Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 241/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 156

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII
ZB 241/12

vom

19. Dezember 2012

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.
Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. April 2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in [X.] gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
1 FamFG liegen nicht vor.
[X.] zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1, 271 Nr.
1 FamFG sind Verfahren nach §
1896 [X.]. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsver-fahren handeln, für das §
295 Abs.
1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§
1896
ff. [X.], anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn §
1896 [X.] unterschei-det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
1
2
-
3
-
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§
1899 Abs.
4, 1908
i Abs.
1, 1795 Abs.
1, 1796, 181 [X.] lässt demgegenüber die angeord-nete Betreuung und den hier hinsichtlich der begehrten Änderung des [X.] in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der [X.] der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt
ebenso wie die Entlassung des bisheri-gen Betreuers
unter die Auffangbestimmung des §
271 Nr.
3 FamFG ([X.] vom 25.
Mai 2011
XII
ZB
283/10
RZ 2011, 1219 Rn.
13).
3
-
4
-
Die vom [X.] unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechts-mittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2011
XII
ZB
445/10
FamRZ 2011,
1728 Rn.
12
ff., 16).

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2011 -
61 [X.] -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 -
8 [X.] -

4

Meta

XII ZB 241/12

19.12.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 241/12 (REWIS RS 2012, 156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 156

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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