Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 47/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1407

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[X.]IM N[X.]MEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am:

30. September 2009

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.]V[X.] f. Feuervers.; [X.]G[X.] §§ 305[X.], 307 [X.]bs. 18 [X.]k Eine Klausel in der Neuwertversi[X.]herung, wona[X.]h Versi[X.]herungswert der Zeitwert der versi[X.]herten Sa[X.]he ist, wenn dieser weniger als 40% des [X.] beträgt (sog. [X.]), ist wirksam. [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.]/09 - [X.]

LG He[X.]hingen
- 2 -

[X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 30. [X.] 2009 für Re[X.]ht erkannt: [X.]uf die Revision der [X.]eklagten wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom 17. [X.] 2009 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

[X.] Der Kläger und sein [X.]ruder, für den er Prozessstands[X.]hafter ist, unterhalten für ihren landwirts[X.]haftli[X.]hen [X.]etrieb bei der [X.]eklagten eine Inhaltsversi[X.]herung gegen das Risiko "Feuer". Der Versi[X.]herungss[X.]hein weist eine Versi[X.]herung zum Neuwert aus. 1 Dem Versi[X.]herungsverhältnis liegen die [X.] für die Sa[X.]hversi[X.]herung landwirts[X.]haftli[X.]her [X.]etriebe ([X.] 2003) Teil [X.] und [X.] zugrunde. Teil [X.] lautet auszugsweise wie folgt: 2 - 3 -

§ 1 Versi[X.]herte und ni[X.]ht versi[X.]herte Sa[X.]hen 1. [X.]ewegli[X.]he Sa[X.]hen a) Versi[X.]hert sind die im Versi[X.]herungsvertrag bezei[X.]h-neten bewegli[X.]hen Sa[X.]hen, soweit der Versi[X.]herungs-nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums-vorbehalt erworben hat. b) [X.]ewegli[X.]he Sa[X.]hen sind [X.]) die kaufmännis[X.]he [X.]etriebseinri[X.]htung und die te[X.]hnis[X.]he [X.]etriebseinri[X.]htung (eins[X.]hließli[X.]h dazu gehöriger Fundamente und Einmauerun-gen) jedo[X.]h ohne Zugmas[X.]hinen, und selbstfah-rende [X.]rbeitsmas[X.]hinen, –
§ 12 Versi[X.]herungswert 1. [X.]etriebseinri[X.]htung Versi[X.]herungswert der kaufmännis[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen [X.]e-triebseinri[X.]htung – ist a) der Neuwert; Neuwert ist der [X.]etrag, der aufzuwenden ist, um Sa[X.]hen glei[X.]her [X.]rt und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubes[X.]haffen oder sie neu herzustel-len; maßgebend ist der niedrigere [X.]etrag; b) der Zeitwert; falls er weniger als 40% des [X.] beträgt oder falls Versi[X.]herung nur zum Zeitwert ver-einbart ist; der Zeitwert ergibt si[X.]h aus dem Neuwert der Sa[X.]he dur[X.]h einen [X.]bzug entspre[X.]hend ihrem insbesondere dur[X.]h den [X.]bnutzungsgrad und das [X.]lter bestimmten Zustand; [X.]) der gemeine Wert, soweit die Sa[X.]he für ihren Zwe[X.]k allgemein oder im [X.]etrieb des Versi[X.]herungsnehmers ni[X.]ht mehr zu verwenden ist; - 4 -

gemeiner Wert ist der für den Versi[X.]herungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sa[X.]he oder für das [X.]ltmaterial.
§ 14 Ents[X.]hädigungsbere[X.]hnung, Versi[X.]herungssumme, Unterversi[X.]herung, Versi[X.]herung auf erstes Risiko 1. Ents[X.]hädigungsbere[X.]hnung a) Ersetzt werden [X.]) bei zerstörten oder infolge eines Versi[X.]herungs-falles abhanden gekommenen Sa[X.]hen der [X.] (siehe § 12) unmittelbar vor [X.]; bb) bei bes[X.]hädigten Sa[X.]hen die notwendigen Re-paraturkosten zur [X.] zuzügli[X.]h einer dur[X.]h den Versi-[X.]herungsfall entstandenen und dur[X.]h die Repa-ratur ni[X.]ht auszuglei[X.]henden Wertminderung, hö[X.]hstens jedo[X.]h der Versi[X.]herungswert [X.] vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit dur[X.]h die Reparatur der Versi[X.]herungswert der Sa[X.]he gegenüber dem Versi[X.]herungswert unmittelbar vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles erhöht wird. – 5. Neuwertanteil a) Ist der Neuwert (siehe § 12 [X.] a) der [X.], so erwirbt der Versi[X.]herungsnehmer auf den Teil der Ents[X.]hädigung, der den [X.] (siehe b) übersteigt, einen [X.]nspru[X.]h nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles si[X.]hergestellt hat, dass er die [X.] verwenden wird –, um Sa[X.]hen glei[X.]her [X.]rt und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu be-s[X.]haffen oder um die bes[X.]hädigten Sa[X.]hen wieder herzustellen. –" - 5 -

