Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11873

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110220[X.][X.]648.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
XI ZR 648/18

vom

11. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 11.
Februar 2020
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
[X.],
die Richterin Dr.
Menges
und den Richter Dr.
Schild von Spannenberg

beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den [X.]e-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des [X.].

1
-
3
-
Der Kläger erwarb einen gebrauchten [X.]. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 6.000

sen die Parteien am 8.
Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über 28.483,97

einer Laufzeit von 60 Monaten. Zins-
und Tilgungsleistungen sollten in 59 Mo-natsraten zu jeweils 306,19

von 13.120

werden.

Die dem Kläger zur Verfügung gestellten fortlaufend paginierten Ver-tragsunterlagen umfassen
eine "[X.] für Verbrau-cherkredite", "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag", den [X.], die
[X.], die Selbstauskunft des [X.] und die Allgemeinen Darlehensbedingungen der [X.].
In der [X.] heißt es unter der Überschrift "Widerrufsfol-gen":
"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist be-ginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeit-raum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständi-ger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser [X.]etrag verringert sich ent-sprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch ge-nommen wurde."

2
3
4
-
4
-
In dem [X.] heißt es unter "Wichtige Hinweise"
unter ande-rem:
"Ausbleibende Zahlungen

Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] sowie ggf. [X.] ge-mäß dem Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.]ank berechnet.

Ombudsmannverfahren
Für die [X.]eilegung von Streitigkeiten mit der [X.]ank besteht die Mög-lichkeit, den Ombudsmann der privaten [X.]anken anzurufen. [X.] regelt die 'Verfahrensordnung für
die Schlichtung von Kunden-beschwerden im [X.] [X.]ankgewerbe', die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der [X.]seite des [X.], www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die [X.]eschwerde ist schriftlich an die [X.], [X.], zu richten."

Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter anderem fol-gende Klauseln:
"3.3 Verzug
Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz pro Jahr berechnet. Der 5
6
-
5
-
[X.]asiszinssatz wird jeweils zum 1.
Januar und 1.
Juli eines Jahres ermittelt und von der [X.] im [X.] beVerzugs Mahn-
bzw. [X.] gemäß ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis geltend machen."

"4.3 Vorfälligkeitsentschädigung

gem. §
502 [X.]G[X.] eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen-den Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom [X.] vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere
-
ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
-
die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
-
den der [X.]ank entgangenen Gewinn,
-
die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko-
und
Verwaltungskosten

berücksichtigen sowie

-
nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen [X.] ([X.]earbeitungsentgelt).

[Im Original fett gedruckt:] Die Entschädigung beträgt pauschal 50
EUR, es sei denn, der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der [X.]ank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
-
6
-

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden [X.]eträge reduziert:

-
1% beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeiti-gen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten [X.]etrages,
-
den [X.]etrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzah-lung entrichtet hätte."

"6. [X.]esondere Gebühren
6.1 Stundungen

Laufzeitverlängerungen
[X.]ei Stundungen und/ oder bei Verlängerung der Laufzeit von [X.] Darlehensraten wird die [X.]ank Zinsen nach den jeweils gül-tigen Sätzen berechnen.

6.2 Die [X.]ank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine an-gemessene Gebühr gemäß §
315 [X.]G[X.] berechnen, insbesondere für Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen [X.] sind dem Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.]ank zu ent-nehmen, das unter www.

bank.de abgerufen werden kann, oder werden auf Verlangen mitgeteilt."

Mit Schreiben vom 10.
August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf sei-ner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

7
-
7
-
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, (1.) festzustellen, dass die [X.] aus dem Darlehensvertrag ab Zugang des Widerrufs keinen Anspruch auf Zins-
und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann, (2.) die [X.]eklagte zu [X.], an ihn 19.885,31

mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, (4.) die [X.]eklagte zur Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lohn-
und Gehaltsansprü-che und (5.) zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zin-sen zu verurteilen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.]e-rufung hat das [X.]erufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch ein-stimmigen [X.]eschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde des [X.].
Mit Schriftsatz vom 29.
Januar 2020 hat der Kläger im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s Ravensburg vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris) die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der [X.] über das [X.] beantragt.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche [X.]edeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der [X.] die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.]K 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
8
9
10
11
-
8
-
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof der [X.] (nachfolgend: Gerichtshof) nach Art.
267 Abs. 3 AEUV die Frage vorzulegen, ob Art.
10 Abs. 2 [X.]uchst.
p Richtli-nie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.] [X.] vom 22.
Mai 2008, [X.]; [X.]erichtigungen [X.] [X.] vom 11.
August 2009, [X.], [X.] [X.] vom 31.
Juli 2010, [X.] und [X.] L 234 vom 10.
September 2011, S.
46, nachfolgend: [X.]) dahin auszulegen sei, dass die Angabe zur Höhe der Zinsen pro Tag einer [X.]erechnung auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes (Art.
14 Abs.
3 [X.]uchst.
b Satz
2 [X.]) entsprechen [X.], bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]e vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn.
69, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen).
Der [X.] hat auf der Grundlage der maßgebenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs.
2 [X.]uchst.
p und Art.
14 Abs.
3 [X.]uchst.
b [X.]) bereits klargestellt, dass unter der Angabe des pro Tag zu zah-lenden [X.], über den der Verbraucher zu informieren ist, der "[X.]"
zu verstehen ist ([X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
20, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen),
und eingehend begründet, dass die, wie hier, in der [X.] ent-haltene Angabe eines zu zahlenden [X.] in Höhe von "0,00 Euro"
es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.], auf den abzustellen ist (vgl. [X.]surteil aaO, Rn.
21 mwN; [X.], 12
13
-
9
-
[X.], 1919
Rn.
54
-
Romano), ermöglicht, abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind ([X.] aaO, Rn.
19 ff.). Daran hält der [X.] fest. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich insoweit nicht.
2. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
r [X.] dahin auszulegen sei, dass die Informationen zur Art der [X.]erechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die Festlegung auf eine von mehreren grundsätzlich in [X.]etracht kommenden [X.]erechnungsmethoden enthalten müsse, erfordert ebenfalls keine Einleitung eines Vorabentschei-dungsverfahrens nach Art.
267 Abs.
3 AEUV. Gleiches gilt für die Frage, ob die Darstellung einer finanzmathematischen [X.]erechnungsformel erforderlich sei.
a) Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich und dem Gerichtshof schon deshalb nicht vorzulegen (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
10 -
C.I.L.F.I.T.).
Der [X.] hat zu einer vergleichbaren Formulierung betreffend die [X.] zur Vorfälligkeitsentschädigung ([X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
5) entschieden, dass sich die [X.]eklagte durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte [X.] fest-gelegt und hinreichend deutlich über die maßgebliche [X.]erechnung der [X.] informiert hat ([X.]surteil aaO, Rn.
47). Das gilt auch für die hier im Streit stehende Klausel in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbe-dingungen, die von jener, die dem [X.]surteil vom 5.
November 2019 (aaO, Rn.
5) zugrunde lag, lediglich in der Höhe des für die Entschädigung angege-benen Pauschalbetrages (50

14
15
16
-
10
-
b) Entgegen der vom Einzelrichter des [X.]s Ravensburg im [X.]e-schluss vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris Rn.
88
f.) zu der zweiten Frage vertretenen Auffassung ist die richtige Auslegung des Unionsrechts, nach der die vom Darlehensgeber hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung zu ertei-lenden Angaben keiner Darstellung einer finanzmathematischen [X.]erechnungs-formel bedürfen ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
44 und XI
ZR 11/19, juris Rn.
41), derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht

entgegen der Ansicht des Einzelrichters des [X.]s Ravensburg (aaO)

seit dem 5.
November 2019 nicht mehr ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO und XI
ZR 11/19
aaO, §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten [X.]erechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-
oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine [X.] würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
44 und XI
ZR 11/19, juris Rn. 41). Dies korrespondiert mit [X.], nach dem die "[X.]erechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher ver-ständlich sein" soll. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nach-vollziehbarkeit der [X.]erechnungsmethode genügt es,
wenn der Darlehensgeber die für die [X.]erechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO, Rn. 45 und
XI
ZR 11/19 aaO, Rn. 42). Wie der [X.] gleichfalls entschie-17
18
-
11
-
den hat, reicht auch ohne Angabe eines Pauschalbetrages die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze des §
502 Abs.
1 Satz
2 [X.]G[X.] in der bis zum 20.
März 2016 geltenden Fassung (jetzt: §
502 Abs.
3 [X.]G[X.]) aus, um dem [X.] eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen [X.]elastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen ([X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 11/19, juris Rn. 45 f.; vgl. auch [X.]T-Drucks. 16/11643 S.
87).
Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur [X.]erechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität (vgl. [X.] in Schimansky/[X.]unte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
79 Rn.
81)
auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. [X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 21 mwN; [X.], [X.], 1919
Rn.
54

