Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 155/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4671

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:29. Januar 2003M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaArt. [X.] 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen [X.] und den [X.] vom29. Oktober 1954 ([X.] 1956, 487 [X.] Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den [X.] vonAmerika gegründeten [X.] in der [X.] aufgrund des [X.] [X.].[X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 24. April 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin behauptet, als Aktiengesellschaft wirksam nach dem [X.] [X.] Bundesstaates [X.] gegründet zu sein. Sie war ander [X.] mit einem Geschäftsan-teil von 50.000 DM beteiligt. Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom31. Juli 1995 verkaufte sie diesen Geschäftsanteil an den Beklagten zu [X.] von 50.000 DM und übertrug den Geschäftsanteil an den Beklagten.Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises.Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz allein in- 3 -[X.]. Der Beklagte meint deswegen, die Klägerin entbehre der [X.] Prozeßfähigkeit. In der Sache macht der Beklagte geltend, daß seine Zah-lungsverpflichtung durch eine Vereinbarung vom 13. September 1995 nachträg-lich entfallen sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrtdie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Klägerin sei nicht rechtsfähig. Das Personalstatut der Klägerinbestimme sich entsprechend der sogenannten Sitztheorie nach dem tatsächli-chen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die Anknüpfung an den Sitz der juristischenPerson zur Ermittlung des [X.] stehe auch nicht im Gegensatz zuArt. [X.] 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und [X.]zwischen der [X.] und den [X.] vonAmerika vom 29. Oktober 1954, in dem es [X.], die gemäß den Gesetzen und sonstigen [X.] des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta-tus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt."Durch Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.] Freund-schafts-, Handels- und [X.] sei keine Kollisionsnorm des inter-nationalen Privatrechts geschaffen worden. Zu diesem Ergebnis führe eine am- [X.] und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung. Da dem[X.] Gesellschaftsrecht eine "Incorporation" fremd sei, könne die [X.] Prozeßfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz imGründungsstaat [X.] habe. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei dieKlägerin. Daß der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenenVertretungsorgane in [X.] liege, habe die Klägerin aber nicht hinreichenddargelegt.[X.] Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Das Berufungsgericht durfte die Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht mitder Begründung verneinen, es sei nicht festzustellen, daß sich der tatsächlicheSitz ihrer Hauptverwaltung im US-Bundesstaat [X.], dem Ort, an dem [X.] dem Vorbringen der Klägerin wirksam gegründet sei, befinde. [X.] Freundschafts-, Handels- und [X.] zwischen der [X.] und den [X.] vom29. Oktober 1954 ([X.] 1956, 487 f.) ist eine in den [X.] vonAmerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft in [X.] rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwal-tungssitz liegt.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist beider Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen [X.] grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staatesmaßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei [X.] auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen [X.] ankommt ([X.]Z 53, 181, 183; [X.]Z 78, 318, 334). Das gilt auch- 5 -dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet [X.] ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die [X.] verlegt. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht oh-ne weiteres in [X.] fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesell-schaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie nachdeutschem Recht rechtsfähig ist ([X.], Beschluß vom 30. März 2000 - [X.]/98, [X.], 967 unter [X.] a).2. Von den Regeln des [X.] aber durch Staatsverträge abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1[X.][X.]). Ein solcher Staatsvertrag besteht zwischen der [X.] und den [X.] in Form des Freund-schafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954. Im Hinblickauf dieses Abkommen wird in der Rechtsprechung und Literatur bezüglich derFrage der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaftenüberwiegend zu Recht die Anknüpfung an das Gründungsrecht befürwortet (vgl.