3 § 12 [X.] 2003 entspri[X.]ht na[X.]h seinem hier wesentli[X.]hen Inhalt § 5 [X.]F[X.] 87; § 14 [X.], 5 [X.] 2003 dem § 11 [X.], 5 [X.]F[X.] 87.
[X.]m 9. März 2007 wurde ein Dosierladewagen ([X.]aujahr 1978) infol-ge eines [X.]randes bes[X.]hädigt und na[X.]hfolgend dur[X.]h einen neuen land-wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]nhänger ersetzt. Die [X.]eklagte erbra[X.]hte angesi[X.]hts des [X.]lters des Dosierladewagens auf [X.]asis des Zeitwertes eine Versi[X.]he-rungsleistung in Höhe von 2.500 •. Der Kläger strebt eine Regulierung zum Neuwert an. 4 Das [X.] hat die auf Zahlung von 19.500 • und weiterer 1.053,60 • wegen vorgeri[X.]htli[X.]her [X.]uslagen - jeweils zuzügli[X.]h Zinsen - geri[X.]htete Klage abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.] hatte in Höhe von 18.442,53 • zuzügli[X.]h Zinsen und vorgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsanwalts-kosten in Höhe von 807,20 • zuzügli[X.]h Zinsen Erfolg. Dagegen wendet si[X.]h die [X.]eklagte mit ihrer Revision. 5 Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur [X.]ufhebung des angefo[X.]hte-nen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsge-ri[X.]ht. 6 [X.] Dieses hat ausgeführt: Die [X.]eklagte s[X.]hulde aus dem Versi[X.]he-rungsverhältnis den Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere Parteiabspra[X.]hen ankomme. Die - kontrollfähige - Klausel in § 12 [X.]b [X.] 2003, wona[X.]h au[X.]h bei einer zum Neuwert abges[X.]hlossenen [X.] 6 -

[X.]herung der Zeitwert maßgebli[X.]h sei, wenn dieser - wie beim Dosierla-dewagen - weniger als 40% des [X.] betrage, sei aufgrund ihrer konkreten Stellung und Formulierung überras[X.]hend i.S. des § 305[X.] [X.]G[X.] und zudem intransparent i.S. des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Der Kläger habe si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h für eine Neuwertversi[X.]herung ents[X.]hieden, wobei der [X.]lternative "zum Neuwert" als Versi[X.]herungswert im [X.] die [X.]lternative "zum Zeitwert" gegenübergestellt sei, so dass der Versi[X.]herungsnehmer insoweit wählen könne. Zwar könne eine [X.] in einer Neuwertversi[X.]herung vereinbart werden und sei au[X.]h dur[X.]haus übli[X.]h, ohne dass der Versi[X.]herungsnehmer dadur[X.]h i.S. des § 307 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] unangemessen bena[X.]hteiligt werde. Sie sei aber [X.] zwingend, zumal § 55 [X.] (a.F.) den [X.]nspru[X.]h auf die [X.] ni[X.]ht an eine [X.] binde. Das müsse dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer indes ni[X.]ht bekannt sein. Er dürfe grundsätzli[X.]h davon ausgehen, dass die - mit einer höheren Prämie verbundene - Zusage des [X.] im Vertragstext au[X.]h grund-sätzli[X.]h bedeute, dass der Neuwert ges[X.]huldet sei. Hier stelle si[X.]h die Struktur des § 12 [X.] 2003 wegen des Übers[X.]hrift[X.]harakters des [X.]egrif-fes "Neuwert" in § 12 [X.]a in Verbindung mit der dem Versi[X.]herungs-nehmer zuvor eingeräumten Wahlmögli[X.]hkeit zwis[X.]hen Neuwert und Zeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag ges[X.]hlossen habe, keinen [X.]nlass habe, na[X.]h Ende des [X.]u[X.]hstabens a no[X.]h weiter zu lesen. Die Regelung zum letztli[X.]h do[X.]h auf den Zeitwert herabgestuften Neuwert in [X.]b befinde si[X.]h an einer Stelle, an der derjenige, der eine na[X.]h dem Vertragsformular uneinges[X.]hränkte Neuwertversi[X.]herung [X.] habe, sie ni[X.]ht erwarten müsse. Sie sei ihm gegenüber, weil der [X.]u[X.]hstabe a der Klausel keinerlei textli[X.]he Verbindung zum [X.]u[X.]h-staben b aufweise, verste[X.]kt. Er habe, au[X.]h wenn er grundsätzli[X.]h ver-pfli[X.]htet sei, die [X.]llgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen insgesamt wahrzu-- 7 -