Romano), keinen Informationsmehrwert. Instanzgerichte müssen sich bei Streitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. hierzu [X.]surteil vom 7.
November 2000

XI
ZR 27/00, [X.], 5, 10 ff.) grundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen (vgl. [X.]surteil vom 30.
November 2004

XI
ZR 285/03, [X.], 196, 201; [X.] aaO). Eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzma-thematische Formel zur [X.]erechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (vgl. die Darstellung der [X.]erechnungsmöglichkeiten nach der Aktiv-Aktiv-
und Aktiv-Passiv-Methode bei [X.]/[X.], [X.], 161, 169 ff.; vgl. auch das [X.] bei [X.] aaO, Rn. 155).
3. Die vom Kläger mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentschei-dungsverfahrens nach Art.
267 Abs.
3 AEUV aufgeworfenen Fragen, ob Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
s [X.] dahingehend auszulegen sei, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form auch Kündigungsrechte anzugeben seien, die

wie §
314 [X.]G[X.]

nicht auf der [X.], sondern 19
20
-
12
-
auf dem konkret maßgeblichen Recht eines Mitgliedstaates beruhten, und
ob im Fall der Verneinung dieser Frage die [X.], insbesondere Art.
10 Abs.
2, Art.
22 Abs.
1 [X.], dahin auszulegen sei, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art.
247 §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 EG[X.]G[X.] entgegenstehe, wonach auch Kündigungsrechte der genannten Art anzugeben seien, geben entgegen der Auffassung des Einzelrichters des [X.]s Ravensburg im [X.]eschluss vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris Rn. 93 ff.) ebenfalls keine Veranlassung, sie dem Gerichtshof zur [X.]eantwortung vorzulegen.
[X.]eide Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] ohne weiteres zu be-antworten, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
In-termodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn.
69). Zu den Angaben über das ein-zuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst. s [X.], der durch Art.
247 §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 EG[X.]G[X.] umgesetzt ist, gehört, wie der [X.] mit Urteilen vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 29 ff. und XI
ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.) bereits mit eingehender [X.]egründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach §
314 [X.]G[X.], sondern nur

soweit einschlägig

die Information über das Kündigungsrecht gemäß §
500 Abs.
1 [X.]G[X.]. Das einzige in der [X.] vorgesehene Kündigungs-recht ist jenes aus Art.
13 Abs.
1 [X.], welches durch §
500 Abs.
1 [X.]G[X.] in [X.] Recht umgesetzt wurde ([X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO, Rn. 37). Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in [X.]etracht kommender Kündigungsrechte trägt zu 21
-
13
-
der gemäß Art.
10 Abs.
2 [X.] erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen wenig bei ([X.]surteil
vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO, Rn. 34). Diese Auslegung steht mit der [X.] im Einklang (vgl. [X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO, Rn. 38 und XI
ZR 11/19 aaO, Rn. 36). Ein zulas-sungsrelevanter Meinungsstreit besteht

entgegen der vom Einzelrichter des [X.]s Ravensburg im [X.]eschluss vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris Rn. 97 ff.) vertretenen Auffassung

