Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. B 12 KR 17/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 10580

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern - keine Anwendung auf in Deutschland beschäftigte Mitglieder des Board of Directors einer US-Kapitalgesellschaft auch unter Berücksichtigung des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags (juris: FreundschVtr USA) - keine Vergleichbarkeit mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit


Leitsatz

1. In Deutschland beschäftigte Mitglieder des Board of Directors einer US-Kapitalgesellschaft sind auch unter Berücksichtigung des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags nicht wie Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen.

2. Die niederlassungsrechtlichen Gewährleistungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags sind hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht vergleichbar mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu 2. und 3. in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des [X.] ([X.]) der Klägerin zu 1. in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind.

2

Der Kläger zu 2. war in der [X.] vom 1.10.1992 bis zum 31.1.2000 und vom 1.1.2001 bis zum 1.7.2005 Mitglied des [X.], von dem die Klägerin zu 1. geführt wird. Der Kläger zu 3. ist seit dem 1.7.2002 Mitglied des [X.] der Klägerin zu 1. Diese ist als Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates [X.]/[X.] mit Niederlassung in [X.] im Handelsregister eingetragen. Die Kläger zu 2. und 3. üben ihre Tätigkeit in [X.] aus und sind keine Staatsangehörigen der [X.] von Amerika.

3

Im Juni 2004 beantragte die Klägerin zu 1. bei der beklagten Krankenkasse die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht der Kläger zu 2. und 3. Mit Bescheid vom 11.1.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger zu 2. und 3. der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben ebenso erfolglos wie die nachfolgend erhobenen Klagen.

4

Das [X.] hat auf die Berufung der Kläger das Urteil des [X.] bezüglich der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger zu 2. und 3. seien Beschäftigte der Klägerin zu 1. Anders als Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts ([X.]) seien sie nicht nach § 1 Satz 4 [X.]B VI und § 27 Abs 1 Nr 5 [X.]B III von der Versicherungspflicht ausgenommen. Auch ihre Stellung als directors einer [X.] gebiete keine Gleichbehandlung mit Vorstandsmitgliedern einer [X.]. Hierfür fehle eine [X.]. Weder das [X.] vom 7.1.1976 noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] von Amerika vom 29.10.1954 (Freundschaftsvertrag) enthalte eine solche [X.]. Diesbezüglich gelte, dass die in einem Vertragsstaat wirksam gegründete [X.] in der Rechtsform anzuerkennen sei, in der sie gegründet sei. Eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates [X.] werde daher nicht mit den Maßstäben einer [X.] gemessen, müsse nicht die Bestimmungen des [X.] Aktienrechts erfüllen und sei auch in dem hier streitigen Punkt nicht wie eine [X.] zu behandeln. Insbesondere lasse sich aus dem Diskriminierungsverbot der [X.] und [X.] 2 des [X.] kein Gebot zur Gleichstellung entnehmen.

5

Die Kläger haben die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 1 Satz 4 [X.]B VI und § 27 Abs 1 Nr 5 [X.]B III sowie der [X.] und Art XXV des [X.]. Entgegen der Auffassung des L[X.] stelle die Nichtanwendung von § 27 Abs 1 Nr 5 [X.]B III und § 1 Satz 4 [X.]B VI eine Verletzung des im Freundschaftsvertrag enthaltenen Diskriminierungsverbots, das gleichzeitig ein Gleichbehandlungsgebot enthalte, und der durch den Freundschaftsvertrag gewährten Inländerbehandlung dar. Darüber hinaus gewähre [X.] des [X.] ausdrücklich Niederlassungsfreiheit, für die Ähnliches wie im Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 43 und Art 48 des Vertrages zur Gründung der [X.] ([X.]) gelte, aus der der [X.] ein Gebot zur Gleichstellung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft mit inländischen Gesellschaften unter Einschluss eines Rechts des Personals dieser Gesellschaft auf [X.] an ein bestimmtes System der [X.]n Sicherheit abgeleitet habe. Dem habe sich das B[X.] angeschlossen und ausgeführt, im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit seien nur Organmitglieder solcher mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften versicherungsfrei, die einer [X.] nach der Rechtsform des Unternehmens und dem hinter den Ausnahmebestimmungen stehenden Ziel vergleichbar seien. Nach diesen, auf die im Freundschaftsvertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu übertragenden Grundsätzen sei die Klägerin zu 1. einer [X.] gleichzustellen, denn sie weise die wesentlichen, typenbestimmenden Merkmale einer [X.] auf. Aufgrund der Struktur und wirtschaftlichen Stärke der Klägerin zu 1. sei außerdem zu vermuten, dass den Klägern zu 2. und 3. die [X.] Schutzbedürftigkeit fehle. Die Feststellung der Versicherungspflicht stelle daher einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das in dem Freundschaftsvertrag enthaltene Gleichbehandlungsgebot bzw die darin enthaltene Niederlassungsfreiheit dar.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 abzuändern und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts [X.] vom 11. Oktober 2006 auch im Übrigen sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 festzustellen, dass die Kläger zu 2. und 3. als "directors" der Klägerin zu 1. nicht der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen bzw unterlagen.