[X.], Urteil vom 13. Oktober 1986 - 4 U 98/85 = NJW 1987, 2168;OLG [X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 - 6 U 59/94 = NJW-RR 1995,1124; [X.], Urteil vom 19. Dezember 1995 - 7 [X.], [X.], Einige Bemerkungen zur Rechtsstellung ausländischer Gesellschaftenin [X.] Staatsverträgen, in: Festschrift für [X.] (1976) S. 1 f., S. 10;Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 14 II 2; von Bar, Internationales Privat-recht, [X.] 1991, [X.]; [X.]Bippus, [X.], NJW 1988, 2137 f.; [X.], Deutsch-amerikanisches internationales Gesellschaftsrecht, [X.] (1994), 117,134 f.; [X.], Die Anerkennung [X.] Gesellschaften in[X.], [X.] 1996, 100; [X.], [X.], 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 151; MünchKomm-Kindler, [X.] und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 241 f.; Palandt-Heldrich, [X.] 6 [X.]., Art. 12 [X.][X.] [X.]. Rn. 21; [X.], [X.], 12. Aufl., Art. 10[X.][X.] [X.]. Rdnr. 12; a.A. OLG [X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 - 15 U173/96, juris; [X.], Die Rechtsfähigkeit [X.] Kapitalgesell-schaften im Inland, [X.], 187 f.; [X.]/Großfeld, Internationales Ge-sellschaftsrecht, Neubearbeitung 1998, XVI, Staatsverträge Rdnr. 210; Ke-gel/[X.], Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, § 17 II 5 c; [X.], [X.] und [X.], [X.] (1998) S. 209 f., 211; [X.], Beschluß vom 13. November 1991 - [X.], BStBl. II 1992, 263).Art. [X.] 5 Satz 2 dieses Abkommens knüpft an das Gründungs-recht und nicht an das Sitzrecht der [X.] und [X.] [X.] an; denn es bestimmt, daß als Gesellschaft eines Vertragsteils dieje-nigen Gesellschaften gelten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen [X.] dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet worden sind. Durch dieRegelung in Art. [X.] 5 Satz 2 Halbs. 2 des [X.] Ver-trages, wonach der rechtliche Status in dem Gebiet des anderen [X.] wird, ist festgelegt, daß die Gesellschaften, die entsprechend demersten Halbsatz des zweiten Satzes von Art. [X.] 5 im Gebiet eines [X.] errichtet worden sind, als Rechtssubjekte in dem Gebiet des [X.] anerkannt werden. Nach dieser Vertragsbestimmung ist also einein Übereinstimmung mit [X.] Vorschriften wirksam gegründeteGesellschaft als in der [X.] rechtsfähiges Gebilde an-zuerkennen. Die Anerkennung des rechtlichen Status durch Art. [X.] 5Satz 2 des [X.] Vertrages bedeutet zugleich, daß für eineGesellschaft, die in dem Gebiet des einen Vertragsteils errichtet worden ist, [X.] der Rechtsordnung dieses Vertragsteils die Voraussetzungen festlegen,unter denen diese Gesellschaft in dem Gebiet des anderen Vertragsteils [X.] handeln [X.] 7 -Für diese Auslegung des Art. [X.] 5 Satz 2 des [X.] Handelsvertrages sprechen dessen Präambel als auch [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Abs. 4. In der Präambel des Abkom-mens heißt es, daß der [X.] und unbedingten Meistbegünstigung beruht. Die [X.] und Meistbegünstigung wird ausdrücklich inArt. [X.] des Vertrages für das Eigentum und die Räumlichkeiten von Ge-sellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils und inArt. [X.] Abs. 4 hinsichtlich des Rechts, Vermögen jeder Art zu veräußern undanderweit darüber zu verfügen, gewährt. Durch Art. [X.] wird den [X.] des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsicht-lich des Zutritts zu den Gerichten aller Instanzen "für die Verfolgung wie auchdie Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt". Art. VII des [X.] gewährt schließlich die Niederlassungsfreiheit von [X.] in dem Gebiet des anderen Vertragsteils.Wenn Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und [X.] vereinbart sind und eine Gesellschaft demgemäß sich in einem anderenLand geschäftlich betätigen darf, kann ihr dort nicht die [X.] werden, die ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem sieerrichtet worden ist. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit hat die volle Aner-kennung der Rechts- und Parteifähigkeit mit zum Inhalt (vgl. [X.], aaO S. 10;vgl. nunmehr auch [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.]/00 - NJW2002, 3614 = [X.], 2372 zum Vorlagebeschluß des [X.]vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 967 zum Verstoß gegen die inden Art. 43 [X.] und 48 [X.] zuerkannte Niederlassungsfreiheit aufgrund der An-wendung der Sitztheorie). Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin ist dem-entsprechend nach dem Recht der [X.] zu beur-teilen. Dieses Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-- 8 -mitteln (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2002 - [X.], [X.], 1186unter II 2 b m.w.Nachw.).II[X.] angefochtene Urteil kann demgemäß keinen Bestand haben. [X.] ist allerdings nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tat-sächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben unddie Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 155/02

29.01.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 155/02 (REWIS RS 2003, 4671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4671

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