seit dem 5.
November 2019 nicht mehr ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO und XI
ZR 11/19 aaO, §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
4.
a) Auch die vom Kläger weiter formulierten Fragen, ob Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
l [X.] dahin auszulegen sei, dass der Satz der Verzugszinsen mit dem konkreten Prozentsatz angegeben werden müsse und ob diese Vorschrift dahin auszulegen sei, dass für die Angabe zur Art und [X.] der etwaigen Anpassungen des [X.] die [X.]ezugnahme auf einen (variablen) Referenzzinssatz ausreiche, bedürfen entgegen der Auffas-sung des Einzelrichters des [X.]s Ravensburg im [X.]eschluss vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris Rn. 54 ff.) keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art.
267 Abs.
3 AEUV. Sie lassen sich ebenfalls angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] ohne weiteres beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel verbliebe ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]e vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69).
Wie der [X.] mit Urteil vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 52) bereits entschieden hat, bedarf es wegen der halbjährlichen 22
23
-
14
-
Veränderbarkeit des [X.]asiszinssatzes und der damit verbundenen [X.]edeutungs-losigkeit des [X.] bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. [X.]ereits der Wortlaut des Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
l [X.] geht davon aus, dass für den Satz der Verzugszinsen eine Regelung besteht und dass der Satz (während der Dauer des Vertrages) angepasst wird. Anders als für den effektiven Jahreszins, der nach Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
g Verbraucherkreditricht-linie wie der "Satz der Verzugszinsen"
ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört, hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art.
3 [X.]uchst.
i [X.]) anzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins (vgl. hierzu [X.], [X.], 164 Rn. 25 ff. -
Home Credit Slovakia) für den Satz der [X.] keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf. Auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die [X.]eklagte klar und prägnant hingewiesen, indem sie in Ziffer 3.3 ihrer Allgemeinen Darlehensbe-dingungen ausführt, dass der [X.]asiszinssatz jeweils zum 1.
Januar und 1.
Juli eines Jahres ermittelt und von der [X.] im [X.] bekannt gegeben wird. Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht

entgegen der vom Einzelrichter des [X.]s Ravensburg im [X.]eschluss vom 7.
Januar 2020 (2
[X.]/19, juris Rn. 62 ff.) vertretenen Auffassung

seit dem 5.
November 2019 nicht mehr ([X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO, §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
b) Die [X.]eklagte hat durch die Angabe, dass im Falle des Verzugs Mahn-
bzw. [X.] gemäß ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, weiter klar und prägnant über "gegebenenfalls anfal-lende [X.]"
im Sinne von Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
l [X.] bzw. Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
11 EG[X.]G[X.] informiert ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermo-24
-
15
-
dal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36
und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69).
Diese Vorschriften verlangen
schon ihrem Wortlaut nach keine betrags-mäßigen Angaben zu den anfallenden [X.]. Ein bestimmter [X.]etrag kann von der [X.] ohnehin nicht angegeben werden, da sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des [X.]es nicht bestimmen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 2019

6
U 137/18, juris Rn. 37). Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
11 EG[X.]G[X.] ([X.]T-Drucks. 16/11643, [X.]) hinsicht-lich der Kosten des Verzugs lediglich auf Vertragsstrafen, nicht aber auf Mahn-
und [X.] verwiesen.
Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn-
bzw. [X.]
bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die [X.]eklagte zur Erteilung der Angaben nach Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
l [X.] bzw. Art.
247 §
3 Abs.
1 Nr.
11 EG[X.]G[X.] ihr bei Vertragsschluss geltendes Preis-
und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt fortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden [X.] sind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn-
und Rücklastschriftge-bühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts
maßgebenden Preis-
und Leistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von [X.]edeutung.
5. Keinen Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof nach Art.
267 Abs.
3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob Art.
10 Abs.
2 [X.] dahin auszulegen sei, dass die Angaben in den Allgemeinen Darle-hensbedingungen und in der [X.] für Verbrau-25
26
27
-
16
-
cherkredite in klarer und prägnanter Form eine Mindestschriftgröße vorausset-zen, und gegebenenfalls welche Mindestschriftgröße nicht unterschritten wer-den dürfe und/oder von welchen Faktoren dies abhänge. Auch diese Frage ist angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] ohne weiteres zu beantworten, so dass es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69).
Der [X.] hat bereits entschieden, dass mit dem [X.]egriffspaar "klar und prägnant"
im Sinne von Art.
10 Abs.
2 Verbraucherkreditlinie bzw. "klar und ver-ständlich"
im Sinne der korrespondierenden nationalen Regelung des Art.
247 §
6 Abs.
1 EG[X.]G[X.] kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist ([X.]s-urteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR 101/15, [X.], 86 Rn.
24 ff. und vom 17.
April 2018

XI
ZR 446/16, [X.], 1358 Rn.
20). Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist danach für die Erfüllung der unionsrechtli-chen Vorgabe "in klarer, prägnanter Form"
(Art.
10 Abs.
2 [X.]) nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr, dass die in den [X.] Darlehensbedingungen enthaltenen Angaben von einem normal [X.], angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. [X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 21 mwN; [X.], [X.], 1919
Rn. 54
-
Romano), zur [X.] genommen werden können. Diesem Erfordernis werden die übersichtlich gegliederten
Darstellungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen und der [X.] für Verbraucherkredite gerecht.

