Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2012, Az. V ZR 102/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9009

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
17. Februar 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 12 Abs. 3; [X.] § 96
Mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts werden für den jeweiligen Er[X.]auberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege-
und Leitungsrechten Be-standteile des Er[X.]augrundstücks.

[X.], Urteil vom 17. Februar 2012 -
V [X.] -
LG Gießen

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter
Dr.
[X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
[X.]
und den Richter Dr.
[X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Reihenhausgrundstücks [X.] 25. Den Beklagten gehört das benachbarte Reihenhausgrundstück [X.], das mit einem Er[X.]aurecht belastet war. Zugunsten des jeweiligen Er[X.]aube-rechtigten lastete auf dem Grundstück der Kläger eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts. Im
Jahr 2005 erwarben die Beklagten sowohl das auf dem Grundstück [X.] 23 lastende Er[X.]aurecht als auch das Eigen-tum an diesem Grundstück. Sie hoben das Er[X.]aurecht auf, dessen Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde.
[X.] beantragten die Kläger bei dem Grundbuchamt, das als Belastung ihres Grundstücks eingetragene Wegerecht zugunsten des [X.] Er[X.]auberechtigten zu löschen. Die Beklagten erteilten keine Löschungs-1
2

-
3 -

bewilligung. Auf Grund einer Entscheidung des [X.] im [X.] nahm das Grundbuchamt im September 2010 die Lö-schung vor.
Die Kläger haben von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten oder
dies ihren Kindern zu gestatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von diesem
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein Wegerecht der Beklagten
am Grund-stück der Kläger. Es ist der Ansicht, das zu Gunsten des jeweiligen Er[X.]aube-rechtigten eingetragene Wegerecht sei
mit der Aufgabe des Er[X.]aurechts nicht erloschen, sondern gemäß § 12 Abs. 3 [X.] Bestandteil des von den [X.] erworbenen Grundstücks geworden.
Diese
Vorschrift sei auf alle Be-standteile des ehemaligen Er[X.]aurechts, mithin auch auf die nach § 96 [X.] als Bestandteile geltenden subjektiv-dinglichen
Rechte anzuwenden.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Dem
von den Klägern geltend gemachten
Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz
2 [X.]) steht das
für den jeweiligen Er[X.]auberechtigten bestellte Wege-recht
entgegen.
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1.
Die Grunddienstbarkeit ist nicht schon dadurch erloschen, dass ihre Eintragung als Belastung im Grundbuch gelöscht worden ist. Ein dingliches Recht geht allein durch die Löschung im Grundbuch nicht unter, wenn die mate-riell-rechtlichen Voraussetzungen für sein Erlöschen nicht vorliegen (BayObLG, [X.] 1995, 42, 43). Wird ein bestehendes Recht -
wie hier
-
zu Unrecht im Grundbuch gelöscht, bleibt es gleichwohl außerhalb des Grundbuchs beste-hen (KEHE-Dümig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 22 GBO Rn. 35).
2. Materiell-rechtlich ist das als Grunddienstbarkeit nach § 1018 [X.] be-stellte Wegerecht nicht erloschen.
a) Das
Recht kann
infolge der Aufhebung des Er[X.]aurechts allerdings nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen. Grunddienstbarkeiten nach §
1018 [X.] sind subjektiv-dingliche Rechte, die nach §§
96, 93
[X.] als we-sentliche, nicht abtrennbare
Bestandteile des herrschenden Grundstücks gelten
(vgl. [X.], 71, 72; BayObLG NJW-RR 1990, 1043, 1044 und NJW-RR 2003, 451, 452; [X.], [X.] 1980, 270, 271; [X.], NJW-RR 1993, 982, 983). Sie sind sonderrechtsunfähig
und teilen das Schicksal der Sache, mit der sie verbunden sind ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
96 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
96 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., § 96 Rn. 1).
Für eine zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Er[X.]aurechts
bestellte Grunddienstbarkeit gilt nichts anderes. Sie ist
nach § 96 [X.] ein wesentlicher
Bestandteil des Er[X.]aurechts
(vgl. [X.], [X.] 1980, 270, 271). Mit dessen Aufhebung gemäß § 875 [X.], § 26 [X.] kann eine Grunddienst-barkeit nicht mehr als dessen Bestandteil fortbestehen.
b) Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass die für ein Wegerecht bestellte Grunddienstbarkeit nach § 12 Abs. 3 [X.] mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts Bestandteil des Er[X.]augrundstücks wurde. 6
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5 -

