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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 68/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -3.
Zivilsenat-
vom 28.
Januar 2013 -
3 U 1675/10 -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine im Berufungsverfahren erhobene Wi-derklage ihre Wirkung verliert, ist mittlerweile durch das Urteil des erkennen-den Senats vom 24. Oktober 2013 (III
ZR 403/12,
zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) geklärt. Da sie zu bejahen ist, hat die beabsichtigte [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Zulassung der Revision trotz Erledi-gung des Zulassungsgrundes, wenn die beabsichtigte Revision Aussicht auf Erfolg hat, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV ZR 386/12, NJW-RR 2005, 438 mwN).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50
[X.] [X.] [X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2009 -
3 O 985/09 -
OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 -
3 U 1675/10 -
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 68/13 (REWIS RS 2013, 738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 738
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