28
-
17
-
6. Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
g [X.] dahin auszulegen sei, dass "die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher"
voraussetze, dass diese rechnerisch auch (ohne Abweichung) der laut Zahlungsplan bei regulärem [X.] ergebenden Summe aus monatlichen Raten und Schlussrate ent-spreche, bedarf keiner Verfahrensweise nach Art.
267 Abs.
3 AEUV. Die Frage kann angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der [X.] zweifelsfrei beantwortet werden, so dass es einer Verfahrenswei-se nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht bedarf ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69). Sie ist eindeutig zu verneinen.
a) Der nach Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
g [X.] im [X.] anzugebende "vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag"
ist in Art.
3 [X.]uchst.
h [X.] definiert als Summe des [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.] 2016, 474 Rn.
91 -
Radlinger und
[X.]) und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher (vgl. hierzu [X.] aaO, Rn. 84; [X.], [X.] 2017, 140 Rn. 34). Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher umfassen nach Art.
3 [X.]uchst.
g [X.] sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art -
ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kredit-vertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwin-gende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vor-gesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Unter diese Vorschrift fallen 29
30
-
18
-
somit sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem [X.] zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind ([X.], [X.] 2016, 474 Rn. 84 -
Radlinger und [X.]; [X.], [X.] 2017, 140 Rn.
34). Die Definition enthält keine [X.]eschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags ([X.], [X.], 2011 Rn. 23). Danach muss der im Kreditver-trag anzugebende vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall
der Summe der laut Zahlungsplan bei [X.] vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise [X.], Steuern und die in Art.
3 [X.]uchst.
g [X.] genannten Versicherungsprämien.
b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde reklamierte Abweichung um 26
Cent ist vorliegend ausschließlich auf die nach kaufmännischen Grundsät-zen korrekt vorgenommene Rundung zurückzuführen.
Der Nettodarlehensbetrag ist von der [X.] in der [X.] für Verbraucherkredite mit 28.483,97

Gesamt-kosten mit 2.701,50

den angegebenen vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 31.185,47

13.120

26
Cent von dem angegebenen Gesamtbetrag ab-weicht. Weder das nationale Recht noch die [X.] sehen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzuge-benden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss. Die Abweichung ist
mar-ginal und beruht ausschließlich auf einer unvermeidbaren Abrundung bei der Ermittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Der vom Kläger ratier-31
32
-
19
-
lich zu tilgende [X.]etrag in Höhe von 18.065,47

des angegebenen Gesamtbetrags (31.185,47

(13.120

ten errechnet sich eine einzelne Monatsrate in Höhe von 306,194406779661

[X.]ei der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung ergibt sich danach die mit 306,19

dungsfehler beträgt folglich 26 Cent (= 59 x 0,004406779661

eignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes [X.]ild seiner wirtschaftlichen Ge-samtbelastung zu vermitteln.
7. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist ent-gegen der Auffassung des [X.] weiter nicht zur Klärung der Frage einzulei-ten, ob Art.
10 Abs.
2 [X.] dahin auszulegen sei, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung auf weitere Unterlagen die in dieser Vorschrift genannten Elemente in der Vertragserklärung des [X.] enthalten sein müssten. Die Frage kann angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der [X.] zweifelsfrei beantwor-tet werden, so dass es einer Verfahrensweise nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht bedarf ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]sur-teile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69).
a) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9.
November 2016 ([X.], 62 Rn. 34 -
Home Credit Slovakia) ausgeführt, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf andere Unterlagen verwiesen werden muss, die die in Art.
10 Abs.
2 [X.] genannten Elemente enthalten, und dass dem Verbraucher die Unterlagen vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt sein müssen,
damit er seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann. Der 33
34
-
20
-
[X.] hat ebenfalls klargestellt, dass in der [X.] hinreichend deutlich auf dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung ge-stellte Anlagen, die Pflichtangaben enthalten, [X.]ezug genommen werden muss ([X.]surteil vom 17.
September 2019

