Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 126/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4626

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die [X.] hat im Ausgangspunkt zunächst zutreffend gesehen, dass die vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung − verwirklicht mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) − in Tateinheit stehen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 [X.], [X.], 863). Hingegen stehen ihre weitere Wertung, auch die gleichzeitige Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stehe hierzu in Tateinheit sowie ihre hieran anknüpfende strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe „tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht, eine schwere Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit den Tatbestandsalternativen des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Nr. 2 und Nr. 5 StGB),“ nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von [X.] zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB ausgeht (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1966 – 1 [X.], NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 – 1 [X.], [X.]St 21, 194, 195).

Darauf beruht das Urteil indes nicht. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] bei einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten gelangt wäre. Zum einen darf auch bei der Annahme von [X.] die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs – hier Schläge mit einer Glasflasche auf den Kopf des [X.] – strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2017 – 4 [X.], [X.], 173). Zum anderen hat die [X.] betont, sich aufgrund des Verschlechterungsverbots − der Angeklagte war in einem ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen Vollrauschs ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden − gehindert zu sehen, diesen mit einer höheren Freiheitsstrafe zu belegen.

Ungeachtet dessen neigt der [X.] im [X.] an den 3. Strafsenat (nicht tragende Erwägungen im Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 [X.], NStZ-RR 2021, 138) sowie weiten Teilen der Literatur (vgl. [X.][X.], [X.]., § 224 Rn. 54; MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 224 Rn. 59; [X.]/Paeffgen/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 224 Rn. 42; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 224 Rn. 40; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 224 Rn. 43, a.[X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 224 Rn. 20; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 226 StGB Rn. 30) zu der Auffassung, dass aufgrund des spezifischen Tatunrechts, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, zwischen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen ist (offen gelassen [X.], Beschluss vom 14. März 2017 – 4 [X.], [X.], 173).

Franke     

  

     Krehl     

  

Meyberg

  

Ri[X.] Dr. Grube ist erkrankt
und daher gehindert zu
unterschreiben.

  

Schmidt     

  

  

Franke

  

  

  

Meta

2 StR 126/23

20.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 24. November 2022, Az: 111 Ks 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 126/23 (REWIS RS 2023, 4626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4626

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