Diese Vorschrift
bestimmt, dass mit dem
Erlöschen des Er[X.]aurechts die Be-standteile des Er[X.]aurechts Bestandteile des Grundstücks werden. Ob die Norm jedoch über die mit dem Er[X.]augrundstück verbundenen Sachen hinaus, die gemäß
§ 12 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 94 [X.] Bestand-teile des Er[X.]aurechts sind, auch die in § 96 [X.] bezeichneten Rechte erfasst, ist streitig.

aa) Das ältere Schrifttum ging ganz überwiegend davon aus, dass die Vorschrift
nur auf das Bauwerk und andere körperliche Bestandteile anzuwen-den sei. Nur diese würden mit der Beendigung des Er[X.]aurechts Bestandteile des Er[X.]augrundstücks, während die in § 96 [X.] bezeichneten Rechte erlö-schen
und nicht auf den Eigentümer des Er[X.]augrundstücks übergingen
([X.], Er[X.]aurecht, 2. Aufl., § 12 [X.] [X.] V; [X.],
[X.], §
12 [X.] 4; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
12 [X.] [X.] 4 b; [X.], [X.], § 12 [X.] 11). In diesem Sinne hat das [X.] Verden ([X.] 1964, 249, 250) entschieden. Der gleichen Auffassung ist auch ein großer Teil des neueren Schrifttums ([X.]/Grziwotz, [X.], 13. Aufl., §
12 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], Kommentar zum Er[X.]aurecht, 9.
Aufl., §
12 Rn. 33; [X.]/[X.], Immobilienrecht, §
12 [X.] Rn. 6;
[X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 12 Rn. 5; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., §
12 [X.] Rn. 23; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 12 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 12 [X.]
Rn. 25).
[X.]) Die dem entgegenstehende Auffassung im Schrifttum, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, versteht § 12 Abs. 3 [X.] unter Be-rufung
auf den Wortlaut dagegen so, dass alle Bestandteile des Er[X.]aurechts, mithin auch die subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 [X.],
mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts Bestandteile des Er[X.]augrundstücks werden
([X.], [X.] 2002, 389, 391; [X.].
in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
12 [X.] Rn. 7; 11
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6 -

