Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. 4 StR 227/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 603

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 227/09 vom 12. Novem[X.]er 2009 in der Strafsache gegen wegen [X.] 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Novem[X.]er 2009, an der teilgenommen ha[X.]en: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Athing, [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.] <[X.]r><[X.]r>als [X.]eisitzende [X.], Staatsanwalt <[X.]r><[X.]r>als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizhauptsekretärin <[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Siegen vom 1. Dezem[X.]er 2008 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] Urteil a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat III 1 der [X.], [X.]) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho[X.]en. 3. Im Umfang der Aufhe[X.]ung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine als Schwur-gericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] wenden sich die Angeklagte und - zu ihren Ungunsten - die Staatsanwalt-schaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-1 - 4 - ten Revisionen; die Angeklagte erhe[X.]t darü[X.]er hinaus eine Verfahrensrüge. Die Staatsanwaltschaft [X.]eanstandet mit ihrem Rechtsmittel, dass das [X.] im [X.] der Urteilsgründe nicht von einem Totschlag durch [X.] so-wie dass es [X.]ei [X.]eiden Taten von minder schweren Fällen des Totschlags (§ 213 2. Alt. StGB) ausgegangen ist. I. Das [X.] hat festgestellt: 2 Die Angeklagte [X.]rachte in der [X.] von 1984 [X.]is 2004 sechs eheliche Kinder le[X.]end zur Welt. Drei Ent[X.]indungen (in den Jahren 1984, 1985 und 1990) erfolgten im Krankenhaus, in das sie sich von ihrem Ehemann jeweils unmittel[X.]ar vor dem Ge[X.]urts[X.]eginn hatte [X.]ringen lassen. Dreimal (in den [X.] 1986, 1988 - Tat III 1 - und 2004 - Tat [X.]) kam es zu ungewollten Schwan-gerschaften, die die Angeklagte nicht nur vor ihrer Familie und ihren Bekannten, sondern auch vor ihrem Ehemann verheimlichte. Sie ge[X.]ar diese Kinder heim-lich und, o[X.]wohl ihr Ehemann im Hause war, ohne fremde Hilfe im Badezim-mer. Die Kinder waren le[X.]ensfähig, verstar[X.]en jedoch kurz nach ihrer Ge[X.]urt, weil ihnen nicht die erforderliche Fürsorge entgegenge[X.]racht wurde. 3 [X.] [X.]rachte die Angeklagte das Kind unter der laufenden Du-sche zur Welt. Beim Durchtrennen der Na[X.]elschnur [X.]emerkte sie, dass das Kind le[X.]los war, und glau[X.]te, es sei während der Ge[X.]urt verstor[X.]en. [X.] war das le[X.]end ge[X.]orene Kind dadurch erstickt, dass Duschwasser in seine Lunge gelangt war. Die Angeklagte [X.]erichtete niemandem von dem Tod des Kindes, an dem sie sich wegen der heimlich durchgeführten Ge[X.]urt schuldig 4 - 5 - fühlte. Sie [X.]egann, zur Bekämpfung dieser Schuldgefühle a[X.]ends regelmäßig Bier zu trinken. Diesen Alkoholkonsum stellte sie auch nicht ein, als sie im Jahre 1988 wieder ungewollt schwanger wurde, o[X.]wohl ihr die schädlichen Auswirkungen auf das unge[X.]orene Kind [X.]ekannt waren. Als nachts die Wehen einsetzten, entschloss sie sich, [X.] davon nicht zu informieren und das Kind in der Duschwanne allein zur Welt zu [X.]ringen. Mit dem Risiko, dass es da[X.]ei [X.] zum Tod des Neuge[X.]orenen kommen könnte, fand sie sich a[X.]. Als der Ge-[X.]urtsvorgang ins Stocken geriet, zog die Angeklagte "panisch" an dem [X.]ereits herausgetretenen Kopf des Kindes, [X.]is dieses samt Mutterkuchen austrat. Da-[X.]ei glitt ihr das Kind aus den Händen und fiel zu Boden, wo[X.]ei es einen Schrei ausstieß. Beim Aufhe[X.]en des Kindes rutschte die Angeklagte auf dem vom Fruchtwasser nassen Fliesen[X.]oden aus und stürzte auf ihr Gesäß. In dieser Stellung verharrend hielt sie das Kind, das sie [X.]ei dem Sturz "reflexartig schüt-zend" an sich genommen hatte, einige Minuten lang so fest an sich gedrückt, dass es erstickte. Auch diesmal verheimlichte sie den Tod des Kindes. Ihre Schuldgefühle steigerten sich weiter, was dazu führte, dass sie verstärkt auch schon tagsü[X.]er Alkohol zu sich nahm. 5 Während der Schwangerschaft mit ihrem 1990 ge[X.]orenen "Wunschkind" verzichtete sie allerdings auf den [X.] von Alkohol. Danach setzte sie ihren Alkoholmiss[X.]rauch fort und steigerte ihn sogar noch, indem sie auch [X.] Alkoholika trank. 