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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 61/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und Grupp und
die Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 22.
März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Abweisung der Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Zulas-sungsgründe jedenfalls
durch die nicht näher angegriffene Hilfsbegründung ge-1
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tragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das [X.] beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steuer-berater einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, setzt eine Zulassung jedoch voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein [X.] gegeben ist ([X.], Beschluss vom 29. September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 59, 60; vom 27. März 2008 -
IX
ZR 33/05, [X.], Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
14e O 2/07 -
O[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
I-23 [X.] -
3
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 61/11 (REWIS RS 2013, 4465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4465
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