Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. IV ZR 241/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4191

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 241/04 Verkündet am:

30. April 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] f. Feuervers. ([X.]) § 11 Nr. 1 Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben [X.]" in § 11 Nr. 1 [X.] benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 [X.], jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.

[X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.] [X.]

LG Köln
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 28. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung we-gen zweier Brandschäden im Juni und Oktober 1998 auf ihrem Fabrikge-lände in Anspruch, auf dem sie ein Edelstahlhammerwerk und ein Ring-walzwerk betreibt. Über den bereits regulierten [X.] von ca. 755.000 DM hinaus macht sie Ersatz von Mehrkosten in Höhe von ca. 130.000 • wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es geht um [X.] für das Dach der Hammerhalle, eine doppelwandige Ausführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige und eine Anlage zur Absaugung des Ölnebels. Die Durchführung der beiden zuerst genannten 1 - 3 -

Maßnahmen hatte das [X.] im Zuge des die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 des Bundesimmissions-schutzgesetzes (BImSchG) betreffenden [X.] mit [X.] vom 17./18. August 1998 verlangt. Die von der Klägerin nach dieser Vorschrift angezeigte Erneuerung des Dachs und der Ölhärteanlage er-füllte die geforderten Voraussetzungen. Demgemäß entschied das [X.] durch [X.] vom 8. September und 13. Okto-ber 1998, dass für die angezeigten Vorhaben kein Genehmigungsverfah-ren nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich sei. Den Einbau der Anlage zur Absaugung der Ölnebel verlangte das [X.] aus Gründen des Arbeitsschutzes nach Behauptung der Klägerin bei einer Besprechung vom 6. November 1998. Dem Versicherungsvertrag vom März 1994 mit Nachtrag vom [X.] liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversiche-rung ([X.]) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 2 "§ 5 Versicherungswert 1. Versicherungswert von Gebäuden ist a) der Neuwert; Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; –
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 1. Ersetzt werden a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles [X.] gekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; - 4 -

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-lich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wert-minderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Re-paraturkosten werden gekürzt, soweit durch die Repara-tur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des [X.]es erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. –"
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkun-gen sind durch die Klauseln 2302 und 2303 mitversichert, die auszugs-weise wie folgt lauten: 3 "Mehrkosten durch behördliche [X.] (ohne Restwerte) (2302) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erhöhun-gen des [X.] durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitver-sichert. 2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-rungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungs-falles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit be-hördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des [X.] erteilt wurden, sind die dadurch entste-henden Mehrkosten nicht versichert. 3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge be-hördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der - 5 -

versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wieder verwertet werden können, sind nicht versichert. – Berücksichtigung von behördlichen [X.] für Restwerte (Klausel 2303) 1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bei der [X.] des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche [X.]sbeschränkungen zu berücksichtigen. –"
Die Beklagte verweigert die Erstattung der geltend gemachten Mehrkosten, weil das [X.] die Maßnahmen nicht durch förmliche Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angeordnet habe. Nur durch solche Auflagen verursachte Mehr-kosten seien nach der Klausel 2302 mitversichert. 4 Demgegenüber meint die Klägerin, es komme nicht auf die Form der behördlichen Vorgaben an, sondern darauf, ob sie zur [X.] einer dem Versicherungswert entsprechenden Sache objektiv erfor-derlich seien und zu Recht verlangt würden. Der Anspruch ergebe sich im Übrigen nicht erst aus der Klausel 2302, sondern bereits aus §§ 5, 11 Nr. 1 [X.] und könne durch die die Erweiterung des Versicherungs-schutzes bezweckenden Klauseln 2302 und 2303 nicht eingeschränkt werden. 5 Die gegen die Beklagte als führenden Versicherer gerichtete Klage auf Zahlung ihres Anteils in Höhe von 39.241,93 • hatte in den [X.] keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 6 - 6 -

Entscheidungsgründe: 7 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

[X.] Das Berufungsgericht ([X.], 265) hat offen gelassen, ob sich der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten auf-grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen in der [X.] aus §§ 5, 11 Nr. 1 [X.] ergebe und sich die Regelung in § 11 Nr. 1 Abs. 3 [X.], wonach behördliche [X.] unberücksichtigt bleiben, nur auf die Anrechnung von Restwerten in Absatz 2 der Klausel beziehe. Bei den vereinbarten [X.] 2302 und 2303 handele es sich um Besondere Bedingungen des Versicherungsvertrages. Diese Spezialregelungen zu Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verdrängten die allge-meine Regelung in den [X.]. In Nr. 1 der Klausel 2302 werde zudem ausdrücklich klargestellt, dass nach den Allgemeinen [X.] infolge behördlicher [X.] nicht mitversichert seien. Ein Anspruch aus Nr. 1 und 2 der Klausel 2302 scheitere bereits daran, dass eine behördliche Auflage i.S. der Klausel nicht vorliege. Zwar möge zweifelhaft sein, ob der Begriff "behördliche Auflage" allein auf die Definition und rechtliche Einordnung in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zurückzuführen sei, weil der Begriff "Auflage" nicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Strafrecht und Zivilrecht verwendet werde. Es sei auch nicht zu verkennen, dass durch die Ein-führung des [X.] in § 15 BImSchG ein gesetzliches Ver-fahren geschaffen worden sei, wonach die Abstimmung einer geplanten Änderung der Anlage mit der Behörde im Vorfeld den Erlass von sonst 8 - 7 -