6 Diese Gewohnheit [X.]ehielt sie während ihrer nächsten - ungewollten - Schwangerschaft [X.]ei. Als sich im Spätsommer/[X.] 2004 Zeichen der [X.]egin-nenden Ge[X.]urt zeigten, entschloss sie sich erneut zu einer - wie sie wusste, 7 - 6 - risiko[X.]ehafteten - Alleinge[X.]urt. Sie war [X.]ereits alkoholisiert und [X.]ega[X.] sich un-ter Mitnahme einer Tasse Jägermeister-Cola in das im Dachgeschoss gelegene Badezimmer. Während der Wehen legte sie sich in die mit heißem Wasser ge-füllte Badewanne, wo sie infolge der hohen Wassertemperatur und ihrer Blutal-koholkonzentration von etwa 1 › vorü[X.]ergehend das Bewusstsein verlor. Nach der in der Badewanne erfolgten Ge[X.]urt legte sie das Kind auf ihren Bauch, da-nach wurde sie erneut [X.]ewusstlos. Als sie wieder erwachte, war das Neuge[X.]o-rene verstor[X.]en, weil es während des Ge[X.]urtsverlaufs Fruchtwasser eingeat-met und auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 › unter einer An-passungsstörung gelitten hatte. Diese wäre [X.]ei einer sofortigen adäquaten Ver-sorgung durch einen Arzt oder Ge[X.]urtshelfer gut [X.]eherrsch[X.]ar gewesen. Auch dieses Geschehen hielt die Angeklagte geheim und legte die Leiche zu den [X.]eiden anderen toten Kindern in die Tiefkühltruhe, wo sie [X.]is zu ihrer Entde-ckung im Jahre 2008 ver[X.]lie[X.]en. II. Revision der Angeklagten 8 Die Revision der Angeklagten erweist sich als un[X.]egründet. 9 1. Die von ihr erho[X.]ene Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des General[X.]undesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 10 2. Die Ü[X.]erprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen die Angeklagte [X.]elastenden Rechtsfehler erge[X.]en. 11 - 7 - a) Dies gilt zunächst insoweit, als das [X.] im [X.] der Ur-teilsgründe einen Totschlag durch Unterlassen angenommen hat. 12 Die Garantenstellung der Angeklagten gegenü[X.]er ihrem Kind erga[X.] sich aus ihrer Stellung als Mutter. Damit traf sie vom Einsetzen der Ge[X.]urtswehen an (vgl. [X.] in [X.]. § 13 [X.]. 26) die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Le[X.]en des Kindes zu er-halten (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 1955 - 2 [X.]; Urteil vom 29. April 1969 - 1 StR 49/69, [X.] 1970, 86). 13 Da die Schwangerschaft pro[X.]lemlos verlaufen war, musste die [X.] nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko für das Kind während der Ge[X.]urt rechnen. Eine Hausge[X.]urt wäre daher nicht von vornherein pflichtwidrig gewesen. Die Angeklagte hatte sich a[X.]er nicht nur zu einer solchen, sondern auch dazu entschlossen, das Kind heimlich und ohne fremde Hilfe im Bade-zimmer zur Welt zu [X.]ringen, o[X.]wohl [X.]ereits ein unter derartigen Umständen ge[X.]orenes Kind zu Tode gekommen war. 14 Es kann dahinstehen, o[X.], wie das [X.] meint, eine werdende Mutter stets verpflichtet ist, sich für die Ge[X.]urt fremder Hilfe zu vergewissern. Die Annahme einer solchen Handlungsverpflichtung ohne Bezug zu einer [X.], mit der Ge[X.]urt einhergehenden Gefahr erscheint sehr weit gehend. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe [X.]ei der Ge[X.]urt wird a[X.]er immer dann anzunehmen sein, wenn es für die Schwangere im Hin[X.]lick auf [X.]ekannte Vorerkrankungen oder sonstige Risiken a[X.]seh[X.]ar ist, dass [X.]ei der Ge[X.]urt [X.] für Lei[X.] oder Le[X.]en des Kindes entstehen können. 