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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:271119B2STR479.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Fall [X.] der Urteilsgründe des unerlaubten Füh-rens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patro-nenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Munition schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 2 StR 479/19 (REWIS RS 2019, 1114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 479/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 479/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 479/22 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Mord: Niedriger Beweggrund bei versuchter Tötung des Lebenspartners
3 StR 92/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 479/15 (Bundesgerichtshof)
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