7

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie weisen darauf hin, dass eine [X.] zur Gleichstellung der Kläger zu 2. und 3. mit Vorständen einer [X.] nicht existiere. Nach Auffassung der Beklagten begründet auch das in [X.] des [X.] enthaltene Diskriminierungsverbot kein derartiges Recht, weil es nicht der Niederlassungsfreiheit gemäß der Art 43 und 48 [X.] entspreche. Auch sei die Klägerin zu 1. nicht mit einer [X.] vergleichbar. Die Beigeladene zu 1. ist der Ansicht, dass das Abkommen keine über die im Gemeinschaftsrecht eröffnete Niederlassungsfreiheit hinausgehenden subjektiven Rechte einräume. Unabhängig vom Inhalt der Niederlassungsfreiheit und des Diskriminierungsverbots des [X.] seien daher [X.]en über die Gleichstellung der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften der [X.] erforderlich. Nicht ausreichend sei danach, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft typisierenden Merkmalen einer [X.] entspreche, die die Klägerin zu 1. jedenfalls auch nicht aufweise.

9

Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufungen der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des [X.] in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Kläger zu 2. und 3. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als Mitglieder des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterlagen bzw unterliegen. Die auf die gegenteilige Feststellung gerichteten Klagen sind deshalb ebenfalls unbegründet.

Maßgebend für die Beurteilung, ob die Kläger zu 2. und 3. der Versicherungspflicht unterliegen, ist das [X.] Sozialversicherungsrecht. Es kommt zur Anwendung, weil der Beschäftigungsort der Kläger zu 2. und 3. in [X.] liegt und keine Entsendung vorliegt (vgl Teil [X.] des [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] über Soziale Sicherheit, [X.] 1358 ; § 6 [X.]B IV).

Die Kläger zu 2. und 3. sind bzw waren in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als Mitglied des [X.] in [X.] abhängig beschäftigt und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (dazu 1.). Sie sind nicht wie ein Mitglied des Vorstandes einer [X.] ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen (dazu 2.). Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des [X.] ([X.]) haben die Kläger keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einem Vorstandsmitglied einer [X.] (dazu 3.).

1. In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 [X.] Halbs 1 [X.]B VI), ebenso unterliegen sie seit dem [X.] der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III) und zuvor der dortigen Beitragspflicht (§ 168 [X.] 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz <[X.]>). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 [X.] 1 Satz 1 [X.]B IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Das [X.] hat sich - von der Revision insoweit unbeanstandet - die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu eigen gemacht und ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 2. und 3. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. als Mitglieder des [X.] in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw standen. Diese Würdigung des Sachverhalts entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des B[X.], wonach Vorstandsmitglieder einer [X.] regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft [X.] wahrnehmen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 4 RA 22/88 - B[X.]E 65, 113, 116 f = [X.] 2200 § 1248 [X.]; ferner Urteil vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] f). Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger zu 2. und 3. als Mitglieder eines Organs einer ausländischen Kapitalgesellschaft etwas anderes gelten müsste, ergeben sich nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht.

2. Von der danach bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind bzw waren die Kläger zu 2. und 3. auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des [X.] der Klägerin zu 1. ausgenommen, wie dies durch § 1 Satz 4 [X.]B VI sowie § 168 [X.] 6 Satz 1 [X.] bzw § 27 [X.] 1 Nr 5 [X.]B III für Vorstandsmitglieder einer [X.] angeordnet wird. Diese Ausnahmebestimmungen sind auf die Kläger zu 2. und 3. weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach § 1 Satz 4 [X.]B VI in den bis zum 31.12.2003 und ab 1.1.2004 geltenden Fassungen, die hier beide anzuwenden sind, sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (AG) nicht versicherungspflichtig bzw in dem Unternehmen, dem sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt (vgl zur Entstehungsgeschichte ausführlich Urteile des [X.]s vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]9 und vom [X.] - B 12 KR 3/06 R - B[X.]E 97, 32 = [X.] 4-2600 § 229 [X.], Rd[X.]6 ff). Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das [X.] zum 1.1.1993 ist das B[X.] davon ausgegangen, die damals bereits geltenden Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von [X.] enthielten einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu beachten sei (B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.]/78 - B[X.]E 49, 22, 24 ff = [X.] 4100 § 168 [X.]0 S 13 ff; Urteil vom [X.] [X.] - BB 1993, 442 f; ferner B[X.] Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R - [X.] 3-4100 § 168 [X.] [X.]). Zwischenzeitlich bestimmte § 168 [X.] 6 Satz 1 [X.] (idF von [X.] des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992, [X.] 2044) und nunmehr bestimmt § 27 [X.] 1 Nr 5 [X.]B III in der seit dem [X.] geltenden, ebenfalls anwendbaren Fassung, ausdrücklich, dass Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflichtig sind bzw für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind (zur Entstehungsgeschichte vgl Urteil des [X.]s vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]1).