gebotenen rechtlichen Auflagen im Genehmigungsverfahren überflüssig machen und Zeit und Kosten - bei einer Betriebsunterbrechungsversiche-rung auch zum Vorteil des Versicherers - sparen könne. Trotz dieser [X.] sei bei der Auslegung des Begriffs "behördliche Auflage" aus Gründen der Rechtsklarheit an dem Erlass einer einzelfallbezogenen rechtsverbindlichen Regelung der Behörde festzuhalten. Den im [X.] des [X.]es vom 17./18. August 1998 und in der Besprechung vom 6. November 1998 geforderten Maßnahmen habe keine für die Klä-gerin rechtsverbindliche, einzelfallbezogene Regelung der Behörde zugrunde gelegen. Ob die Klägerin nach der Gesetzeslage verpflichtet gewesen sei, die Maßnahmen durchzuführen, sei unerheblich.

I[X.] Mit dieser Begründung lässt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. 9 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.] ist schon vom Ansatz her verfehlt. Es durfte nicht offen [X.], ob sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus §§ 5, 11 Nr. 1 [X.] ergibt. Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen (hier der [X.]) hängt nicht davon ab, ob Klauseln, die zusätzlich vereinbart werden können, vereinbart worden sind oder nicht (vgl. Se-natsurteile vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 und vom 15. November 1989 - [X.] - [X.], 200 f.; Mar-tin, [X.]. [X.] [X.]. 64). § 11 [X.] ist viel-mehr aus sich heraus auszulegen unabhängig davon, ob der sich aus den Allgemeinen Bedingungen ergebende Versicherungsschutz durch die Vereinbarung Besonderer Bedingungen oder von Zusatzklauseln einge-schränkt oder erweitert wird. Soll der Leistungsumfang abweichend von 10 - 8 -

den [X.] - wie hier durch die Klauseln 2302 und 2303 - erklärtermaßen und nach dem Verständnis des durchschnittlichen [X.]s unzweifelhaft erweitert werden (vgl. [X.], [X.]. S. 29 f.; [X.]/[X.] in [X.], [X.]. [X.] Anm. [X.]), ist es rechtlich fehlerhaft, daraus eine Ein-schränkung des nach den [X.] Versicherungsschutzes abzuleiten (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; [X.], [X.] als Leistungsgrenze in der Sachversicherung [§ 55 [X.]] S. 209).
2. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich demgemäß aus §§ 5, 11 Nr. 1 [X.]. Als Versicherungswert ist - soweit hier von Bedeutung - der Neuwert vereinbart. 11 a) Nach § 11 Nr. 1a [X.] wird bei zerstörten Sachen der [X.] (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er-setzt. Versicherungswert von Gebäuden ist nach § 5 Nr. 1a [X.] der Neuwert, definiert als der ortsübliche Neubauwert einschließlich Archi-tektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Der ortsübliche Neubauwert umfasst die Kosten, die erforderlich sind, um ein Gebäude gleicher Art, Güte und Zweckbestimmung im neuwertigen Zu-stand wieder herzustellen (vgl. § 11 Nr. 5a [X.]; [X.] aaO [X.] [X.]. 11). Ist eine Wiederherstellung aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in gleicher, sondern nur noch in besserer Art und Güte möglich, so ist die nächst bessere und realisierba-re Art und Güte zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - [X.] - [X.], 488 unter 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 5 [X.] [X.]. 3; [X.] aaO [X.] [X.]. 14, 17; [X.], VP 1989, 88 f.). Der zu ersetzende ortsübliche Neubauwert umfasst [X.] - 9 -

