Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZB 139/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6529

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 139/09

vom

18. Mai 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1587 Abs.
1 aF, 1587
a
Der Ehrensold nach dem [X.] Ehrensoldgesetz
hat keinen Versor-gungscharakter und
ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

[X.], Beschluss vom 18. Mai 2011 -
XII [X.] 139/09 -
OLG [X.]

AG Bingen

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2011 durch die [X.] Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats -
3. Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 20.
Juli 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-wiesen.
[X.]: 1

Gründe:
I.
Auf den am 15.
September 2006
zugestellten Scheidungsantrag hat das [X.] die am 30.
Januar 1970 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden.
Beide Ehegatten
erwarben während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann
(geboren am 13.
De-
zember 1944)
erwarb zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung. Außerdem war er vom 18.
August 1989 bis zum 6.
September 2004 ehrenamtlicher Orts-bürgermeister der [X.] Gemeinde [X.] Aus dieser Tätigkeit [X.] er seit dem 1.
Oktober 2004 einen Ehrensold in Höhe von monatlich 222,99

nach
den Vorschriften des [X.] Landesgesetzes
über 1
2
-
3
-
die Zahlung eines [X.] an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beige-ordnete und Ortsvorsteher ([X.]
-
GVBl. [X.] 1972, 367, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Oktober 2010 -
GVBl.
[X.] S.
319).
Danach erhält ein frü-
herer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in der-selben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat.
Das [X.] hat den Versorgungsausgleich bezüglich der An-rechte aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung durch Splitting
und durch erweitertes Splitting geregelt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Verbandsgemeinde R.

(Ehren-sold) auf dem [X.] der Ehefrau bei der gesetzlichen [X.] von monatlich 111,50

begründet, bezogen auf den 31.
August 2006.
Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das [X.]
den im Wege des Splittings auszugleichenden Betrag reduziert und den Ehrensold
un-berücksichtigt gelassen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Ehefrau
die Einbeziehung des [X.] in den Versorgungsaus-gleich weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat
keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist
gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.]
noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht
und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder 3
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5
6
-
4
-
ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
[X.] 197/10
-
FamRZ 2011, 100).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO
statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober-landesgericht
ist der Senat gebunden (§§
621
e Abs.
2 ZPO, 543 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
Das [X.]
hat die Zulassung der [X.] auf die Frage beschränkt, ob
der Ehrensold in
den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Es handelt sich dabei um ein Anrecht, welches mit den an-deren auszugleichenden Versorgungen nicht in einem unmittelbaren Zusam-menhang steht
und sich auch nicht auf diese auswirkt.
2. Das [X.]
hat zur Begründung seiner
in [X.], 212 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehrensold
sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit hand-le, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie
um einen Ausgleich für
nicht bezifferbare Einbußen im [X.]en der ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch könne ein Ausgleich über das [X.] der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bedeuten
würde, dass die Verbandsgemeinde eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche
Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik
des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen sei.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. [X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass Leistungen der [X.] R.

an den Ehemann nicht in den [X.] einzubeziehen sind.
7
8
9
10
-
5
-
a) Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister ei-ner Gemeinde in [X.] von
August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. Nach §
54 Abs.
1 GemO [X.] (GVBl. [X.] 1994, 153) iVm §
188 [X.] [X.] hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§
51 GemO [X.]) den Status eines Ehrenbeamten. Der [X.] steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein "echter Beamter"
(allge-meine Meinung: [X.]/[X.]/[X.] Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder §
68 Rn.
1; aA ohne nähere Begründung
[X.] 3.
Aufl. §
1587
a Rn.
23; [X.]/[X.] [2004] §
1587
a BGB Rn.
125).
Allerdings erhalten Ehrenbeamte
mit Ausnahme der in §
68 [X.] geregelten [X.] keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§
188 Abs.
2 [X.] [X.] iVm
§
5 BeamtStG; früher ausdrücklich: §
115 Abs.
2 [X.]; vgl. [X.]/Wellenhofer BGB 12.
Aufl. §
1587
a Rn.
13; [X.]/[X.]/[X.] 4.
Aufl. §
1587
a Rn.
20; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des Fa-miliengerichtsverfahrens 4.
Aufl.
V Rn.
172; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
a Rn.
37; [X.]/[X.]/[X.] Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder §
68 Rn.
1; [X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
121).
b) Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tä-tigkeit als Bürgermeister seit dem 1.
Oktober 2004 von der Verbandsgemeinde-verwaltung R.

erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsaus-gleichs.
aa) Ein Versorgungsausgleich findet nach §
1587 Abs.
1 [X.] statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder 11
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13
14
-
6
-
verminderter Erwerbsfähigkeit der in §
1587
a Abs.
2 BGB genannten Art [X.] oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587 Rn.
9).
Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Inva-lidität bzw. Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Aus-gestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu [X.] ist, ob die Anrechte Versorgungs-
oder Entgeltcharakter haben (Se-natsbeschluss vom 1.
Juni 1988 -
IVb
[X.]
132/85
-
FamRZ 1988, 936, 937; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587 Rn.
13; [X.]/Brudermüller BGB 68.
Aufl. §
1587 Rn.
5; [X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
38). Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist [X.], dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Le-bensalters zur Versorgung im [X.] an die Beendigung des aktiven [X.] und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs-
oder Übergangsgeld oder als Vermögens-anlage gewährt wird ([X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
38). [X.] sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vor-gesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im [X.] an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell
für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14.
März 2007 -
XII
[X.] 36/05
-
FamRZ 2007, 889 Rn.
13 und vom 1.
Juni 1988 -
IVb
[X.] 132/85
-
FamRZ 1988, 936, 938; [X.]/Brudermüller BGB 68.
Aufl. §
1587 Rn.
6). Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs-
oder Er-werbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587 Rn.
14).
Gemäß §
1 [X.] erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde (grundsätzlich) ins-15
16
-
7
-
gesamt mindestens zehn
Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er -
ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit
-
infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Alters-grenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des [X.] die [X.] bestimmt. Lediglich §
3 Abs.
2 [X.] nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berechtigte das 55.
Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur Voraussetzung.
Das [X.] trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahin-gehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch kei-nen Versorgungscharakter
([X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
142; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
a Rn.
37; zum [X.]: [X.], Versorgungsausgleich 5.
Aufl. Rn.
199; FAKomm-FamR/[X.] 4.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
13; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
2 [X.] Rn.
5).
Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleis-tung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl.
[X.] 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestal-teten Ehrensold in [X.] nach dem [X.]:
[X.], 231, 234
f.; [X.]
Urteil vom 27.
Juli 2004 -
M
5
K
03.5309
-
juris Rn.
20
f.;
[X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4.
Aufl.
V Rn.
172). Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als "Ehren-"sold entnehmen (so auch [X.] Urteil vom 27.
Juli 2004 -
M
5
K
03.5309
-
juris Rn.
20).
Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirt-schaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister in-folge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädi-gungsleistung näher
als einer zusätzlichen Altersversorgung (OVG Rheinland-17
18
-
8
-
Pfalz RiA 1999, 149, 150; [X.] Urteil vom 27.
Juli 2004 -
M
5
K
03.5309
-
juris Rn.
20).
Auch die Zweifel des [X.]verwaltungsgerichts
(Buchholz
230 §
115 [X.] Nr.
2) an der Vereinbarkeit des [X.] mit höherrangigem Recht, insbesondere mit §
115 [X.], führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bundes-rechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung schaffen wollte.
bb) Der Ehrensold nach dem [X.] stellt somit weder ein [X.] nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen [X.]. §
1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB dar ([X.], 231, 234 f.; [X.] 1999, 149, 150; [X.] Urteil vom 27.
Juli 2004 -
M
5
K
03.5309
-
juris Rn.
20
f.; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
142; [X.]/Wellenhofer BGB 12.
Aufl. §
1587
a Rn.
13; Hoppenz/[X.] 8.
Aufl.
A
I §
1587
a Rn.
30; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
a Rn.
20; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4.
Aufl.
V Rn.
172; [X.]/[X.] Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8.
Aufl. Anm.
2.4; [X.]/Brudermüller BGB 68.
Aufl. §
1587
a Rn.
17; [X.]/[X.] Handbuch
des Scheidungsrechts 5.
Aufl. Teil
VI Rn.
63
a), noch wird er von den [X.] der §§
1587
a Abs.
2 Nr.
4
b BGB und 1587
a Abs.
5 BGB erfasst.
Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderun-gen an eine Versorgung [X.]. §
1587 [X.] entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach §
1587
a Abs.
2 Nr.
4
b oder Abs.
5 BGB erfolgen. Den mangelnden Versorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten [X.]. §
1587 Abs.
1 Satz
2 [X.] ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass 19
20
21
-
9
-
die Mindestvoraussetzungen für die Zahlungen des [X.] erfüllt sind (mit diesen Argumenten: [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
142; 5.
Aufl. Rn.
199; [X.]/Wellenhofer BGB 12.
Aufl. §
1587
a Rn.
13; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4.
Aufl.
V Rn.
172).
cc) Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des [X.] bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§
1 Abs.
1 Satz
2 [X.]) ein Versorgungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587 Rn.
14 zur Dienstunfallfürsorge).

[X.]

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2008 -
8 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2009 -
11 UF 641/08 -

22

Meta

XII ZB 139/09

18.05.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZB 139/09 (REWIS RS 2011, 6529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6529

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