Böttcher, Rpfleger 2004, 21, 23; [X.]., Praktische Fragen des Er[X.]aurechts, 6.
Aufl., Rn. 575; v. [X.]/[X.], Handbuch des Er[X.]aurechts, 4. Aufl., Rn.
5.256; MünchKomm-[X.]/v. [X.], 5. Aufl., § 12; [X.] Rn. 10).
c) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung für die Grunddienstbarkei-ten für Wege-
und Leitungsrechte. Diese Rechte, die
regelmäßig der Erschlie-ßung des Bauwerks dienen, werden
-
wie das Bauwerk selbst -
mit dem Erlö-schen des Er[X.]aurechts nach §
12 Abs. 3 [X.] Bestandteile des Grund-stücks.
aa) Für diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, da auch die subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 [X.] als Bestandteile des [X.] anzusehen sind.
[X.]) Diese Auslegung trägt
-
jedenfalls soweit es um Grunddienstbarkei-ten für Wege-
und Leitungsrechte geht -
zudem dazu bei, den wirtschaftlichen
Zweck
zu verwirklichen, der mit dem Übergang des Eigentums am Bauwerk auf den Grundstückseigentümer beim Erlöschen des Er[X.]aurechts herbeigeführt werden sollte.
(1) Der Begründung der Verordnung über das Er[X.]aurecht (1.
Beilage zum [X.] und zum [X.] vom 31.
Januar 1919) ist allerdings nicht zu entnehmen, dass nach den [X.] mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts nicht nur das Bauwerk und die Grundstückserzeugnisse, sondern auch die für den jeweiligen Er[X.]auberechtigten bestellten subjektiv-dinglichen Rechte auf den Grundstückseigentümer übergehen sollten. Seine mit dieser Norm verfolgte Absicht war es
vielmehr, Zweifelsfragen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bauwerk und an den Erzeugnissen des Grundstücks zu entscheiden, die sich bei den nach §§
1012 bis 1017 [X.] a.F. bestellten Er[X.]aurechten bei
ih-rem Erlöschen ergeben hatten. Mit § 12 Abs. 3 [X.] (durch Art. 25 des 2. 13
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BMJBBG vom 23. November 2007, [X.]l. I, [X.], in Er[X.]aurechtsgesetz umbenannt) wurde deshalb festgelegt, dass die Eigenschaft des Bauwerks als Scheinbestandteil des Grundstücks mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts endet und dieses von Rechts wegen -
ohne weiteres Zutun der Beteiligten
-
Eigentum des Grundstückseigentümers wird.
(2) Der Übergang des Eigentums am Bauwerk und die dem Eigentümer nach § 27 [X.] auferlegte Entschädigungspflicht für das Bauwerk zielten in wirtschaftlicher Hinsicht allerdings darauf ab, dass der Er[X.]auberechtigte das Bauwerk auch in den letzten Jahren der Laufzeit ordnungsgemäß unterhalten
und der Grundstückseigentümer das Bauwerk in dem Zustand erhalten sollte, wie es bei dem Er[X.]auberechtigten bestand ([X.], [X.] 2002, 389, 391). Dieses Ziel würde jedoch verfehlt, wenn der Eigentümer des Er[X.]augrund-stücks mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts zwar Eigentümer eines ordnungs-gemäß unterhaltenen
Bauwerk würde, dieses aber wegen des Erlöschens
der mit dem Er[X.]aurecht verbundenen Wege-
und Leitungsrechte nicht wie zuvor der Er[X.]auberechtigte nutzen könnte. Dem entspricht es, § 12 Abs. 3 ErbauRG
auch auf die für den jeweiligen Er[X.]auberechtigten bestellten Wege-
und Lei-tungsrechte anzuwenden, die als Bestandteile des Er[X.]aurechts mit dessen
Erlöschen Bestandteile des Grundstücks werden.
cc)
Ob § 12 Abs. 3 [X.] auf alle mit dem Er[X.]aurecht verbundenen subjektiv-dinglichen Rechte nach § 96 [X.], also auch auf andere Dienst-barkeiten, Reallasten
und
dingliche Vorkaufsrechte
anzuwenden ist, die nicht der weiteren Nutzung des Bauwerks dienen, erscheint zweifelhaft. Dem Zweck dieser Rechte könnte es eher
entsprechen, wenn
solche Rechte
mit dem Erb-baurecht untergingen. Das
kann jedoch dahinstehen, weil es
hier um den [X.] eines für den jeweiligen Er[X.]auberechtigten bestellten
Wegerechts
geht.
dd)
Einer Ergänzung wird der gesetzliche Übergang der Grunddienstbar-keiten auf das ehemalige Er[X.]augrundstück auch in den Fällen bedürfen, in 17
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denen gleiche oder ähnliche Rechte als Belastungen am Er[X.]aurecht bestan-den,
die wegen der Aufhebung oder des Erlöschen des Er[X.]aurechts infolge Zeitablaufs an diesem jedoch nicht fortbestehen können.
Ansonsten ginge bei einer wechselseitigen Bestellung von Grunddienst-barkeiten durch die Eigentümer und Er[X.]auberechtigte benachbarter Grundstü-cke (für Wege-
und/oder Leitungsrechte) die das ehemalige Er[X.]aurecht belas-tende Grunddienstbarkeit mit dem Erlöschen des Er[X.]aurechts
unter, während das auf dem benachbarten Grundstück lastende Recht infolge des gesetzlichen Übergangs auf den Eigentümer des Er[X.]augrundstücks nach §
12 Abs. 3
[X.] fortbestünde. Eine ähnliche Bevorzugung der Interessen des Eigen-tümers des Er[X.]augrundstücks träte in den Fällen ein, in denen das Er[X.]au-recht mit einer Reallast nach § 1105 [X.] belastet worden war, weil das Recht zur Mitbenutzung nach dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Vertrag nicht unentgeltlich gewährt werden sollte (zu einer solchen Absicherung der /[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
1018 Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., vor § 1018 [X.] 3). Das Erlöschen der Reallast an dem Er[X.]aurecht hätte dann zur Folge, dass
der Eigentümer des ehemali-gen Er[X.]augrundstücks das auf ihn übergangene Recht weiter ausüben
könnte, ohne aus der mit dem Er[X.]aurecht untergegangenen Reallast zur Zahlung ver-pflichtet zu sein.
Wie eine ergänzende Regelung zu § 12 Abs. 3 [X.] in diesen Fäl-len auszusehen hätte (gesetzlicher Übergang auch der Belastungen auf das Er[X.]augrundstück oder schuldrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf Neube-stellung gleichartiger Rechte am früheren Er[X.]augrundstück),
bedarf hier [X.] keiner Entscheidung, da für solche Rechte der Kläger an dem erlosche-nen Er[X.]aurecht nichts festgestellt oder vorgetragen worden ist.

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9 -

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 15.12.2009 -
1 [X.] (70) -

LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 -
1 S 28/10 -

22

Meta

V ZR 102/11

17.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2012, Az. V ZR 102/11 (REWIS RS 2012, 9009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9009

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 102/11

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