Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 StR 49/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12259

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270416B2STR49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 49/16
vom
27. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Antrag des Verletzten auf Zulassung als Nebenkläger und Bewilligung

von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27.
April
2016 gemäß §
397a
Abs.
2 StPO in Verbindung mit § 117 Abs.
2 ZPO beschlossen:

Der Verletzte

N.

wird als Nebenkläger zuge-
lassen.
Sein Antrag vom 22.
Oktober 2015 auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung von Rechtsanwalt

P.

aus K.

wird abgelehnt.

Gründe:
Der Verletzte hat nach Verkündung des Urteils vom 25.
August 2015 mit [X.] vom 22.
Oktober 2015 beim [X.] beantragt, ihn als Nebenkläger zuzulassen, ferner ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt

P.

aus K.

beizuordnen.
Die Zulassung als Nebenkläger ist gerechtfertigt (§
395 Abs.
1 Nr.
3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirt-schaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt 1
2
3
-
3
-

397a Abs.
2 Satz
1 StPO, §
117 Abs.
2 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Juli 2003

2 [X.], [X.], 369 f.).
Fischer [X.]Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 StR 49/16

27.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 2 StR 49/16 (REWIS RS 2016, 12259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12259

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