Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 347/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14455

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR347.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 347/17

vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2018
beschlossen:

Der Antrag des [X.] vom 6. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.

für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug ge-sondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe-nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine [X.] auf die vor dem [X.] dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzun-gen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008

2 [X.], [X.], 190). Eine derartige Erklärung hat der [X.] jedoch nicht abgegeben. Allein der Hinweis auf den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des [X.]s Braunschweig, dem ein Bescheid der [X.] über die Gewährung von Leistungen nach [X.] vom 17. Juni 2015 und die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des [X.] vom 27. April 2016 zu Grunde liegt, genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Ver-pflichtung
des Revisionsgerichts aus, die

aktuellen

wirtschaftlichen [X.] zu ermitteln ([X.], Beschluss vom 5. September 2017

5 StR 271/17). 1
-
3
-
Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens
mit der Entscheidung bedurfte es nicht.
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

[X.]König

Berger

Mosbacher

2

Meta

5 StR 347/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 347/17 (REWIS RS 2018, 14455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14455

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 347/17 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger in der Revisionsinstanz: Anforderungen an die Begründung des Gesuchs zu den …


5 StR 152/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 95/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeantrag eines Nebenklägers


3 StR 55/22 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch das Revisionsgericht


5 StR 95/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 347/17

4 StR 170/13

4 StR 565/13

2 StR 536/10

3 StR 172/17

5 StR 521/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.