15 - 8 - Die Angeklagte traf die Pflicht, einen für das Kind möglichst sicheren Ge-[X.]urtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neuge[X.]orenen sicherzu-stellen. Zu Recht geht das [X.] davon aus, dass die Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, indem sie ihr Kind im Badezimmer und nicht in einer schützenden Umge[X.]ung, etwa im Bett, zur Welt [X.]rachte. Wie der tatsächliche Verlauf der Ge[X.]urt zeigt, war das Neuge[X.]orene dadurch erhe[X.]lichen Gefähr-dungen ausgesetzt: Erst fiel das Kind auf den gefliesten Boden, dann stürzte die Angeklagte mit dem Kind im Arm. Auf Grund ihres durch den äußerst schmerzhaften Ge[X.]urtsvorgang [X.]eeinträchtigten Zustands war die Angeklagte nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen Gefahren zu [X.]ewahren. 16 Zwar waren nicht diese Stürze todesursächlich, sondern das mehrminü-tige Ansichpressen des Kindes durch die Angeklagte. [X.] unter-[X.]richt a[X.]er dann nicht in relevanter Weise den Kausalzusammenhang, wenn man - wie es das [X.] zugunsten der Angeklagten getan hat - unter-stellt, dass das Ansichpressen nicht mit Tötungsvorsatz geschah, sondern le-diglich aus Unachtsamkeit der noch von den Anstrengungen der Ge[X.]urt [X.]eein-trächtigten Angeklagten erfolgte. Eine solche Fehlreaktion im unmittel[X.]aren [X.] an die Ge[X.]urt liegt noch innerhal[X.] der Grenzen des nach allgemeiner Le[X.]enserfahrung Vorherseh[X.]aren. Sie wäre vermieden worden, wenn die An-geklagte ihrer Garantenpflicht entsprechend für einen möglichst sicheren Ge-[X.]urtsverlauf gesorgt hätte. 17 Da die Angeklagte sich nach den Feststellungen damit a[X.]gefunden hatte, dass es auch diesmal wieder auf Grund der von ihr gewählten Art und Weise der Ent[X.]indung zum Tod des Kindes kommen werde [[X.]], ist auch der [X.]e-dingte Tötungsvorsatz hinsichtlich des konkret eingetretenen Erfolges [X.]elegt. 18 - 9 - [X.]) Die Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe weist e[X.]enfalls keinen die Angeklagte [X.]elastenden Rechtsfehler auf. 19 In diesem Fall erga[X.] sich die Garantenstellung der Angeklagten nicht nur aus ihrer Eigenschaft als Mutter, sondern auch aus schädigendem Vorverhal-ten. Der Angeklagten war [X.]ewusst, dass wegen ihres erhe[X.]lichen und regel-mäßigen Alkoholkonsums während der Schwangerschaft und der weiteren Al-koholaufnahme unmittel[X.]ar vor der Ge[X.]urt [X.]esondere gesundheitliche Risiken für das Kind [X.]estanden. Sie war daher, wie sie wusste, verpflichtet, die Ge[X.]urt nicht ohne ärztlichen Beistand durchzuführen. Die unterlassene Inanspruch-nahme ärztlicher Hilfe war kausal für den Tod des Neuge[X.]orenen, da der [X.], an dem das Kind durch eine Anpassungsstörung und die akute Alkoholisierung gestor[X.]en ist, [X.]ei zeitnaher ärztlicher Betreuung hätte [X.]eho[X.]en werden können. 20 3. Schließlich ist aus Rechtsgründen auch nicht zu [X.]eanstanden, dass das sachverständig [X.]eratene [X.] eine erhe[X.]lich verminderte Schuldfä-higkeit der Angeklagten [X.]ei Begehung [X.]eider Taten trotz der [X.]ei ihr vorliegen-den Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ ([X.]) verneint hat. Die Diagnose "Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine Aussage ü[X.]er die Frage der Schuldfähigkeit des [X.] nicht zu. Es [X.]edarf vielmehr einer Gesamtschau, o[X.] die Störung in ihrer Gesamtheit das Le[X.]en des [X.] vergleich[X.]ar schwer und mit ähnlichen Folgen [X.]elastet wie eine krank-hafte seelische Störung. Eine solche hat das [X.] vorgenommen. 21 - 10 - III. Revision der Staatsanwaltschaft 22 1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das [X.] im [X.] der Urteilsgründe ohne nähere Erläuterung davon aus-gegangen ist, die Angeklagte ha[X.]e [X.]ei dem zum Ersticken führenden festen Ansichpressen des Kindes nur fahrlässig gehandelt. 