Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2006, Az. AnwZ (B) 21/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1070

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[X.][X.] ([X.]) 21/06 vom 30. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], die [X.]in Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 30. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]es [X.] vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Antragstellerin hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Sie ist [X.]beamtin auf [X.] und als Privatdozen-tin ([X.]) an der [X.]

beschäftigt. Für die [X.] vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 ist sie auf ihren Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Ur-laubsverordnung für die [X.]eamten und [X.] ([X.]) unter 1 - 3 - Wegfall der [X.]ezüge beurlaubt. Ihren Antrag, sie als Rechtsanwältin zuzulassen, hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 15. September 2005 unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 [X.]RAO abgelehnt. Den dagegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Zulassung der Antragstellerin zur [X.] steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 [X.]RAO entgegen. 2 1. Nach § 7 Nr. 10 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber [X.] oder [X.]eamter ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengeset-zes vom 18. Februar 1977 oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. Als [X.]beamtin unterfällt die Antragstellerin dieser Vorschrift. Dem widerspricht nicht, dass sie im [X.]eamtenverhältnis auf [X.] steht und eine Lehrtätigkeit an der [X.] ausübt. Mit § 7 Nr. 10 [X.]RAO, dem die Wertung zugrunde liegt, dass die Stellung des [X.]erufsrichters und [X.]erufsbeamten mit dem [X.]eruf des [X.] inkompatibel ist, hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung ge-troffen, die eine jederzeit klare Abgrenzung ermöglichen soll ([X.]GHZ 55, 237, 238). Sie bezieht sich grundsätzlich auf alle [X.]eamten, nicht nur auf [X.]eamte auf Lebenszeit, sondern auch auf [X.]eamte auf [X.] und [X.]eamte auf Widerruf ([X.] vom 9. April 1962 - [X.] ([X.]) 1/62 = [X.], 53; [X.]GHZ 71, 23 f.; [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 153 f.; [X.], [X.]RAO 2. Aufl. § 7 [X.]. 119 f.). Ebenso wenig kommt es auf die Art der Tätig-keit des [X.]eamten und darauf an, ob und in welchem Umfang er im Einzelnen 3 - 4 - hoheitlich tätig wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 43/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch für den wissenschaftlich beschäftigten [X.]eamten wie den im aktiven Dienst stehenden Professor, mag er in mancher Hinsicht auch freier gestellt sein als andere [X.]eamte, besteht, weil er der grund-sätzlichen Dienstpflicht unterliegt, das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 10 [X.]RAO ([X.]GHZ 92, 1 f.). Schließlich rechtfertigt sich eine andere [X.]eurteilung auch nicht deshalb, weil - wie im vorliegenden Fall - die [X.]eamtin für zwei Jahre ohne [X.]ezüge beurlaubt ist. Wie der [X.] bereits in der Entscheidung in [X.]GHZ 55, 237 f. ausgeführt hat, führte die Zulassung eines beurlaubten [X.]eamten zur Rechtsanwaltschaft dazu, dass diese Tätigkeit - wie von dem [X.]eamten von vornherein beabsichtigt - nur befristet ausgeübt würde. Dem Wesen nach würde der Rechtsanwaltsberuf in diesem Fall als "Lückenbüßer" betrieben. Dies ist aber unerwünscht und entspricht nicht dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts (vgl. auch [X.]GHZ 60, 152). Daran ist ebenso fest zu halten wie an der weiteren Er-wägung, dass kein berechtigtes Interesse zu erkennen ist, zwei [X.]erufe neben-einander "auf Vorrat" und zu späterer Auswahl zur Verfügung zu halten. 