XI
ZR 662/18, [X.], 2307 Rn.
23
ff.).
b) Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine klare und prägnante [X.] vor. Denn dem Kläger sind fortlaufend paginierte Vertragsunterlagen, die neben dem [X.] auch die [X.] für Verbraucherkredite, die [X.] und die Allgemeinen Darlehens-bedingungen umfassen, ausgehändigt worden. Mittels der fortlaufenden Pagi-nierung hat die [X.]eklagte klar und prägnant auf die vorgenannten Unterlagen verwiesen. Die zur Wahrung der Schriftform des §
492 Abs.
2 [X.]G[X.] erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertrags-unterlagen ist ebenfalls durch die fortlaufende Paginierung hergestellt worden (vgl. [X.]surteile vom 17.
September 2019

XI
ZR 662/18, [X.], 2307 Rn.
19 und vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 51).
8. Auch die um [X.]eispiele ergänzte [X.]ezugnahme auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen §
492 Abs.
2 [X.]G[X.] in der dem Kläger ausgehändig-ten [X.] hält revisions-
und unionsrechtlicher Überprüfung stand. Die [X.]ezugnahme ist, wie der [X.] bereits näher begründet hat, klar und verständlich im Sinne des Art.
247 §
6 Abs.
1 EG[X.]G[X.] ([X.]sbeschlüsse vom 19.
März 2019

XI
ZR 44/18, [X.], 864 Rn.
15 und vom 2.
April 2019

XI
ZR 488/17, juris Rn.
17). Darüber hinaus ergibt der Wortlaut des Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
p [X.] offenkundig und ohne, dass für ver-nünftige
Zweifel Raum bliebe ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.]Z 35
36
-
21
-
215, 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn.
69), dass in der [X.] bei der Umschreibung der [X.] für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art.
14 Abs.
1 Satz
2 [X.]uchst.
b [X.] aufgelistet sein müssen ([X.]sbeschluss vom 2.
April 2019 aaO).
9.
Die von der [X.] im [X.] unter der Überschrift "Om-budsmannverfahren"
erteilten Angaben sind ebenfalls klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige
Zweifel Raum bliebe ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69), den Anforderungen des Art.
10 Abs. 2 [X.]uchst.
t [X.] und des korrespondierenden natio-nalen Art.
247 §
7 Nr.
4 EG[X.]G[X.]. Danach sind Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen [X.]eschwerde-
und Rechtsbehelfsver-fahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu ma-chen.
Die Information der [X.] im [X.] zeigt dem Verbrau-cher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten [X.]anken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der [X.]eschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im [X.] [X.]ankgewerbe"
Näheres regelt und auf der [X.]seite des [X.] eingesehen werden kann. Damit hat die [X.]eklagte eine unübersichtliche und kaum mehr ver-ständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine [X.]eschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Ver-37
38
-
22
-
braucher, auf den abzustellen ist (vgl. [X.]surteil vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 21 mwN; [X.], [X.], 1919
Rn. 54

Romano), ermöglicht, sich über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen zu [X.], die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen [X.]eschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.
Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne [X.]edeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfah-rensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 27.
Februar 1980

IV
ZR 167/78, [X.]Z 76, 299, 310; [X.], [X.]eschluss vom 4.
November 2009 -
AnwZ ([X.]) 16/09, [X.]Z 183, 73 Rn.
5; [X.]/Vollkommer, ZPO, 33.
Aufl., Einleitung Rn.
13). Diese sind bei Ver-tragsschluss allerdings
noch nicht bekannt, so dass die [X.]eklagte durch die dy-namische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deut-schen [X.]ankgewerbe"
(vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in
Schimansky/[X.]unte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. [X.] vom 5.
November 2019