Dass die Kläger zu 2. und 3. als Mitglieder des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates [X.]/[X.] in unmittelbarer Anwendung den Tatbestand der genannten Vorschriften erfüllen, macht auch die Revision nicht geltend. Darüber hinaus sind diese Vorschriften auf die Kläger auch nicht entsprechend anzuwenden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist eine [X.] im Wege richterlicher Rechtsfortbildung und eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung unter Berufung auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit von Gesellschaftsformen nicht zulässig, weil § 1 Satz 4 [X.]B VI und § 168 [X.] 6 Satz 1 [X.] bzw § 27 [X.] 1 Nr 5 [X.]B III nach ihrem Regelungszweck und im Hinblick auf die dort gewählte Regelungsmethode der Typisierung eine Erstreckung auf Sachverhalte wie den vorliegenden zur Schließung einer Regelungslücke nicht erfordern. Vielmehr hat der [X.] in der Vergangenheit eine Erstreckung dieser Ausnahmen von der Versicherungspflicht auf Vorstandsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Organe anderer juristischer Personen nur aufgrund einer gesetzlichen [X.] in Form einer sog [X.] für möglich erachtet (Urteil des [X.]s vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]0 ff [X.]; Urteil des [X.]s vom 6.10.2010 - B 12 KR 20/09 R, Rd[X.]0 ff - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Eine einschlägige gesetzliche [X.], deren es für eine solche [X.] zugunsten der Kläger bedürfte, enthält weder das [X.] Sozialrecht noch das einschlägige, unmittelbar zu beachtende internationale Recht, insbesondere nicht das Sozialversicherungsabkommen vom 7.1.1976 zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.], die Vereinbarung vom 21.6.1978 zur Durchführung dieses Abkommens ([X.] 567) gemäß Bekanntmachung vom 19.11.1979 ([X.] 1283) zusammen mit dem Abkommen in [X.] getreten am 1.12.1979, sowie die zur Vereinbarung vom 21.6.1978 geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 2.10.1986 ([X.] 86) und vom 6.3.1995 ([X.] 306). Dies machen die Revisionsführer auch nicht geltend.

3. Die Revision kann eine tatbestandliche Gleichstellung bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 1 Satz 4 [X.]B VI und des § 168 [X.] 6 Satz 1 [X.] sowie des § 27 [X.] 1 Nr 5 [X.]B III schließlich auch nicht mit Erfolg aus den Vorschriften des [X.] (in [X.] getreten gemäß Bekanntmachung vom [X.] <[X.] 763>) herleiten.

Im Freundschaftsvertrag ist weder eine ausdrückliche tatbestandliche Gleichstellung einer [X.] oder der Mitglieder ihres [X.] mit einer [X.] bzw deren Vorstandsmitgliedern vereinbart noch lässt sich die im Freundschaftsvertrag vereinbarte Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Sinne einer einschlägigen [X.] interpretieren oder gibt die Definition des Begriffs "Gesellschaften" in [X.] 5 des Vertrags zu einer solchen Auslegung Anlass (hierzu a). Eine solche Verpflichtung zur Gleichstellung folgt auch nicht aus den bereichsspezifischen Gewährleistungen einer Inländerbehandlung nach [X.] (hierzu b) und [X.] (hierzu c) des [X.]. Insbesondere unterscheidet sich die in [X.] des [X.] vereinbarte niederlassungsrechtliche Inländerbehandlung von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 49 (früher Art 43 [X.]), 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] - [X.] - (früher Art 48 [X.]), so dass sich die Revision auch nicht mit Erfolg auf die vom [X.] aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] gezogenen Schlussfolgerungen (vgl Urteil des [X.]s vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.]9 f) berufen kann (hierzu d). Schließlich kann eine solche Gleichstellung auch nicht aufgrund der in [X.] [X.] 4 des [X.] vereinbarten Meistbegünstigung verlangt werden (hierzu e).

a) Der Freundschaftsvertrag wurde von der Bundesrepublik [X.] und den [X.] - ausweislich der Präambel - von dem Wunsch geleitet geschlossen, die zwischen beiden [X.] bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und engere wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zwischen den beiden Völkern zu fördern, sowie in der Überzeugung, dass diesen Zielen Vereinbarungen dienen, durch welche zu beiderseitigem Nutzen der Handel zwischen den beiden Ländern gefördert wird und Kapitalanlagen angeregt werden sowie gegenseitige Rechte und Vergünstigungen begründet werden. Der Vertrag beruht im Allgemeinen auf den Grundsätzen der gegenseitig gewährten Inländerbehandlung und unbedingten Meistbegünstigung. Nach [X.] 1 des [X.] bedeutet der Ausdruck "Inländerbehandlung" die innerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften, Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art dieses Vertragsteils gewährt wird. Der Ausdruck "Meistbegünstigung" bedeutet nach [X.] 4 die innerhalb des Gebiets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften, Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art irgendeines dritten [X.] gewährt wird. Allerdings enthält der Freundschaftsvertrag entgegen der durch die Rüge einer Verletzung der [X.] des [X.] nahegelegten Auslegung keine allgemeine Pflicht zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, sondern nur eine Anzahl bereichsspezifischer Gewährleistungen entsprechenden Inhalts, die ihrerseits [X.] nach [X.], [X.], [X.] und -umfang in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt sind (vgl Laeger, Deutsch-amerikanisches Internationales Gesellschaftsrecht, Diss [X.] 2008, [X.]; [X.], [X.] in den klassischen Handels- und Niederlassungsverträgen der Bundesrepublik [X.], [X.] 1970, [X.]). Diese bereichsspezifischen Gewährleistungen betreffen unter anderem die Anwendung von Gesetzen und Vorschriften über den Unfallversicherungsschutz und bestimmte andere [X.] Sicherungen ([X.]), den Schutz von Eigentum (Art V), den Zugang zu Gerichten und Amtsstellen (Art VI), die Ausübung geschäftlicher und beruflicher Tätigkeiten ([X.]) sowie den Erwerb und den Schutz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art IX).

