Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 3 StR 413/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 413/12
vom
30. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 30.
Oktober 2012 ge-mäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen
der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2012, soweit es die Angeklagten E.

und F.

L.

betrifft, dahin abgeändert, dass die [X.] des [X.] der Freiheitsstrafe vor der Maßregel [X.] auf zwei Jahre festgesetzt wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Freiheitsstrafen ein Jahr und neun Monate (E.

L.

) bzw. ein Jahr und vier Monate (F.

L.

) vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richten sich die Revisio-nen der Angeklagten. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der An-geklagte F.

L.

beanstandet zusätzlich das Verfahren. Die Rechtsmittel 1
-
3
-
haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld-
und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanordnun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
Die jeweilige Festsetzung des Teiles der Freiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist

67 Abs. 2 StGB), kann hingegen nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten hat die [X.] den "zur Organisation einer Unterbringung erforderlichen Zeitraum von etwa drei Monaten", beim [X.] F.

L.

zusätzlich "die seit dem 20.12.2011 vollzogene Untersu-chungshaft" berücksichtigt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen §
67 Abs. 2 Satz 3 StGB.
Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Voll-ziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach §
67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 4.
September 2012
-
3 StR 352/12
mwN). Eine
vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt inso-weit außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2007 -
3 [X.], [X.], 213; zu allem Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
67 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt -
entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten E.

L.

-
für die sogenannte Organi-sationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht. Rechtsprechung des 2
3
-
4
-
Bundesverfassungsgerichts (vgl. [X.], Beschluss
vom 18.
Juni 1997 -
2 BvR 2422/96, [X.], 77)
steht dem nicht entgegen.
Da die [X.] -
sachverständig beraten -
von einer voraussichtli-chen Therapiedauer für die Angeklagten von jeweils zwei Jahren ausgegangen ist, ergibt sich bei Abzug dieses Zeitraumes von der Hälfte der verhängten Frei-heitsstrafen von acht Jahren die Dauer des [X.] der Strafen vor der Maßregel mit jeweils zwei Jahren. Der [X.] kann hier die Festsetzung in ent-sprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2011 -
2 StR 444/11, [X.], 71).
Der geringe Teilerfolg der Revisionen
gibt keinen Anlass, die
Angeklag-ten von einem Teil der Kosten ihrer Rechtsmittel
zu entlasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Schäfer [X.]

Hubert

Gericke Spaniol
4
5

Meta

3 StR 413/12

30.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 3 StR 413/12 (REWIS RS 2012, 1807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung …


3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 352/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 352/12 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Neufestsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs trotz Ausnahme der Unterbringungsanordnung vom Revisionsangriff


4 StR 564/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 352/12

2 StR 444/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.