Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 61/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4465

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 61/11

vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und Grupp und
die Richterin Möhring

am 4. Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 22.
März 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Abweisung der Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Zulas-sungsgründe jedenfalls
durch die nicht näher angegriffene Hilfsbegründung ge-1
2
-

3

-
tragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das [X.] beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steuer-berater einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, setzt eine Zulassung jedoch voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein [X.] gegeben ist ([X.], Beschluss vom 29. September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 59, 60; vom 27. März 2008 -
IX
ZR 33/05, [X.], Rn. 3).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
14e O 2/07 -

O[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
I-23 [X.] -

3

Meta

IX ZR 61/11

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 61/11 (REWIS RS 2013, 4465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4465

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.