Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 4 StR 222/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5723

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ohne Erfolg.

3

2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben.

4

3. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem [X.] zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Quentin  

  

   Bartel  

  

[X.]

  

Ri[X.] Dr. Maatsch ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.

  

Marks  

  

  

Quentin

  

  

  

Meta

4 StR 222/22

02.08.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 18. Oktober 2021, Az: II-5 KLs 1/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 4 StR 222/22 (REWIS RS 2023, 5723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5723

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