Die Auslegung des in der Bundesrepublik [X.] im Range einfachen Bundesrechts geltenden [X.] hat auch zur Ermittlung der Rechtsstellung Privater mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Ursprung der Bestimmungen nach den in Art 31 ff des [X.] vom [X.] über das Recht der Verträge ([X.] - [X.], [X.] 1985, 927) niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen (Urteil des [X.]s vom 26.10.1989 - 12 RK 44/88 - B[X.]E 66, 28, 29 f = [X.] 6480 Art 1 [X.]; vgl auch zB [X.] Kammerbeschluss vom 16.2.2001 - 2 BvR 200/01 - DVBl 2001, 796, 797 [X.]; [X.] Kammerbeschluss vom 8.11.2006 - 2 BvR 194/05 - [X.]K 9, 412; [X.] Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36/04 - [X.]E 125, 1, 4; [X.] Urteil vom 14.11.1996 - [X.] - [X.]Z 134, 67, 70 f; abweichend [X.], aaO, [X.] ff [X.] aus der Literatur). Die [X.] ist für die Bundesrepublik [X.] seit dem [X.] in [X.] (vgl [X.] 1987, 757), jedoch können ihre Auslegungsgrundsätze als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts auch auf solche Verträge angewendet werden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind (B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 3/04 R - B[X.]E 93, 194, Rd[X.]1 = [X.] 4-7833 § 1 [X.], RdNr 40; B[X.] Urteil vom 4.10.1994 - 7 [X.] - B[X.]E 75, 97, 156 f = [X.] 3-4100 § 116 [X.]; B[X.] Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 44/88 - B[X.]E 66, 28, 30 = [X.] 6480 Art 1 [X.]; [X.] Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36/04 - [X.]E 125, 1, 4). Nach Art 31 [X.] ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Danach ist entsprechend der Struktur des [X.] jeweils bereichsspezifisch zu prüfen, welchen Inhalt die einzelnen Gewährleistungen haben und ob diese im Sinne einer im vorliegenden Kontext notwendigen [X.] auszulegen sind.

Eine Vereinbarung, die eine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante ausdrückliche tatbestandliche Gleichstellung einer [X.] oder der Mitglieder ihres [X.] mit einer [X.] bzw deren Vorständen allgemein oder im Sozialrecht anordnet, enthält der Freundschaftsvertrag nicht. Die in [X.] 5 Satz 1 des [X.] enthaltene Definition des in verschiedenen Artikeln des Vertrags verwendeten Begriffs der "Gesellschaften", der Handelsgesellschaften, Teilhaberschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und juristische Personen umfasst, ordnet keine Gleichstellung von Gesellschaften des jeweils anderen Vertragspartners nach ihrer Rechtsform an. Auch enthält Satz 2 dieser Vorschrift keine tatbestandliche Gleichstellung. Vielmehr gelten danach Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils und ihr rechtlicher Status wird im Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. Mithin werden sie gerade nicht Gesellschaftsformen des jeweils anderen Vertragsteils gleichgestellt, sondern werden sie lediglich unter Erhaltung ihres Gründungsstatuts anerkannt.

b) Die Revision kann sich auch nicht auf die spezielle Vereinbarung der Inländerbehandlung für den Bereich der Sozialversicherung in [X.] des [X.] berufen. So wird in [X.] [X.] 1 des [X.] Inländerbehandlung bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Unfallversicherung sowie in [X.] 2 bezüglich der Rechtsvorschriften, die in den Zweigen der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung vorsehen, gewährt. Jedoch gilt diese Gewährleistung nur zugunsten der Staatsangehörigen (zum Begriff vgl [X.] 6 des [X.]) des jeweils anderen Vertragsteils, erfasst also ausschließlich natürliche Personen, wozu die Klägerin zu 1. als juristische Person nicht gehört. Gleichzeitig ist [X.] des [X.] auf die Kläger zu 2. und 3. deshalb nicht anwendbar, weil diese nicht die Staatsangehörigkeit der [X.] besitzen.

c) Aus demselben Grunde können sich die Kläger zu 2. und 3. auch nicht auf die in [X.] des [X.] enthaltenen Gewährleistungen berufen. Demgegenüber ist zugunsten der Klägerin zu 1. zwar der persönliche Anwendungsbereich des [X.] des [X.] eröffnet, jedoch umfasst dessen sachlicher Anwendungsbereich keinen Anspruch auf Gleichstellung der Mitglieder des [X.] einer [X.] mit den Vorstandsmitgliedern einer [X.] im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

           

Nach [X.] [X.] 1 Satz 1 bis 3 des [X.] wird den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob sie diese selbstständig oder unselbstständig und ob sie sie unmittelbar oder durch einen Vertreter oder durch juristische Personen jeder Art ausüben. Dementsprechend dürfen diese Staatsangehörigen und Gesellschaften innerhalb des genannten Gebiets

·Zweigstellen, Vertretungen, Büros, Fabriken und andere zur Führung ihrer Geschäfte geeignete Betriebe errichten und unterhalten,
·nach dem Gesellschaftsrecht des anderen Vertragsteils Gesellschaften gründen und Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften des anderen Vertragsteils erwerben,
·von ihnen errichtete oder erworbene Unternehmen kontrollieren und leiten.

