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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215B1STR479.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 479/15
vom
16. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember
2015
be-schlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 13.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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3
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem das Urteil dem Verteidiger am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, ist die [X.] am 24. Juni 2015, mithin innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen. Mangels Fristversäumnis ist der [X.] nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. [X.], [X.] vom 28. August 2012
3 [X.]; [X.]/[X.],
StPO 58.
Aufl., §
44 Rn.
2 mwN).
Raum
[X.] Cirener
Mosbacher Bär
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 1 StR 479/15 (REWIS RS 2015, 610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 610
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