Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 28/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3074

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[X.] 28/00vom26. März 2001in dem Verfahrenwegen [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.] § 10 Abs. 1 Satz 3Es hält sich im Rahmen des insoweit der [X.] Landesju-stizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei [X.] einer [X.] im Bezirk des [X.] dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung desAmtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassesso-ren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem [X.] [X.] [X.] 2 -BGH, Beschluß vom 26. März 2001 - [X.] 28/00 - OLG [X.]- 3 -Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] am 26. März 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] des [X.]s [X.] vom19. September 2000 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiterenBeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] -GründeI.Die Antragstellerin, die mit Wirkung vom 1. Mai 1990 als Notarassesso-rin in den Anwärterdienst für das Amt des Notars im [X.][X.] übernommen wurde und seit dem 1. Januar 1994 das Amt einer Nota-rin mit dem Amtssitz in [X.] in demselben [X.] ausübt,bewarb sich um eine der im [X.] [X.] vom 7. Februar 2000für eine Sozietät (Bezirk des [X.])ausgeschriebenen beiden [X.]n in S. Mitbewerber waren - neben meh-reren Notarassessoren, die der Antragsgegner jedoch nicht mehr in die engereAuswahlentscheidung einbezog - die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, beidesNotare mit Amtssitz im Bezirk des [X.].Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 hat der Antragsgegner der Antragstelle-rin seine Absicht mitgeteilt, die beiden ausgeschriebenen [X.]n denweiteren Beteiligten zu übertragen. Diese Auswahl - die außer Streit steht, so-weit der Beteiligte zu 1 den Vorzug vor der Antragstellerin bekommen soll - be-ruht hinsichtlich der Konkurrenz zwischen der Antragstellerin und dem [X.] zu 2 auf folgenden Erwägungen: Bei Annahme annähernd gleicher [X.] der Bewerber käme nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des [X.] die Antragstellerin mit einem Vorsprung von drei Monaten in Betracht.Dieser geringe Dienstaltersvorsprung könne hier jedoch keine entscheidungs-- 5 -erhebliche Bedeutung haben, weil eine Verlegung des Amtssitzes der Antrag-stellerin, einer Notarin im [X.] [X.], in den Bezirk des[X.] zu einer Verzögerung der Ernen-nung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der [X.] Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen wür-de. Demnach stünden beachtenswerte organisatorische Gesichtspunkte [X.] einer übergreifenden Personalplanung vorliegend einer Amtssitzverle-gung der Antragstellerin entgegen. Darüber hinaus sprächen auch Leistungs-gesichtspunkte zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2, wie sich aus einerAuswertung der Berichte über die bei den beiden Bewerbern durchgeführtenGeschäftsprüfungen ergebe.Die Antragstellerin hat sich gegen den Bescheid des Antragsgegners mitdem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Daß der [X.] bereits im Bezirk des [X.] amtie-renden weiteren Beteiligten zu 2 unter Berufung auf organisationsrechtlicheGesichtspunkte und Gründe der übergreifenden Personalplanung den [X.] habe, sei rechtswidrig. Soweit der Antragsgegner zur [X.] Auswahlentscheidung hilfsweise auf Leistungsunterschiede zwischen ihrund dem weiteren Beteiligten zu 2 abgestellt habe, gebe es dafür keineGrundlage. Die vom Antragsgegner herangezogenen Prüfberichte seien nichtvergleichbar. Die Beanstandungen in den Berichten über die Geschäftsprüfun-gen der Antragstellerin seien auch nicht eignungsrelevant im Sinne des hier-über vom Antragsgegner landeseinheitlich aufgestellten "Kriterienkatalogs". [X.] Eignung müsse mithin auf ihr im Vergleich zu dem weiteren Beteiligtenzu 2 drei Monate höheres Dienstalter abgestellt werden. Überdies hätte [X.] im Rahmen der gebotenen Fürsorgepflicht zu ihren Gunsten- 6 -ihren Vortrag berücksichtigen müssen, daß die von ihr begehrte Amtssitzverle-gung nach S. die gemeinsame Lebensführung mit ihrem in [X.] wohnenden undberufstätigen Ehemann erleichtern würde.Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihreine der ausgeschriebenen [X.]n in S. zu übertragen, hilfsweise, unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Besetzung der ausge-schriebenen [X.]n in S. erneut zu entscheiden. Das [X.]([X.]) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin,die zugleich darum bittet, dem Antragsgegner durch einstweilige [X.], die ausgeschriebenen [X.]n nicht vor einer Entscheidungdes Gerichts in der Hauptsache zu besetzen.