Inhalt der danach sowohl den Staatsangehörigen als auch den Gesellschaften jedes Vertragsteils gewährleisteten niederlassungsrechtlichen Inländerbehandlung ist zunächst ein Verbot innerstaatlicher Vorschriften und sonstiger Maßnahmen eines Staates, die ausdrücklich zwischen inländischen Gesellschaften und Gesellschaften des anderen Vertragsteils unterscheiden und letzteren weniger Rechte gewähren. [X.] ist aber nicht nur formelle Gleichbehandlung, dh ein Verbot der Anknüpfung unterschiedlicher Rechtsfolgen an das Tatbestandsmerkmal "[X.]", sondern auch materielle Gleichbehandlung, dh ein Verbot faktischer Diskriminierung dadurch, dass bestimmte, scheinbar neutral anknüpfende Tatbestände nur in der Person von Inländern verwirklicht werden können ([X.], Das Recht ausländischer Kapitalgesellschaften auf Gleichbehandlung im [X.]n und [X.] Recht, Diss [X.] 1994, [X.]; [X.], [X.] in den klassischen Handels- und Niederlassungsverträgen der Bundesrepublik [X.], [X.] 1970, S 22).

Diese vereinbarte materielle Gleichbehandlung ist betroffen, soweit die Vorschriften des § 1 Satz 4 [X.]B VI, des § 168 [X.] 6 Satz 1 [X.] sowie des § 27 [X.] 1 Nr 5 [X.]B III für die Versicherungsfreiheit an die Mitgliedschaft im Vorstand einer [X.] anknüpfen. Allerdings braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob die Anordnung von Versicherungspflicht für Mitglieder des [X.] einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates [X.] im Sinne des [X.] 1 des [X.] eine weniger günstige Behandlung darstellt, als sie unter gleichen Umständen [X.]n Gesellschaften gewährt wird. Denn die vereinbarte Inländerbehandlung nach [X.] des [X.] erstreckt sich jedenfalls nicht auf eine Gleichbehandlung auf dem Gebiet des [X.]. Dies ergibt eine Auslegung des [X.] anhand der oben benannten Kriterien.

So sprechen schon Wortlaut und [X.] des [X.] des [X.] gegen die Annahme, dass dieser eine unbeschränkte Gleichbehandlung bei Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaats gewähren soll. Schon [X.] [X.] 2 des [X.] enthält einen Vorbehalt zugunsten der Beschränkung der Errichtung oder des Betriebs von Unternehmen durch Ausländer oder der Beteiligung von Ausländern an Unternehmen in bestimmten wichtigen Industriebereichen. Auch lässt [X.] 3 besondere Formalitäten für die Errichtung eines von Ausländern kontrollierten Unternehmens zu. Weitere Einschränkungen finden sich in den Bestimmungen der Ziffern 8 bis 10 des Protokolls zum Freundschaftsvertrag, das als dessen Bestandteil gilt. Sie betreffen das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen und die Ausübung von staatlich lizenzierten Berufen, die Staatsangehörigen des jeweiligen Gebiets vorbehalten werden darf, den Vorbehalt allgemeiner Anforderungen für die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch Staatsangehörige und Gesellschaften des anderen Vertragsteils und schließlich das Recht jedes Vertragsteils, besondere Vorschriften für ausländische Versicherungsgesellschaften anzuwenden, um das Maß an Verantwortlichkeit und Solvenz sicherzustellen, das von gleichartigen einheimischen Gesellschaften verlangt wird.

Entscheidend ist jedoch, dass [X.] des [X.] Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit nicht umfassend, sondern nur hinsichtlich der in [X.] und den diesbezüglichen Bestimmungen des Protokolls genannten Gegenstände im jeweils festgelegten Umfang gewährt. Zwar ist der Revision zuzugestehen, dass auch der Zugang zu [X.]n Sicherungssystemen und die uU hieran anknüpfenden Beitragspflichten zu den Rahmenbedingungen der in [X.] [X.] 1 Satz 1 des [X.] umschriebenen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören. Dies gilt jedoch in derselben Weise auch für reise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, den Erwerb und Schutz von Eigentum, Wohnung und Gewerberäumen, den Zugang zu Gerichten und Behörden, Erb- und Insolvenzrecht, Urheber- und Patentrecht, Steuer- und Zollrecht und andere Gegenstände mehr, die im Rahmen des [X.] in verschiedenen Artikeln außerhalb von [X.] jeweils spezifische und in verschiedener Hinsicht differenzierte Regelungen erfahren haben, ohne dass sich aus Wortlaut oder [X.] des [X.] Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Gewährleistungen des [X.] denen anderer Artikel übergeordnet wären oder diese über deren Wortlaut und Zusammenhang hinaus erweitern sollten. Die sich hierin ausdrückende sektorale Regelungstechnik des [X.] zwingt daher zu einer engen Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs des [X.] unter Ausschluss von Gegenständen, die in anderen Artikeln des [X.] eine bereichsspezifische Regelung erfahren haben und im Wortlaut des [X.] keine ausdrückliche Erwähnung finden. Deshalb fallen Angelegenheiten der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht in den Anwendungsbereich des [X.], denn diese sind bereits Gegenstand des [X.] [X.] 2 des [X.], der ausdrücklich die Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Soziale Sicherheit, die [X.] Leistungen bei Alter, Invalidität oder Berufsunfähigkeit sowie bei Arbeitslosigkeit gewähren, regelt.

