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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:270416B2STR49.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 49/16
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Antrag des Verletzten auf Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27.
April
2016 gemäß §
397a
Abs.
2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs.
2 ZPO beschlossen:
Der Verletzte
N.
wird als Nebenkläger zuge-
lassen.
Sein Antrag vom 22.
Oktober 2015 auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung von Rechtsanwalt
P.
aus K.
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25.
August 2015 mit [X.] vom 22.
Oktober 2015 beim [X.] beantragt, ihn als Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
P.
aus K.
beizuordnen.
Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§
395 Abs.
1 Nr.
3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirt-schaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt 1
2
3
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3
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(§
397a Abs.
2 Satz
1 StPO, §
117 Abs.
2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Juli 2003
2 [X.], [X.], 369 f.).
Fischer [X.]Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 StR 49/16 (REWIS RS 2016, 12259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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