23 Die Beweiswürdigung des [X.]s weist insoweit Lücken auf, denn sie lässt wesentliche Aspekte unerörtert, die für ein vorsätzliches Handeln spre-chen können: Zunächst hätte sich das [X.] damit auseinandersetzen müssen, o[X.] davon ausgegangen werden kann, dass einer erfahrenen Mutter wie der Angeklagten nicht [X.]ewusst ist, dass ein dessen Atmung [X.]ehinderndes Ansichpressen eines Neuge[X.]orenen ü[X.]er mehrere Minuten zu seinem Tod [X.] kann. Vor allem hätte das Gericht das Gesamtverhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft in den Blick nehmen müssen, zumal sich dieses deutlich von demjenigen unterschied, welches die Angeklagte während der Schwangerschaft mit den drei ü[X.]erle[X.]enden Kindern gezeigt hatte. Anders als [X.]ei diesen stellte sie diesmal ihren Alkoholkonsum während der [X.] nicht ein, o[X.]wohl ihr die schädlichen Folgen für das Kind [X.]ekannt waren. Sie hielt die Schwangerschaft sogar vor ihrem Ehemann geheim, was allein zur Vermeidung ärztlicher Untersuchungen, gegen die sie eine A[X.]neigung hatte, nicht zu erklären ist, da ihr Ehemann sie auch [X.]ei den offen[X.]arten [X.]en nicht dazu angehalten hatte. Zur Ent[X.]indung ließ sie sich diesmal nicht wie [X.]ei ihren "Wunschkindern" ins Krankenhaus [X.]ringen, sondern nahm die Strapazen einer heimlichen Hausge[X.]urt ohne jeden Beistand auf sich. Allein aus ihrer ängstlich-vermeidend geprägten Persönlichkeitsstruktur erscheint dies 24 - 11 - nicht verständlich, zumal die Angeklagte die Existenz eines weiteren le[X.]enden Kindes vor ihrem Ehemann ohnehin nicht hätte verheimlichen können. Die Sache [X.]edarf insoweit erneuter tatrichterlicher Würdigung. 25 Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Erge[X.]nis kommen, dass die Angeklagte den Tod des Neuge[X.]orenen vorsätzlich her[X.]ei-geführt hat, so wäre in [X.] der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 390/99, [X.], 607; Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, [X.]R StGB § 13 A[X.]s. 1 [X.] 3; vgl. [X.] 56. Aufl. [X.]. 17 vor § 13 m.w.N.) zu sehen mit der Folge, dass von vornherein allein darauf und nicht auf die unterlassene A[X.]sicherung des Ge[X.]urtsverlaufs a[X.]zustellen wäre. 26 2. Die Aufhe[X.]ung des Schuldspruchs im [X.] der Urteilsgründe führt zur Aufhe[X.]ung des gesamten Strafausspruchs. 27 Zwar lässt die [X.] [X.]ezüglich der Tat [X.] der Urteilsgründe entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft für sich genommen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat die wesentlichen Erschwernis- und Milde-rungsgründe gegeneinander a[X.]gewogen. Da[X.]ei hat es [X.]edacht, dass das [X.] einer Wiederholungstat der Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags grundsätzlich entgegenstehen kann, diese jedoch nicht zwingend ausschließt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Novem[X.]er 2003 - 4 StR 296/03, [X.], 80, 81 m.w.N.). Im Rahmen der erforderlichen tatrichterlichen Gesamt-würdigung hat es ins[X.]esondere den [X.]a[X.]lauf von 16 Jahren zwischen [X.]eiden Taten sowie die Tatsache, dass die Angeklagte zur Tatzeit an einer massiven Alkoholkrankheit mit einem A[X.]hängigkeitssyndrom litt, mildernd [X.]erücksichtigt. 28 - 12 - Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Sollte die neu entscheidende Schwurgerichtskammer im [X.] der Ur-teilsgründe a[X.]er zu einem Schuldspruch wegen durch [X.] [X.]egangenen Totschlags kommen, könnte sich dies auch auf die Strafzumessung im Fall [X.] der Urteilsgründe auswirken. 29 IV. Auf Anregung der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft macht der Senat von der Möglichkeit Ge[X.]rauch, die Sache an ein anderes [X.] zurückzuverweisen (§ 354 A[X.]s. 2 StPO). 30 Tepperwien Athing [X.] Ernemann [X.]

Meta

4 StR 227/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. 4 StR 227/09 (REWIS RS 2009, 603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 603

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