Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 1 WB 23/23

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 10302

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens des Leiters der [X.], gleichzeitig [X.]inator Zahnmedizinische Fachangelegenheiten/Beratender Zahnarzt im [X.] (...).

2

Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem März 2028. Er wurde im August 2004 zum Oberfeldarzt befördert und zum 1. Juli 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit Januar 2017 wurde er im [X.] als Referent verwendet und zum 3. April 2023 zum Kommando ... versetzt.

3

Der 1964 geborene [X.] ist ebenfalls Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem September 2026. Am 27. September 2002 wurde er zum Oberfeldarzt (nach späterem Wechsel der Teilstreitkraft: Flottillenarzt) befördert und mit Wirkung vom 1. September 2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Er wurde seit Mai 2020 als Referent im [X.] verwendet. Zum 1. Oktober 2021 wurde er auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt. Am 14. Dezember 2021 wurde er zum Flottenarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen.

4

Am 7. September 2021 entschied die Präsidentin des [X.], den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem [X.]n zu besetzen.

5

Der Besetzungsentscheidung liegt ausweislich des [X.]s für das Auswahlverfahren eine Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" zugrunde.

6

Der [X.] weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:

"• Leiten der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung, dabei:

- Planen, Festlegen und Überwachen der betrieblichen Abläufe und Prozesse der [X.] ([X.]),

- Umsetzen und Überwachen der geforderten fachbezogenen QM-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich,

- Fachliches Anleiten und Ausbilden des zahnärztlichen und zahnmedizinischen Fachpersonals der [X.] im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen im [X.] und im Einsatz,

- Sicherstellen einer auftragsgerechten Aus-, Fort- und Weiterbildung des militärischen und zivilen Personals der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung,

- Sicherstellen einer effektiven Nutzung und Einsatzbereitschaft vorhandener personeller, materieller und infrastruktureller Ressourcen,

- Verantworten der Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften, Befehlen, Erlassen und Dienstvorschriften.

• Wahrnehmung des zugeordneten [X.] ... [X.] ZahnMedFachAngel/BerZahnArzt, dabei

- Wahrnehmen der Aufgaben als [X.] gemäß § 3 [X.] gegenüber im [X.] eingesetzten Personals im besonderen Aufgabengebiet der Zahnmedizin,

- Beraten der Leiterin/des Leiters (Ltr) [X.],

- Beraten KdoZahnArzt Kdo RegSanUstg in fachbezogenen Fragestellungen, Sicherstellen und Bewerten der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft im fachlichen Verantwortungsbereich,

- Sicherstellen der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Erlasse und Weisungen zum fachbezogenen norm- und gesetzeskonformen Betrieb im Zuständigkeitsbereich des [X.],

- Verantworten der betrieblichen Prozesse, Leistungen und des [X.] im [X.] einschl. Planen, Priorisieren und Steuern von materiellen und infrastrukturellen Vorhaben und Vakanzensteuerung Personal,

- Mitwirken bei Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen/Übungen,

- Leiten, Durchführen und Gestalten von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Zuständigkeitsbereich [X.],

- Planung und Empfehlung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen des militärischen und zivilen Fachpersonals der ZahnärztlBehEinr,

- [X.]ination SanStOffz Zahnarzt in Erstverwendung zur Vorbereitung auf ihre Verwendung als Truppenzahnarzt/-ärztin,

- Einsetzen und Begleiten von Qualitätssicherungszirkeln zur Optimierung der Prozess- und Ablauforganisation in ZahnärztlBehEinr,

- [X.]inieren und Steuern der erweiterten fachgebietsbezogenen Zusammenarbeit mit ambulanten und stationären Einrichtungen des zivilen und militärischen Gesundheitswesens im Zuständigkeitsbereich."

7

Im Anforderungsprofil wird als dienstpostenunabhängiges Kriterium - mit der Fußnote "gilt nicht für [X.]" - "Ref BMVg" genannt.

8

Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:

"SanStOffz Zahnarzt

Vorverwendung als Ltr ZahnärztlBehEinr ([X.])

Vorverwendung als BGZA

Vorverwendung ([X.]) im [X.] auf [X.] höh[X.] oder [X.] Teilnahme an mind. einem Auslandseinsatz

Ref BMVg in einer fachbezogenen Tätigkeit erwünscht

Promotion erwünscht

Qualifikationen im Bereich Prozess- und Qualitätsmanagement oder Management von Gesundheitseinrichtungen erwünscht".