mit insbesondere unvermeidliche Mehrkosten infolge behördlicher [X.] ([X.] aaO und § 55 [X.] [X.]. 43, § 83 [X.] [X.]. 2 a.E. sowie § 15 [X.] [X.]. 3; [X.] aaO [X.] [X.]. 23-25 und 29-32; [X.]/[X.]/[X.], § 83 [X.] [X.]. 6; [X.] aaO S. 199). Das folgt aus dem Zweck der Neuwertversicherung, den Versicherungsnehmer vor den ungeplanten, ihm durch den [X.] aufgezwungenen, mit der Wiederherstellung verbundenen Kos-ten zu schützen, auch soweit sie den Zeitwert übersteigen (vgl. Senats-urteil vom 21. Februar 1990 aaO und [X.]Z 137, 318, 326 f.; [X.] aaO [X.] [X.]. 20). Ob Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungs-beschränkungen zu ersetzen sind, hängt nicht von der Form der behörd-lichen Vorgaben ab, sondern davon, ob es rechtmäßig ist, die Wieder-herstellung davon abhängig zu machen (vgl. [X.] aaO [X.] [X.]. 44). b) Die gleichen Grundsätze gelten für den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten bei beschädigten Sachen, weil § 11 Nr. 1b [X.] ebenfalls auf den Versicherungswert abstellt, also den Neuwert unmittel-bar vor Eintritt des Versicherungsfalles als Obergrenze (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2007 - [X.] - [X.], 489 unter 3; [X.] aaO [X.] [X.]. 13, 16, 28). 13 3. Der sich aus § 5 Nr. 1a i.V. mit dem ersten Satz/Absatz in § 11 Nr. 1 [X.] ergebende Anspruch wird durch den (üblicherweise und auch im Folgenden als Absatz 3 bezeichneten) Satz "Behördliche [X.] bleiben unberücksichtigt" nicht wirksam eingeschränkt. Diese Bestimmung benachteiligt den [X.] wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 [X.], jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam. 14 - 10 -

15 a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittli-chen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belas-tungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.]Z 147, 354, 361 f.)
b) Diesen Anforderungen genügt § 11 Nr. 1 Abs. 3 [X.] nicht. 16 aa) Schon die Formulierung "Behördliche [X.] bleiben unberücksichtigt" weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen [X.] es ankommt ([X.]Z 123, 83, 85), nicht mit der gebotenen und möglichen Klarheit dar-auf hin, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher [X.]sbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Der Satz wird vom Schriftbild her auch nicht ohne weiteres als selbständiger Absatz erkannt. Deshalb können Zweifel aufkommen, ob er sich nur auf die im Satz/Absatz davor erwähnten Restwerte oder auch auf die unter a) und b) geregelten Wiederherstellungs- und Reparaturkosten bezieht. 17 bb) Demgemäß verwundert es nicht, dass die Auslegung von § 11 Nr. 1 Abs. 3 [X.] in der Literatur umstritten ist (vgl. [X.] aaO S. 206 ff.). 18 Einige Autoren meinen, die Nichtberücksichtigung behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen beziehe sich allein auf die [X.] - 11 -

nung von Restwerten ([X.] aaO § 5 [X.] [X.]. 3; [X.] aaO [X.] [X.]. 33-36; [X.] aaO; Josten/Horn, [X.]).
Nach anderer Auffassung enthält die Klausel einen vollständigen Ausschluss der durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten Mehrkosten, und zwar für den Fall von Nr. 1a und Nr. 1b ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO Anm. [X.] f.; ebenso wohl auch [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.]; [X.] aaO S. 208 ff.). 20 cc) Die Auslegung, die Klausel beziehe sich nur auf die [X.], lässt sich zwar für denjenigen hören, der über ver-tiefte rechtliche Kenntnisse in der Neuwertversicherung von Gebäuden verfügt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der § 11 Nr. 1 [X.] verständig würdigend aufmerksam durchsieht und einen Sinnzu-sammenhang mit der Bestimmung des Versicherungswerts in § 5 [X.] erkennt, wird sich dies nicht als ernsthaft in Betracht kommende Ausle-gungsmöglichkeit erschließen. Selbst [X.] (aaO [X.] 33, 63, [X.]) kommt zu dem Ergebnis, dass der allein in Betracht kommende Ver-kaufswert der Reste durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-gen nicht beeinflusst werde und die Klausel deshalb kein [X.] habe. 21 Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird der [X.] aber nicht jede Bedeutung absprechen. Er kann ihr immerhin noch entnehmen, dass sie wie die Anrechnung der Restwerte auf eine Kür-zung der Ersatzleistung abzielt. Ob die Nichtberücksichtigung von be-hördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen nur die Wiederherstellung 22 - 12 -

zerstörter Sachen oder auch die notwendigen Reparaturkosten bei [X.] Sachen betrifft, bleibt allerdings im Dunkeln. Zudem werden die mit dem völligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirt-schaftlichen Nachteile dem Versicherungsnehmer auch nicht annähernd vor Augen geführt. Insbesondere bei älteren Industrieanlagen kann dies wegen neuer Gesetze zum Schutz der Umwelt und über die Anlagensi-cherheit zu Mehrkosten in einer Größenordnung führen, die eine Wieder-herstellung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich unmöglich ma-chen. II[X.] Nach der Zurückverweisung und eventuell ergänzendem Par-teivortrag wird das Berufungsgericht die Sache in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgaben zu [X.] haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die in den vorinstanzlichen Schriftsätzen erwähnte Baugenehmigung für das [X.] - 13 -

[X.] und das im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2004 [X.]

([X.]) nicht bei den Akten befinden.
[X.] Dr. Schlichting [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2003 - 24 O 336/02 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2004 - 9 U 9/04 -

Meta

IV ZR 241/04

30.04.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. IV ZR 241/04 (REWIS RS 2008, 4191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4191

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9 U 9/04

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