Einer solchen Auslegung stehen auch die in der Präambel umschriebenen Ziele des [X.] nicht entgegen. Danach soll dieser die freundschaftlichen Bande zwischen den Völkern der Vertragsstaaten festigen und engere wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen fördern, wozu durch entsprechende Vereinbarungen insbesondere der Handel zwischen den beiden Ländern gefördert und Kapitalanlagen angeregt werden sollen. Dem kann jedoch nicht das Ziel einer vollständigen und unbeschränkten Handels- und Kapitalanlagefreiheit entnommen werden, die die Unterwerfung von Gesellschaften des anderen Vertragsteils und deren Angestellten insbesondere unter sozialrechtliche Versicherungs- und Beitragspflichten ausschlösse. Vielmehr stünde eine solche Interpretation des Vertragsziels im Widerspruch zu den tatsächlich vereinbarten, in vielerlei Hinsicht beschränkten bereichsspezifischen Gewährleistungen, die gerade mit [X.] des [X.] auch den Zugang zu bestimmten [X.]n Sicherungssystemen einschließen.

d) Insbesondere kann sich die Revision für eine Gleichstellung der Kläger zu 2. und 3. mit Vorstandsmitgliedern einer [X.] nicht auf die Rechtsprechung des [X.] zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der [X.] ([X.]) und die in der Rechtsprechung des [X.]s hieraus gezogenen Schlüsse stützen, da diese Rechtsprechung entgegen dem Hauptvorbringen der Revisionsbegründung nicht auf die niederlassungsrechtlichen Gewährleistungen des [X.] des [X.] übertragbar ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der [X.] in der Rechtssache "[X.]" (Urteil vom 10.7.1986 - 79/85 - [X.]E-I 1986-III, 2382, 2387 f Rd[X.]5) zu den früheren Art 52 und [X.], die den jetzigen Art 49 und 54 [X.] (zuvor Art 43 und 48 [X.]) entsprechen, entschieden hat, dass es eine Verletzung der nach diesen Vorschriften gewährleisteten Niederlassungsfreiheit ist, wenn der in [X.] beschäftigte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach [X.] Recht, die allein und ausschließlich in [X.] tätig ist, in Bezug auf seine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in [X.] anders behandelt wird als der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht. Er hat dies damit begründet, dass das Erfordernis, eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft den inländischen Gesellschaften gleichzustellen, das Recht des Personals dieser Gesellschaft auf [X.] an ein bestimmtes System der [X.]n Sicherheit impliziere. Eine Diskriminierung des Personals in Bezug auf den [X.]n Schutz schränke die Freiheit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates, sich niederzulassen, mittelbar ein.

Dem Urteil des [X.] in der Rechtssache "[X.]" hat der [X.] das Gebot entnommen, dass die Beschäftigten aller mitgliedstaatlichen Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Versicherungspflicht oder auch Versicherungsfreiheit grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, woraus jedoch nicht folge, dass alle Organmitglieder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeter, gemeinschaftsangehöriger Gesellschaften, die in [X.] ihren Beschäftigungsort haben, gleichermaßen wie Mitglieder des Vorstandes einer [X.]n AG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Er hat ausgeführt, dass auch im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (gemäß Art 43, Art 48 [X.], nunmehr Art 49 und 54 [X.]) nur Organmitglieder solcher mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt sind, die einer [X.] vergleichbar sind ([X.]surteil vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.] zur Versicherungspflicht eines Mitglieds des [X.] einer [X.] private [X.] und Hauptbevollmächtigten ihrer Zweigniederlassung in [X.]).

Vorliegend kommt es auf die von der Revisionsbegründung ausführlich behandelte Frage, ob die Klägerin zu 1. mit einer [X.] iS des [X.]surteils vom 27.2.2008 (aaO) vergleichbar ist, nicht an, weil es bereits an einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall fehlt. Dem stehen der unterschiedliche Gewährleistungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und der in [X.] des [X.] enthaltenen niederlassungsrechtlichen Gewährleistungen sowie insbesondere die unterschiedliche Zielsetzung der jeweiligen Vertragswerke entgegen.

So bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des [X.] auf die Bestimmungen über die im Gemeinschaftsrecht eröffnete Niederlassungsfreiheit nach Art 49 [X.] (früher Art 43 [X.]), der im Hinblick auf die grenzüberschreitende Niederlassung von Unionsbürgern ein unmittelbar anwendbares subjektives Recht auf Freiheit von Beschränkungen begründet und dessen personeller Anwendungsbereich durch Art 54 [X.] (früher Art 48 [X.]) über Unionsbürger hinaus auf nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete, gemeinschaftsangehörige Gesellschaften erweitert wird. Bereits im Wortlaut unterscheidet sich [X.] des [X.] von Art 49 [X.], der noch vor dem Verbot der Beschränkung der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie der Erstreckung der Niederlassungsfreiheit auf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen vor allem ein ausdrückliches Verbot der Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates enthält und ein entsprechendes Recht auf Niederlassung vermittelt, was in der Überschrift der Bestimmung inhaltlich zum Ausdruck kommt. Demgegenüber findet sich in [X.] des [X.] weder der Begriff der (freien) Niederlassung noch die Bezeichnung eines entsprechenden Rechts. Vielmehr gewährt [X.] [X.] 1 des [X.] den Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils "Inländerbehandlung" für die Ausübung jeder Art von gegen Entgelt vorgenommener Tätigkeit. Anders als die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 [X.] ist die "Inländerbehandlung" nach der Definition des [X.] 1 des [X.] bereits begrifflich auf ein Gleichbehandlungsgebot beschränkt, das als solches - wie oben bereits ausgeführt - nach der Systematik des Vertrages nicht umfassend, sondern nur für einzelne Rechtsbereiche und unter verschiedenen Vorbehalten vereinbart ist. Soweit daneben Art II [X.] 1 des [X.] für das Gebiet des jeweils anderen Vertragsteils ein Recht zum Betreten, zum Bereisen und zur Wohnsitznahme auch zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gewährt, steht dieses nur Staatsangehörigen eines Vertragsteils - also, wie oben dargelegt, nicht den Klägern - zu und zudem unter dem Vorbehalt der Maßgabe der (allgemeinen) Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern.

