Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 2 StR 479/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1114

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[X.]:[X.]:BGH:2019:271119B2STR479.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Fall [X.] der Urteilsgründe des unerlaubten Füh-rens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patro-nenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Munition schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Meta

2 StR 479/19

27.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 2 StR 479/19 (REWIS RS 2019, 1114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1114

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