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen, denndie von dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid getroffene [X.] ist nicht zu beanstanden. Sie wird schon von den hier in er-ster Linie zugrundeliegenden "personalwirtschaftlichen" Erwägungen der [X.] - ausgehend von annähernd gleichen Leistungen der Be-werber - getragen, so daß es auf die Hilfserwägungen im Sinne eines [X.] weiteren Beteiligten zu 2 auch unter [X.] und diehiergegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin nicht [X.] 7 -1.Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge dererstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehenvon den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 [X.] für das hauptberufliche Notariat -nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachlicheEignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] vom 31. Juli 2000 - [X.] 10/00 - D[X.] 2000, 948), ist bei [X.] einer frei gewordenen [X.] durch Verlegung des [X.] bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen"Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3[X.]) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterlie-gender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom [X.] - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906). Wie der Senat in der genannten Ent-scheidung ausgeführt hat, können es Gründe der übergreifenden Personalpla-nung im Interesse einer geordneten Rechtspflege nahelegen, eine Amtssitz-verlegung vorzunehmen oder nicht vorzunehmen.2.Der Senat tritt dem [X.] darin bei, daß der [X.] mit seiner Erwägung, eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin inden Bezirk des [X.] würde zu einerVerzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Be-einträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der [X.] führen, im Rahmen des ihm gegebenen - auch verfassungsrecht-lich nicht zu beanstandenden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996aaO) - Entscheidungsspielraums gehalten [X.] 8 -Nach dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] bilden die Notare,die in einem [X.] bestellt sind, jeweils eine Notarkammer.In [X.] ist dieser Grundsatz aus historischen Gründen in besonde-rer Weise ausgestaltet worden. Es existieren in den beiden Oberlandesge-richtsbezirken mit der Notarkammer [X.] und der [X.] nichtnur zwei nach den Grenzen der beiden [X.]e getrennteNotarkammern. Das Notariat ist in beiden Kammern auch teilweise unter-schiedlich gestaltet. Ein maßgeblicher Unterschied liegt darin, daß der [X.] (vgl. § 113 [X.]) nur den Bezirk des Pfälzischen[X.]s [X.] umfaßt, was unter anderem zur Folge hat,daß Notarassessoren des [X.] im Falle eines Wechsels inden Bezirk des [X.]s [X.] ihre bei der Notarkasse Münchenerworbenen Versorgungsanwartschaften verlieren, ohne daß nach den Erläute-rungen des Antragsgegners dieser Verlust durch Nachversicherungen bei derNotarversorgungskasse [X.] voll kompensiert werden könnte. [X.] findet, wie der Antragsgegner ebenfalls dargelegt hat, für beide[X.]e die - übergreifende - Personalplanung seit [X.] statt: Jede der beiden Notarkammern unterrichtet das [X.] über die voraussichtlichen Einstellungsmöglichkeiten in ihrem Bezirk.Bewerbungen um die Aufnahme in den Anwärterdienst für das Amt des [X.] für jeden der beiden Bezirke getrennt zu erfolgen. Werden [X.] in beiden [X.]en gestellt, so ist nach [X.], in welchem Bezirk der Bewerber bevorzugt eingestellt werdenmöchte. Besetzungsberichte für die Besetzung von Anwärterdienststellen [X.] werden jeweils nur vom Präsidenten des örtlich betroffenen[X.]s unter Einbeziehung einer Stellungnahme seiner Notar-kammer vorgelegt. Die [X.] (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]) wird für- 9 -beide Bezirke getrennt geführt. Es liegt nahe, daß diese [X.] geführt hat, daß die Notarassessoren aus dem einen oder dem anderen[X.] regelmäßig damit rechnen können - und sich über-wiegend auch darauf eingerichtet haben werden -, jeweils im Bereich "ihrer"Kammer in absehbarer Zeit eine [X.] zu bekommen.Wenn nun, wie der Antragsgegner dargelegt hat, im Zeitpunkt der [X.] Auswahlentscheidung in der [X.] fünf Notarassessoren mit einerDienstzeit von über drei Jahren beschäftigt waren, von denen zwei bereits überfünf Jahre, einer sogar über sechs Jahre im Anwärterdienst waren, so ist esnicht zu beanstanden, daß die Justizverwaltung im Rahmen der hier zu treffen-den Entscheidung über die Besetzung der [X.](n) in S. durch Amtssitz-verlegung(en) dem berechtigten Bedürfnis, diesen Notarassessoren in der[X.] Zugang zu zwei frei werdenden [X.]n in der [X.] zu verschaffen,den Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem ihrer Heimat nähe-ren Amtssitz eingeräumt [X.] 10 -III.Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der [X.] auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.[X.] WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 28/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 28/00 (REWIS RS 2001, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3074

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