XI ZR 650/18, [X.], 2353 Rn. 21 mwN; [X.], [X.], 1919
Rn. 54
-
Romano), im [X.] in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen [X.]eschwerde informiert.
Soweit die [X.]eklagte in ihren Angaben zum Ombudsmannverfahren da-rauf hingewiesen hat, dass die [X.]eschwerde schriftlich einzureichen ist, hätte es dieses Hinweises nach oben Gesagtem nicht bedurft. Die Angabe entsprach im 39
40
-
23
-
Übrigen der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses im Dezember 2014 gelten-den Rechtslage (§
4 Abs.
1 Satz
1 i.V.m.
§
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
3 Satz
1 SchlichtVerfV in der bis zum 31.
Januar 2017 geltenden Fassung). Dass nach §
7 Abs.
1 Satz
1 FinSV in der seit dem 1.
Februar 2017
geltenden Fassung nunmehr Textform ausreichend ist, konnte von der [X.] bei [X.] nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorrangigen dynamischen Verweisung wird der Verbraucher zutreffend auf die zum Zeitpunkt seiner [X.] Anrufung des [X.] geltende Rechtslage hingewiesen. Im Übrigen macht die Änderung der Rechtsverordnung eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffende Angabe nicht nachträglich falsch.
10. Die [X.]eklagte hat ferner gemäß Art.
247 §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
3 Abs.
1 Nr.
2 EG[X.]G[X.] klar und prägnant über die "Art des Darlehens" infor-miert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst. a [X.] entsprochen ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal [X.]; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69).
Jedenfalls die in der Form der [X.] für Verbraucherkredite nach Art.
247 §
2 Abs.
2 EG[X.]G[X.] zu dem Punkt "Kreditart" gemachten Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handelt. Die zur Wahrung der Schrift-form des §
492 Abs.
1 [X.]G[X.] erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Stan-dardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlau-fender Paginierung hergestellt (siehe oben 7.b)). Hierdurch hat die [X.]eklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vor-41
42
-
24
-
vertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. [X.]surteile vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, [X.]Z 213, 52 Rn.
30 und vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.] Rn. 51).
11. Die [X.]eklagte hat im Darlehensvertrag keine "sonstigen Kosten"
bzw. "sonstige[n] Entgelte aufgrund des Kreditvertrages"
bestimmt, die sie gemäß Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
1, §
3 Nr.
10 EG[X.]G[X.] und nach unionsrechtlichen Vor-gaben (Art.
10 Abs.
2 [X.]uchst.
k [X.]) mit einem konkreten [X.]etrag hätte beziffern müssen ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005,
[X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, [X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn.
69).
Unter Kosten im Sinne der genannten Vorschriften sind solche zu [X.], die "aufgrund des Darlehensvertrags"
bzw. "im Zusammenhang"
mit diesem anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der [X.] des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die [X.]epreisung von Überzie-hungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von [X.] ([X.]T-Drucks. 16/11643 S.
124; vgl. auch [X.]eckOK [X.]G[X.]/Knops, Stand: 1.
August 2019, §
492 Rn.
26; [X.]/[X.] in
Kümpel/[X.]/Früh/[X.], [X.]ank-
und Kapitalmarktrecht, 5.
Aufl., Rn.
5.101
f.). Dieses [X.]egriffsverständnis entspricht Artikel
10 Abs.
2 [X.]uchst.
k [X.], in dem von "Entgelte[n] aufgrund des Kreditver-trags"
(Englisch: "any other charges deriving from the credit agreement", Fran-zösisch: "tous
autres frais dcoulant du contrat de crdit") die Rede ist und des-sen Umsetzung Art.
247 §
3 Nr.
10 EG[X.]G[X.] dient.

43
44
-
25
-
Gemessen hieran sind in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Kosten in diesem Sinne vereinbart worden. Das gilt auch für die in Ziffer
6 der Allgemeinen Darlehensbedingungen genannten Zin-sen und Gebühren für Stundungen und Laufzeitverlängerungen. Wie sich aus der Überschrift der genannten Ziffer ("[X.]esondere Gebühren") und aus den in Ziffer
6.2 beispielhaft aufgeführten Kostentatbeständen (Ratenplanänderungen und Stundungen) ergibt, beziehen sich die "[X.]esonderen Gebühren"
auf geson-dert zu beauftragende fakultative Zusatzleistungen, die in Ergänzung oder [X.] der Pflichten aus dem Darlehensvertrag erbracht werden. Zur konkre-ten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten musste die [X.]eklagte keine Angaben machen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft lie-genden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den [X.] ausgelöst werden und die [X.]eklagte die insoweit anfallenden Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den [X.] einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern kann (vgl. [X.]eckOK [X.]G[X.]/Knops, Stand: 1.
August 2019, §
492
Rn.
26; [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2018