9

Ausweislich des [X.]s liegt der Empfehlung, den [X.]n auszuwählen, eine vergleichende Betrachtung mit einem weiteren Kandidaten - nicht dem Antragsteller - zugrunde. Hiernach wurde der Antragsteller auf eigenen Wunsch mitbetrachtet. Er erfülle aber aufgrund der fehlenden Einsatzerfahrung die Bedarfsträgerforderungen nicht.

Unter dem 27. September 2021 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 stellte er Untätigkeitsantrag.

Mit Bescheid vom 15. März 2022 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Der Antragsteller sei mangels eines Auslandseinsatzes für den Dienstposten nicht geeignet. Dass die entsprechende Forderung in der [X.] nicht erhoben worden sei, sei unerheblich. Die dort enthaltenen Forderungen seien Mindestanforderungen, die vom Bedarfsträger ergänzt werden könnten. Auch die [X.]-872-0-4005 schließe höhere Forderungen für konkrete Dienstposten nicht aus. Da die gesundheitliche Eignung ein zulässiges Auswahlkriterium sei, sei auch unerheblich, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen keinen Auslandseinsatz abgeleistet habe. Die Forderung nach einem Auslandseinsatz ergebe sich aus zwei der Hauptaufgaben des Dienstpostens. Dessen Inhaber müsse zahnärztliches und zahnmedizinisches Fachpersonal der [X.] im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen im [X.] und im Einsatz fachlich anleiten und ausbilden sowie bei der Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen/Übungen mitwirken. Beides setze entsprechende eigene Erfahrung voraus. Mit diesen Ausführungen werde eine Begründung für diese Forderung nachgeholt. Unerheblich sei, ob die Ersteller des Anforderungsprofils zahnärztliche Expertise hätten. Denn der Sinn des Kriteriums sei offensichtlich. Es werde auch in anderen wesentlichen Auswahlverfahren im Bereich Zahnmedizin gefordert, sodass die [X.] gewahrt sei. Dass in anderen herausgehobenen Führungsdienstposten [X.] im Fachbereich Zahnmedizin in regionalen Sanitätseinrichtungen fachliche Kriterien unzureichend oder nicht gefordert worden seien, sei unerheblich, weil der Verzicht auf Kriterien nicht rechtfertigungsbedürftig sei. Er sei auch nach seinen Leistungen in der letzten planmäßigen Beurteilung nicht auszuwählen. Denn ein weiterer Kandidat, der wie der [X.] die zwingenden Kriterien erfülle, sei um mehr als 0,3 Punkte besser bewertet worden als er. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob er die wünschenswerten Kriterien erfüllen würde.

Unter dem 29. März 2023 beantragte der Antragsteller - nochmals - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juni 2022 abgelehnt (BVerwG 1 W-VR 5.22).

