Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 385/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9043

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 385/12

vom
15.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15.
Januar
2013
ein-stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 13.
Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
An-geklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des [X.] ist anzumerken:
Die Verfahrensrügen, mit denen
die Angeklagten die Verwertung erho-bener Telekommunikationsverkehrsdaten beanstanden, sind jeweils nicht zu-lässig ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
Die Revision des Angeklagten C.

teilt schon nicht mit, ob die auf-
grund des Beschlusses des [X.] vom 4.
September 2008 übermittelten Verkehrsdaten von den Mobilfunkbetreibern allein nach §
113a [X.] oder für eigene Zwecke gemäß §§
96
ff. [X.] gespeichert waren. Es bleibt daher offen, ob für die rechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung die ein-schränkenden Voraussetzungen maßgeblich waren, die das Bundesverfas-sungsgericht in der am 11.
März 2008 ergangenen und am 1.
September 2008 verlängerten einstweiligen Anordnung im Verfahren 1
BvR
256/08 ([X.] -
3
-
121, 1
ff., 391
f.) für die vorläufige weitere Anwendung der Vorschriften zur [X.] festgelegt hatte. Dem [X.] ist ferner ein verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen der Erhebung des
Widerspruchs
gegen die Verwertung der Verkehrsdaten und den
zur Einführung dieser Daten in die Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen nicht zu entneh-men, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig

257 StPO) erfolgte. Darüber hinaus versäumt es die Revision, den
Inhalt des [X.] vom 21.
August 2008 und des [X.] vom 4.
September 2008 mitzuteilen, auf den die Strafkam-mer
zur Darstellung der Verdachtslage
in ihrem den Widerspruch gegen die Verwertung der Verkehrsdaten zurückweisenden Beschluss Bezug genommen
hat.
Die Revision des Angeklagten V.

lässt schließlich jeglichen Sach-
vortrag zur Erhebung der zum Nachteil dieses Angeklagten verwerteten [X.] vermissen.
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 385/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 4 StR 385/12 (REWIS RS 2013, 9043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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