6
U 189/16, [X.]eckRS 2018, 35407 Rn.
29). Weitere "sonstige Kosten"
sind nicht angegeben und damit gemäß §
494 Abs.
4 Satz
1 [X.]G[X.] vom Kläger nicht geschuldet.12. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem Ziel der Ein-leitung eines [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV auf-geworfenen Fragen, (1) ob Art.
10 Abs.
2 und 14 Abs.
1 Unterabs.
2 [X.]uchst
b [X.] dahin auszulegen seien, dass bei einer (vorhande-nen, aber) fehlerhaften Angabe die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, (2) ob diese Vorschriften dahin auszulegen seien, dass die Widerrufsfrist nicht begin-ne, wenn dem Verbraucher mitgeteilte Informationen zur [X.] unzureichend seien und (3) ob Art.
13 Abs.
3 [X.] dahin auszulegen sei, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit und/oder die 45
46
-
26
-
Folgen eines Widerrufs der Verbraucher die
Möglichkeit haben müsse, eine gerichtliche Entscheidung über die Rückzahlungspflicht des Unternehmers her-beizuführen, ohne dass vor dieser gerichtlichen Entscheidung der Unternehmer die Waren zurückerhält oder der Verbraucher den Nachweis erbringe, dass er die Waren zurückgeschickt habe, sind nicht entscheidungserheblich, da sie an die Erteilung

hier nicht vorliegender

fehlerhafter Pflichtangaben ((1) und (2)) oder an einen

hier nicht bestehenden

Anspruch auf Rückabwicklung der [X.] (3) anknüpfen. Sie sind dem Gerichtshof daher ebenfalls nicht vorzulegen (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 10 -
C.I.L.F.I.T.).
13. Schließlich besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entspre-chender Anwendung von §
148 ZPO auszusetzen.
Der [X.] kann zwar in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift das Verfahren aussetzen, wenn Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 AEUV beim Gerichtshof anhängig sind, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim [X.] anhängiges Verfahren [X.] ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24.
Januar 2012 -
VIII ZR 236/10, juris Rn.
8
f., vom 11.
April 2013

I
ZR 76/11, juris Rn. 5 und vom 2.
April 2019

XI
ZR 488/17, juris Rn.
9 f.). Das Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrich-ters des [X.]s Ravensburg ([X.]eschluss vom 7.
Januar 2020

2
[X.]/19, juris), der nach §
348a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO verfahren muss, [X.] eine Aussetzung aber nicht zu rechtfertigen. Denn die von dem Einzelrich-ter in seinem Vorabentscheidungsgesuch (aaO) aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] derart offenkundig zu beantworten, dass für ver-nünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
C.I.L.F.I.T.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.], [X.], 525, 526; [X.]surteile vom 12.
September 2017

XI
ZR 590/15, 47
48
-
27
-
[X.], 359 Rn. 36 und vom 18.
Juni 2019

XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn. 69). Der [X.] nimmt [X.]ezug auf
seine Ausführungen unter 2., 3. und 4. und auf seine Urteile vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
26
ff.; XI
ZR 11/19, juris Rn. 24 ff.). Auch ein zulassungsrelevanter Mei-nungsstreit besteht

entgegen der vom Einzelrichter des [X.]s Ravens-burg im [X.]eschluss vom 7.
Januar 2020 (2 [X.]/19, juris) vertretenen Auffas-sung

seit dem 5.
November 2019 nicht mehr ([X.]surteile vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18 aaO und XI
ZR 11/19 aaO, §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
14. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Joeres
[X.]

Menges
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2018 -
35 O 3902/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2018 -
19 U 2893/18
-

49

Meta

XI ZR 648/18

11.02.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. XI ZR 648/18 (REWIS RS 2020, 11873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11873

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XI ZR 650/18

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