Gleichzeitig fußt die Auslegung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit durch den [X.] in der Rechtssache "[X.]" (Urteil vom 10.7.1986, aaO) auf den Zielen der [X.], wie sie nunmehr in Art 2 [X.]-Vertrag definiert sind. Dementsprechend hat der [X.] in verschiedenem Zusammenhang betont, dass der ([X.] mit der Errichtung eines gemeinsamen Marktes und der schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf den Zusammenschluss der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt abzielt, der die Merkmale eines Binnenmarktes aufweist ([X.] Urteil vom 9.2.1982 - C-270/80 "[X.] und [X.]" - NJW 1982, 1208, Rd[X.]6), mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der unter anderem die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst ([X.] Urteil vom 12.11.2009 - [X.]/08 "Grimme" - [X.] 2009, 518 = [X.] 2010, 55 = [X.] 2010, 106, Rd[X.]7). Hinter diesen Zielen bleibt der Freundschaftsvertrag zurück, der seiner Präambel zufolge zwar die zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] bestehenden Bande der Freundschaft festigen und engere wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zwischen den beiden Völkern fördern und hierzu insbesondere den Handel zwischen den beiden Ländern und Kapitalanlagen anregen soll, jedoch weder in diesen Formulierungen noch nach dem Inhalt der konkreten Regelungen den Willen zu einer so weit gehenden wirtschaftlichen und politischen Integration erkennen lässt, wie sie Ziel der [X.] ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Übertragung der zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit entwickelten Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s auf den Freundschaftsvertrag nicht gerechtfertigt (so zur Niederlassungsfreiheit nach [X.]-Recht und Freundschaftsvertrag aus kollisionsrechtlicher Sicht auch Laeger, aaO, [X.] f; Mankowski, EWiR 2003, 661, 662; Stürner, [X.] 2005, 305, 306; aA [X.], EWiR 2004, 919, 920).

Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Revision für ihre Auffassung in Bezug genommene Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] - ZIP 2004, 1549) und des [X.] (Urteil vom 29.1.2003 - [X.] - [X.]E 201, 463). Zwar findet sich im zitierten Urteil des [X.] tatsächlich die Feststellung "Insofern gilt hier ähnliches wie im Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EGV" ([X.] Urteil vom [X.] - ZIP 2004, 1549 unter Verweis auf [X.] Urteil vom 5.11.2002 - [X.]/00 "Überseering" - ZIP 2002, 2037, und vom 30.9.2003 - [X.]/01 "[X.]" - ZIP 2003, 1885, sowie das "Überseering II-Urteil" des [X.] vom 13.3.2003 - [X.] - [X.]Z 154, 185), doch zeigt die Wendung "Insofern gilt hier ähnliches…" schon sprachlich an, dass keine uneingeschränkte Gleichsetzung der im Freundschaftsvertrag vereinbarten niederlassungsrechtlichen Gewährleistungen und der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit vorgenommen wird, sondern lediglich ein erläuternder Hinweis auf eine vergleichbare Regelung auf anderem Rechtsgebiet erfolgt. Zudem bezieht sich diese Aussage im gesellschaftsrechtlichen Kontext auf den jeweiligen kollisionsrechtlichen Gehalt der Niederlassungsfreiheit nach [X.] und Freundschaftsvertrag (hier: [X.] 5 Satz 2 iVm [X.] Freundschaftsvertrag, vgl [X.] Urteil vom [X.] - ZIP 2004, 1549), wonach "die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete [X.] in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen" ist, "in der sie gegründet wurde". Ihr kann daher ohnehin nicht entnommen werden, dass etwa in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Gleichstellung geboten sei.