2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die [X.]sent-scheidung [X.]GHZ 55, 236 f., die einen in den [X.] gewählten und für die [X.] der Mandatsausübung beurlaubten Staatsanwalt betraf, noch zur Rechtslage ergangen ist, bevor durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen [X.]undestags im [X.] an das —[X.] des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfGE 40, 296 ff.) [X.] wurde, dass das [X.]eamtenverhältnis während der Dauer der Mitglied-schaft des [X.]eamten im [X.]undestag ruht und für diesen Fall der [X.] des § 7 Nr. 10 [X.]RAO nicht eingreift. Auf diese Regelung kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen unstreitig nicht vorlie-gen. Eine entsprechende Anwendung dieser [X.]estimmung auf Fälle der [X.]eur-laubung des [X.]eamten aus persönlichen oder dienstlichen Gründen kommt nicht 4 - 5 - in [X.]etracht. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann. Soweit in dieser [X.]estimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des [X.]gesetzes) entsprechende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind [X.] die entsprechenden landesgesetzlichen [X.]estimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen [X.] gewählten [X.]eamten zu verstehen. Dass damit - entgegen der [X.] der Antragstellerin - nicht allgemein auf die beamtenrechtlichen Urlaubs-vorschriften, insbesondere zum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der [X.]ezüge, verwiesen wird, ergibt sich sowohl aus gesetzessystematischen Erwägungen als auch aus der [X.]. Die jetzige Formulierung geht auf eine Anregung des [X.]undesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]G[X.]l. I 1979, 1301) zurück, der die Fassung —landesgesetzliche Vorschriftenfi ([X.]G[X.]l. I 1977, 297, 307) im Hinblick auf den zunächst vorgesehenen § 125 b [X.]RRG - der die Rechtsstellung eines [X.]eamten regeln sollte, der in das [X.] eines für seine dienstrechtlichen Verhältnisse nicht zuständigen [X.]undeslandes gewählt würde - für unzureichend hielt (Stellungnahme des [X.]undesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Ände-rung dienstrechtlicher Vorschriften, [X.]T-Drucks. 8/819 S. 14 und Gegenäuße-rung der [X.]undesregierung aaO S. 17). Der Gesetzgeber hat zudem bewusst für die Freistellung des in den [X.]undestag gewählten [X.]eamten nicht die [X.]eurlau-bung ohne [X.]ezüge sondern das Ruhen des [X.]eamtenverhältnisses gewählt, weil - wie in der [X.]egründung zu dem Gesetzesentwurf vom 29. Juni 1976 ([X.]T-Drucks. 7/5903) ausgeführt ist - eine bloße [X.]eurlaubung dem Status des [X.] nicht gerecht werde. [X.]eim Ruhen des [X.]eamtenverhältnisses werde der [X.]eamte stärker aus dem Dienstverhältnis gelöst, es ruhten u. a. die [X.] Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer [X.]etätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine [X.] 6 - tigkeit. (vgl. Materialien zu dem von den Fraktionen der [X.], [X.], [X.] eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen [X.]undestags, [X.]T-Drucks. 7/5531 S. 15). Dementsprechend hat der [X.] auch nach der Änderung des § 7 Nr. 10 [X.]RAO durch Einfügung der Ausnahmereglung für den in den [X.]undestag ge-wählten [X.]eamten keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zur Versa-gung der Anwaltszulassung für einen beurlaubten [X.]eamten zu ändern (so etwa bei unwiderruflicher [X.]eurlaubung bis zum Eintritt des Ruhestands: [X.]GH [X.]RAK-Mitt. 2000, 255). 5 3. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen § 7 Nr. 10 [X.]RAO bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (vgl. [X.]GHZ 55, 236, 241; 57,237, 239 - bestätigt durch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Februar 1972 - 1 [X.]vR 35/72 = [X.]; [X.]GHZ 71, 23, 27 - bestätigt durch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 28. April 1980 - 1 [X.]vR 400/78; 92, 1, 5; [X.]GH [X.]RAK-Mitt. 2000, 255-256). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht gege-ben. Die Sachlage ist nicht vergleichbar mit der eines in ein [X.] gewähl-ten [X.]eamten, dessen [X.]eamtenverhältnis ruht. 6 - 7 -
4. Der [X.] entscheidet im schriftlichen Verfahren, da alle [X.] auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. 7 [X.] [X.]asdorf [X.][X.]Wosgien Kappelhoff [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 [X.] 27/05 -

Meta

AnwZ (B) 21/06

30.10.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2006, Az. AnwZ (B) 21/06 (REWIS RS 2006, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1070

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