (vgl. [X.], 366, 367; [X.] MDR 2007, 236; [X.] OLGR 1996, 102). Bei diesem "Gegenantrag" handelt es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch [X.]. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.

b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO.

Durch diese Vorschriften sollen die Prozessvoraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden. Würde man auch der [X.]nseite in Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Beschwerderecht zugestehen, würde das regelmäßig dem - auch vom [X.] erkannten - Ziel entgegenwirken, zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu beschleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines [X.] nach § 57 Abs. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt ([X.] FamRZ 2015, 2077, 2078). Auch wenn die sofortige Beschwerde gemäß § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die angefochtene Entscheidung über die Bestellung des [X.] also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe, wird das Verfahren in der Hauptsache - solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden - in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen.

Demgegenüber kann der [X.] die Bestellung des [X.] regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen. Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der [X.] dieses selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig ([X.] FamRZ 2015, 2077, 2078; [X.]/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; [X.]/[X.] Aufl. § 57 Rn. 22). Zudem kann der [X.] unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Prozessgericht, wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfähig ([X.]/[X.] Aufl. § 57 Rn. 21; [X.]/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 10; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5). Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist der [X.] weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insbesondere sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13. Aufl. § 57 Rn. 5; [X.]/[X.] Aufl. § 57 Rn. 23).

Zwar führt das [X.] zutreffend aus, dass die Prozesshandlungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, dass es an der Prozessunfähigkeit des [X.]n fehlt (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 57 Rn. 9). Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertretenen [X.] schadensersatzpflichtig ist, wenn er die sich aus dem Pflegschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen des [X.]n zu wahren, verletzt ([X.] ZPO 23. Aufl. § 57 Rn. 14; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 3. Aufl. § 57 Rn. 19).

c) Entgegen der Auffassung des [X.] führt die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen.

Zwar ist der Einwand des [X.], dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO regelmäßig erheblich in die Grundrechtssphäre des [X.]n eingreifen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen indes nicht garantiert ([X.] FamRZ 2003, 995, 996).

Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung eines [X.] erst mit der Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die [X.]en zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrensordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. [X.] FamRZ 2003, 995, 998 f.).

d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. [X.] Beschluss vom 28. Mai 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und Senatsbeschluss [X.]Z 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - [X.] 242/14 - FamRZ 2015, 743 Rn. 20), kann hier dahinstehen.

Dass das Amtsgericht vor der Bestellung der Prozesspflegerin die [X.] nicht angehört hat, ist weder vom [X.] festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die [X.] ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso wenig festgestellt wie ersichtlich.

3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO.

Dose                    Schilling                      Nedden-Boeger

             Botur                        [X.]

Meta

XII ZB 142/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 17. März 2015, Az: 14 WF 140/14, Beschluss

§ 57 Abs 1 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2016, Az. XII ZB 142/15 (REWIS RS 2016, 9527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 142/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 128/19 (Bundesgerichtshof)

Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens …


VIII ZB 89/22 (Bundesgerichtshof)

Ende der Prozesspflegschaft: Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters


I-17 W 44/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


19 W 32/05 (Oberlandesgericht Köln)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.