Auch der Entscheidung des [X.] vom 29.1.2003 ([X.] - [X.]E 201, 463) kann kein auf das Sozialversicherungsrecht ausstrahlender Inhalt entnommen werden. Diese Entscheidung hat Fragen nach der Reichweite des Diskriminierungsverbots des Art 24 [X.] 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 ([X.] 1991, 355 ) zum Gegenstand. Der [X.] führt im Ergebnis aus, Art 24 [X.] 4 DBA-[X.] 1989 verbiete [X.] inländischer Tochterunternehmen von [X.] Unternehmen auch gegenüber den Rechten, wie sie sich aus der "Überseering"-Entscheidung des [X.] (Urteil vom 5.11.2002 - [X.]/00 "Überseering" - ZIP 2002, 2037) für Unternehmen innerhalb der [X.] ergäben und untersage daher ein Anknüpfen an den stat[X.]rischen Sitz einer Gesellschaft in sog [X.]. Sofern der [X.] in diesem Zusammenhang ein absolut wirkendes Diskriminierungsverbot postuliert, bezieht er dies ausschließlich auf Art 24 [X.] 4 DBA-[X.] 1989 und nicht auf den von ihm zur Ergänzung seiner eine Unterscheidung nach der Ansässigkeit zuziehender [X.] Unternehmen für Besteuerungszwecke ablehnenden Argumentation herangezogenen [X.] 5 Satz 2 des [X.]. Zudem stellt der [X.] ausdrücklich klar, dass sich die von ihm herangezogene Rechtsprechung des [X.] zur Verletzung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 43 und Art 48 [X.] durch die Anwendung der sog Sitztheorie in [X.] (Urteil des [X.] vom 5.11.2002 "Überseering", aaO) unmittelbar nur auf [X.]-Mitgliedstaaten auswirke und juristische Personen aus Drittstaaten im Hinblick hierauf keine Gleichbehandlung mit Angehörigen von Mitgliedstaaten einfordern könnten. Anderes gelte für eine [X.], jedoch nur wegen des in Art 24 [X.] 4 DBA-[X.] 1989 enthaltenen bilateralen Diskriminierungsverbots. Da wie bereits oben gezeigt weder das Sozialversicherungsabkommen noch der Freundschaftsvertrag für den Bereich des [X.] ein dem Art 24 [X.] 4 DBA-[X.] 1989 entsprechendes Diskriminierungsverbot enthalten, kann die Revision keine den vom [X.] für das Steuerrecht gezogenen Folgerungen entsprechende Gleichbehandlung mit [X.]-angehörigen Personen oder Gesellschaften verlangen. Dies gilt auch im Hinblick auf das in der Revisionsbegründung hervorgehobene weite Verständnis europarechtlicher Diskriminierungsverbote.

e) Eine Gleichstellung einer [X.] wie der Klägerin zu 1. mit einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der [X.] gegründeten Kapitalgesellschaft ist auch nicht aufgrund der nach [X.] [X.] 4 des [X.] zu gewährenden Meistbegünstigung geboten.

Zwar ist nach der Definition des Begriffs "Meistbegünstigung" in [X.] 4 des [X.] eine Behandlung vereinbart, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen und Gesellschaften irgendeines dritten [X.] gewährt wird. Jedoch gilt das Gebot der Meistbegünstigung, unabhängig von der Frage, ob eine solche Klausel subjektiv-öffentliche Rechte eines einzelnen Bürgers vermitteln könnte (zweifelnd [X.] Beschluss vom 5.4.2005 - 6 [X.]/05 - Juris RdNr 7 unter Bezugnahme auf [X.] Beschluss vom [X.] - C-307/99 - [X.] 2001, 529, 530), nicht schrankenlos. Dabei kann der [X.] offenlassen, ob er sich der Rechtsprechung des [X.] anschließt, wonach der Grundsatz, dass die [X.] eines zweiseitigen völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen nicht auf das Gemeinschaftsrecht bezogen ist ([X.], Urteil vom 29.4.1971 - [X.] 7.69 - [X.] 402.24 § 2 [X.], [X.] = NJW 1971, 2141 zum deutsch-persischen Niederlassungsabkommen), auch auf die [X.] des [X.] [X.] 4 des [X.] anzuwenden ist ([X.] Beschluss vom 5.4.2005 - 6 [X.]/05 - Juris RdNr 8; vgl auch [X.] Beschluss vom 5.2.2004 - 9 TG 2664/03 - [X.] 2004, 185, 186, in diesem Sinne auch Laeger, aaO, [X.] ff; [X.], aaO, [X.]) und somit keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit Personen oder Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der [X.] gewährt oder ob sich in Ansehung des Inhalts des im [X.] nicht veröffentlichten (vgl [X.] 1956, 488 ff) [X.] zwischen dem Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen und dem [X.] vom 29.10.1954 über [X.] Integration unter Berücksichtigung der in Art 31 [X.] 2 Buchst b) [X.] niedergelegten Grundsätze bezüglich des [X.] etwas anderes ergibt. Denn jedenfalls kann aufgrund der [X.] des [X.] [X.] 4 des [X.] eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen und Gesellschaften aus anderen [X.] nur bezüglich der Angelegenheiten verlangt werden, die Regelungsgegenstand des [X.] des [X.] sind. Wie bereits oben dargelegt, gehören Angelegenheiten der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht hierzu.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 17/09 R

12.01.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 11. Oktober 2006, Az: S 29 KR 737/05, Urteil

§ 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 vom 16.12.1997, § 1 S 4 SGB 6 vom 19.02.2002, § 1 S 4 SGB 6 vom 27.12.2003, § 168 Abs 6 S 1 AFG, Art 4 FreundschVtr USA, Art 7 Abs 4 FreundschVtr USA, Art 25 Abs 5 FreundschVtr USA, Art 52 EWGVtr, Art 58 EWGVtr, Art 43 EG, Art 48 EG, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, SozSichAbk USA, Art 31 VtrRKonv

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.01.2011, Az. B 12 KR 17/09 R (REWIS RS 2011, 10580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10580

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