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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 28/12
vom
9.
Mai
2012
in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 9.
Mai
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. August 2011 (4 [X.]) wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verwor-fen.
Gründe:
Die gemäß Art. 103f Satz 1 EG[X.], §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 64 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4 [X.], §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Befreiung vom [X.] sieht das Gesetz nicht vor. Die Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Anwalts gemäß §
4 [X.], §
78b Abs.
1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht [X.] hat, sich erfolglos an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004
-
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2). Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht fristgerecht innerhalb 1
-
3
-
eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) beim [X.] eingegangen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser
Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011-
51 IN 2/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
4 [X.] -
2
Meta
09.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2012, Az. IX ZB 28/12 (REWIS RS 2012, 6590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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