Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 3 StR 253/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1660

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen Freiheitsberaubung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2001 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in derdurch § 239 Abs. 3 StGB qualifizierten Form in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung in 17 Fällen und mit Körperverletzung in zwei Fällen unter Ein-beziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] zwei Monaten sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheits-strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. [X.] des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2Halbs. 2 und Abs. 3 StPO Erfolg.Nach Schluß der Beweisaufnahme hielten der Vertreter der Staatsan-waltschaft und die Verteidigung ihre Schlußvorträge. Der Angeklagte hatte [X.] Wort. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde vom- 3 -[X.] der zuvor von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl gegenden Angeklagten erlassen und verkündet und der Angeklagte über das Rechtder Beschwerde belehrt. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen.Vier Tage später wurde das Urteil verkündet, ohne daß dem Angeklagten er-neut das letzte Wort erteilt wurde.Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Das [X.]hatte mit seiner Haftentscheidung zu erkennen gegeben, daß es in Überein-stimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Bewertung des [X.] Angeklagten der ihm vorgeworfenen Taten nicht nur für hinreichend, son-dern auch für dringend verdächtig hielt. Damit war es wieder in die Beweisauf-nahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung [X.] die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmali-ge Gewährung erforderlich ([X.]R StPO § 258 III Wiedereintritt 8; [X.],[X.]. vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00 jeweils m.w.Nachw.; Klein-knecht/[X.], StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 29). Bei der gewählten Ver-fahrensweise war die Verkündung des Haftbefehls auch nicht Teil der ab-schließenden Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom27. März 2001 - 4 [X.]00).- 4 -Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichtertei-lung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revi-sion, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht. [X.] kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte, der zu den Tatvorwürfengeschwiegen hatte, sich im Falle der Gewährung des letzten Wortes andersverhalten und sich eingelassen hätte.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 253/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 3 StR 253/01 (REWIS RS 2001, 1660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1660

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.