Der Antragsteller wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Eilverfahren. Er macht geltend, die zwingende Forderung des Anforderungsprofils nach Teilnahme an mindestens einem Auslandseinsatz werde von den allgemeinen Bedarfsträgerforderungen, insbesondere der [X.], der [X.]-872-0-4005 und der Zentralen Dienstvorschrift [X.], für Dienstposten unterhalb der [X.] [X.] nicht verlangt und in anderen Verfahren auch nicht gefordert. Die sachliche Rechtfertigung für dieses Ausschlusskriterium sei nicht transparent und nachvollziehbar dokumentiert. Es fehle an hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen, die die Einengung des [X.] rechtfertigen könnten. Nach den Hauptaufgaben des Dienstpostens sei die Forderung nicht begründet. Nur zwei von siebzehn Aufgaben enthielten den Begriff "Einsatz". Es handele sich hierbei nur um untergeordnete Nebenaufgaben, für deren Erfüllung er aus seinen Vorverwendungen ausreichende Erfahrungen gewonnen habe. Die Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen/Übungen finde nicht im Einsatz, sondern zeitlich davor statt. Die hierfür notwendigen Erfahrungen würden im Inland gemacht. Es handele sich um Maßnahmen der Personalführung und -verantwortung mit Inlandsbezug, zumal es nicht nur um Einsätze, sondern auch um Übungen gehe. Dies zeige, dass die Forderung nach Einsatzerfahrung gleichwertig durch Erfahrung in Übungen erfüllt sei. Zudem könne diese Aufgabe delegiert werden. Das fachliche Anleiten und Ausbilden des zahnärztlichen und zahnmedizinischen Fachpersonals im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen im [X.] und im Einsatz sei eine klassische militärische Leitungs- und [X.]inationsaufgabe, für die er ausgebildet sei und in einem Auslandseinsatz keine relevanten Zusatzqualifikationen erwerben würde. In seiner Verwendung als Fachreferent im [X.] habe er zahnärztliche Richtlinien für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten auch für den Einsatz verantwortet und novelliert. Dies belege, dass Erfahrungen aus einem Auslandseinsatz für die Aufgaben des Dienstpostens nicht erforderlich seien, zumindest aber von ihm durch gleichwertige Erfahrungen erfüllt sei. Er habe zudem 1997/1998 als Dezernent im Stab ...kommando ... Soldaten vor deren Verlegung in einen Auslandseinsatz untersucht und Behandlungskonzepte für sie entwickelt. Die dabei erarbeiteten Anfänge einer zielgerichteten Behandlung zur Herstellung von Auslandsverwendungsfähigkeit habe er in weiteren Verwendungen umgesetzt und in Lehrtätigkeiten vermittelt. Damit verfüge er über besondere Expertise zur Auslandsdienstverwendung im zahnmedizinischen Bereich. Für den Leistungsvergleich komme es auf den Vergleich mit dem [X.]n an. Nach dem [X.] sei er aber nur 0,3 Punkte schlechter bewertet als dieser und damit im Wesentlichen gleich leistungsstark. Er habe eine dem [X.]n vergleichbare Qualifikation im Qualitätsmanagement und sei anders als dieser promoviert. Seine Vorverwendung im [X.] sei anders als diejenige des [X.]n an eine zahnärztliche [X.] gebunden gewesen. Daher hätte er ausgewählt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt,

die materielle Entscheidung der Präsidentin des [X.] vom 7. September 2021, für den [X.]-Dienstposten Leiter [X.] nicht den Antragsteller, sondern den [X.]n auszuwählen, und den Beschwerdebescheid des [X.] vom 15. März 2022 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Gründe des [X.]. Der Antragsteller sei mangels Einsatzerfahrung nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Selbst wenn dies seinen Ausschluss nicht rechtfertige, könne er sich im Leistungsvergleich nicht durchsetzen, denn ein weiterer Kandidat - nicht der [X.] - sei wesentlich leistungsstärker. Das zwingende Kriterium der Teilnahme an einem Auslandseinsatz sei im Anforderungsprofil des [X.]s ausreichend dokumentiert. Durch im Einsatz erworbene Kenntnisse werde regelmäßig nicht nur eine weitere Einsatzverwendung erleichtert. Vielmehr dienten die Kenntnisse um die besonderen Einsatzanforderungen regelmäßig auch der Verbesserung der den Einsatz vorbereitenden Planungen und deren Umsetzung. Bei der Planung und Umsetzung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen und Übungen überwiege nicht der Inlandsbezug. Eine Delegation dieser Aufgabe sei nicht beabsichtigt. Die theoretische Befassung mit dem Einsatz sei mit einer tatsächlichen Teilnahme nicht gleichzusetzen.

Der [X.] hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den [X.] für die streitgegenständliche truppendienstliche Verwendungsentscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O (hier [X.] m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) eröffnet und der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (§ 6 Satz 1, § 3 Abs. 1 SG) antragsbefugt.

Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt und dieser zum Flottenarzt befördert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass die durch sie begünstigte Soldatin eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; sie müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihr gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z. B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m. w. N.).

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Entscheidung der Präsidentin des [X.] vom 7. September 2021, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides des [X.] vom 15. März 2022 im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) daher nicht.

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 6 Satz 1 SG stellt klar, dass die Soldatinnen und Soldaten sich auf dieses staatsbürgerliche Recht berufen können und § 3 Abs. 1 SG macht deutlich, dass die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auch auf [X.] Anwendung finden. Der [X.] hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 [X.] 37.83 - [X.]E 76, 336 ff. und vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 32).

Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden [X.], Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 [X.] 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind ([X.], Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 [X.] 7.11 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 39.07 - [X.]E 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 18).

Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des [X.] der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle ([X.], Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. [X.], Beschluss vom 25. September 2012 - 1 [X.] 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>).

Aus Art. 33 Abs. 2 [X.] m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Dem folgend hat der [X.] eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z. B. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 [X.]O) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - NVwZ-RR 2018, 236 LS 1 und Rn. 31 f.).

b) Hiernach sind die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid nicht aus formellen Gründen aufzuheben.

(1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der [X.] "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung [X.] bis [X.]" zuständige Präsidentin des [X.] getroffen worden. Vor der Entscheidung sind Stellungnahmen der nach [X.] und [X.] [X.] dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden.

Die Anhörung des Personalrats bei der Auswahlentscheidung war nicht geboten. § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] schließt die Beteiligung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (§ 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bei Dienstposten der Besoldungsgruppe [X.] und höher auch bei einer Entscheidung über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten im Vorfeld einer (späteren) Beförderung aus (vgl. zu § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] a. F. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 60.10 - juris Rn. 29 ff.).

(2) Die angegriffenen Entscheidungen sind auch nicht wegen einer Verletzung der Dokumentationspflicht aufzuheben.

Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens dienstpostenunabhängige und dienstpostenabhängige Kriterien des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen des Beigeladenen, aus dem seine vorangegangenen Verwendungen, sein Werdegang und Kompetenzbereich sowie absolvierte Laufbahn- und Fachlehrgänge hervorgehen. Im Personalbogen selbst ist die Empfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einer vergleichenden Betrachtung der vorgeschlagenen Kandidaten erläutert und der Grund für die unterbliebene Einbeziehung des Antragstellers in den Leistungsvergleich mit der Nichterfüllung eines zwingenden Kriteriums des Anforderungsprofils niedergelegt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist es nicht erforderlich, dass neben den zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils selbst auch die Gründe für das [X.] verengende Kriterien dokumentiert werden. Ob solche Kriterien gemessen an den Aufgaben des Dienstpostens eine dem [X.] genügende Rechtfertigung besitzen, ist im Rechtsbehelfsverfahren auf Einwendungen hin zu prüfen und gegebenenfalls durch das [X.] zu plausibilisieren. Es bedarf keiner schriftlichen Niederlegung der Argumentation. Vielmehr sind die Anforderungen an die Dokumentation erfüllt, wenn sich - wie hier - die Hauptaufgaben des Dienstpostens und die Anforderungskriterien aus den Planungsbögen ergeben.

Zwar ist zweifelhaft, ob die Organisationsgrundentscheidung den sich aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch ergebenden Anforderungen an eine ausreichende Dokumentation und Begründung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 [X.] 40.21 - [X.]E 175, 53 Rn. 27 ff.) genügt. Eine Verletzung entsprechender Vorgaben ist aber hier nicht kausal für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers. Denn dieser ist im Auswahlverfahren mitbetrachtet worden und nicht bereits an den Vorgaben der Organisationsgrundentscheidung gescheitert.

(3) Dem Antragsteller ist durch die Zusendung der die Dokumentationspflicht erfüllenden Unterlagen auf elektronischem Wege am 17. November 2021 auch Akteneinsicht gewährt worden.

(4) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, weil er unstreitig das zwingende Kriterium des Anforderungsprofils "Teilnahme an mindestens einem Auslandseinsatz" nicht erfüllt. Dieses Kriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des [X.]es mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 39 ff.).

(b) Hiernach weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um eine allgemeine Bedarfsträgerforderung handelt, wie sie etwa in der [X.] "Katalog [X.] für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" oder der [X.]-872/0-4005 "Ausbildung und Verwendungsaufbau der Offizier des Sanitätsdienstes" bzw. der [X.] "Erarbeitung militärischer personeller Bedarfsträgerforderungen im Personalmanagement" für Dienstposten der vorliegenden Art konkretisiert und generell gefordert werden.

Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, im Einzelfall von den [X.] abweichend weitere zwingende Kriterien in das Anforderungsprofil aufzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Kernaufgaben des konkreten Dienstpostens gefordert ist. Hier haben sowohl die Hauptaufgaben des Dienstpostens eines Leiters der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung als auch die Hauptaufgaben des dem Leiter zusätzlich übertragenen [X.] einen Bezug zu zahnmedizinischen Tätigkeiten im Auslandseinsatz. Der Leiter der zahnärztlichen Behandlungseinrichtung muss zahnärztliches und zahnmedizinisches Fachpersonal im Hinblick auf wehrmedizinische Anforderungen nicht nur im Grundbetrieb, sondern auch im Einsatz anleiten und ausbilden. Zu den Koordinationsaufgaben des [X.] gehört auch die Mitwirkung bei Planung und Umsetzung zur Abstellung von Fachpersonal für sanitätsdienstliche Unterstützung von Einsätzen und Übungen. Das [X.] führt nachvollziehbar aus, dass Erfahrungen aus einer eigenen Teilnahme an einem Auslandseinsatz bei der Erfüllung dieser Aufgaben nützlich sind. Hiernach ist nicht feststellbar, dass es sich bloß um untergeordnete Nebenaufgaben handelt, auch wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des [X.]s in den mit der Leitung der Behandlungseinrichtung verbundenen organisatorischen Aufgaben im Inland bestehen wird. Für die Zugehörigkeit auch der genannten Tätigkeiten zu den Kernaufgaben des Dienstpostens spricht bereits, dass der Einsatzbezug sowohl in der Dienstpostenbeschreibung des Leiters als auch im Wahrnehmungsdienstposten Erwähnung findet. Zudem finden sich die einsatzbezogenen [X.] genau in der Mitte der Aufzählung von Leitungsaufgaben und nicht an deren Ende. Hiernach liegt eine substantielle Bedeutung der Aufgaben mit Einsatzbezug nahe.

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Entscheidung des [X.]s im Eilverfahren:

Dass die in Rede stehenden Aufgaben im Inland durch Maßnahmen der Personalführung und -verantwortung zu erfüllen sind, macht die Forderung nach im Auslandseinsatz erworbenen Vorerfahrungen nicht sachfremd. Vielmehr ist plausibel, dass durch eigene [X.] erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse auch eine Inlandstätigkeit, die [X.] vorbereitet, fördern können. Unerheblich ist auch, dass der [X.] neben der Aufgabe im Auslandsbezug auch ähnliche Aufgaben mit Bezug auf Übungen zu erfüllen hat, die nicht notwendig im Ausland stattfinden. Dass der Antragsteller meint, die fraglichen Aufgaben auch delegieren zu können, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung. Die Dienstpostenbeschreibung sieht dies nicht vor. Zudem verlangt die Delegation von Aufgaben die Überwachung ihrer Erfüllung und es ist plausibel, dass auch hierfür eigene Erfahrungen aus eigener Auslandsverwendung förderlich sind.

Dass der Antragsteller für klassische militärische Leitungs- und Koordinationsaufgaben ausgebildet wurde und diese in der Vergangenheit auf unterschiedlichen Dienstposten erfolgreich wahrgenommen hat, macht das in Rede stehende Kriterium nicht sachfremd. Vielmehr rechtfertigen konkrete Einzelaufgaben mit dokumentiertem [X.] es, für die Inlands- und Auslandsverwendung abstrakt vorbereitende allgemein-militärische Leitungs- und Koordinationsfertigkeiten allein nicht ausreichen zu lassen, sondern ihre Erweiterung durch persönliche Erfahrungen in konkreten Einsätzen zu verlangen. Hiernach war der Dienstherr nicht gehalten, dem Antragsteller wegen dessen Mitwirkung an der Novellierung der zahnärztlichen Richtlinien für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten auch die notwendigen Erfahrungen bezogen auf die Versorgung unter Einsatzbedingungen zuzubilligen.

Ebensowenig verletzt der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil er dessen Vorverwendungen als Dezernent im Stab ...kommando ... in den Jahren 1997 und 1998 nicht als der Auslandsverwendung gleichwertig akzeptiert. Die hieraus gewonnene Expertise für zahnärztliche Fragen bezogen auf [X.] ist nicht mit unmittelbaren Erfahrungen eigenen Arbeitens unter den Bedingungen eines Auslandseinsatzes identisch und muss daher vom Dienstherrn auch nicht gleich bewertet werden. Der Antragsteller kann nicht seine eigene Einschätzung über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn setzen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller nicht alternativ deshalb aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden konnte, weil ein anderer Kandidat als der ausgewählte Beigeladene besser beurteilt war. Der Antragsteller weist mit Recht darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, ob dem Beigeladenen ihm gegenüber ohne Verletzung von Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG der Vorzug gegeben werden durfte. Da diese - wie ausgeführt - die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils rechtfertigen, kommt es auch nicht darauf an, ob auf der dritten Stufe der Auswahlerwägungen dem Antragsteller der Vorzug vor dem Beigeladenen zu geben gewesen wäre.

3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst.

Meta

1 WB 23/23

14.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, Az. 1 WB 23/23 (REWIS RS 2023, 10302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10302

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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