nehmen, keinen Grund, diesen [X.]bsatz zu lesen. Zudem verweise § 14 Nr. 5a für den Neuwert nur auf § 12 [X.]a und gerade ni[X.]ht au[X.]h auf den Fall des § 12 [X.]b, der bei der Neuwertversi[X.]herung den Zeitwert zum Versi[X.]herungswert ma[X.]he. S[X.]hließli[X.]h erweise si[X.]h die Klausel als intransparent, denn sie sei dur[X.]h ihre konkrete Platzierung geeignet, ei-nen Dur[X.]hs[X.]hnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum [X.]b-s[X.]hluss einer teureren Versi[X.]herung zu verleiten, obwohl er dur[X.]h den [X.]bs[X.]hluss der günstigeren Zeitwertversi[X.]herung bei älteren Gegenstän-den von vornherein die glei[X.]he Leistungspfli[X.]ht der Versi[X.]herung erzie-len könne.
Die Zahlungsverpfli[X.]htung der [X.]eklagten ri[X.]hte si[X.]h damit aus-s[X.]hließli[X.]h na[X.]h § 12 [X.]a [X.] 2003. Im Hinbli[X.]k auf § 14 [X.]a bb seien dies die vom Sa[X.]hverständigen ermittelten Reparaturkosten in [X.] von [X.] • netto abzügli[X.]h bereits geleisteter 2.500 • netto. 8 I[X.] Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 9 1. Der Kläger und sein [X.]ruder haben bei der [X.]eklagten grundsätz-li[X.]h eine Versi[X.]herung zum Neuwert abges[X.]hlossen. Die Versi[X.]herungs-bedingungen sehen allerdings eine so genannte [X.] vor, und zwar dann, wenn der Zeitwert weniger als 40% des [X.] be-trägt. In diesem Falle ist Versi[X.]herungswert auss[X.]hließli[X.]h der Zeitwert, ohne dass si[X.]h daraus die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht geäußerten [X.]edenken ergeben. 10 2. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat im [X.]usgangspunkt ri[X.]htig erkannt, dass der Neuwert als Versi[X.]herungswert vereinbart werden kann (vgl. 11 - 8 -

s[X.]hon [X.]Z 103, 228, 232 ff.). Ein Verstoß gegen das [X.]erei[X.]herungs-verbot im Sinne eines allgemeinen und zwingenden, die Neuwertversi-[X.]herung eins[X.]hränkenden Re[X.]htssatzes ist darin ni[X.]ht zu sehen. Feste [X.]n oder [X.]n überhaupt lassen si[X.]h ni[X.]ht aufstellen; diese sind insbesondere § 55 [X.] a.F. ni[X.]ht zu ent-nehmen (grundlegend Senat in [X.]Z 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216; Senatsurteil vom 24. [X.]pril 1996 - [X.] - [X.], 845 unter [X.]). Maßgebli[X.]h ist vielmehr allein das konkrete Leistungsverspre[X.]hen des Versi[X.]herers, das hier auf eine Versi[X.]herung zum Neuwert geri[X.]htet ist und an dem er si[X.]h festhalten lassen muss. Das bedeutet indes ni[X.]ht, dass der Versi[X.]herer bei einer sol[X.]hen Versi[X.]herung seine Interes-sen, die vor allem in der [X.]egrenzung des subjektiven Risikos liegen, ni[X.]ht denno[X.]h - wie seitens der [X.]eklagten ges[X.]hehen - dur[X.]h die [X.] von [X.]llgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen mit bestimmten [X.]n und/oder Wiederherstellungsklauseln wahren kann ([X.]Z 137 [X.]O, 327 f.). 12 3. Die mit dem Kläger und seinem [X.]ruder vereinbarte Entwer-tungsgrenze stellt dabei entgegen der [X.]nsi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts keine überras[X.]hende Klausel dar und ist wirksam Vertragsbestandteil geworden. Eine überras[X.]hende Klausel i.S. des § 305[X.] [X.]G[X.] ist allein dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des [X.] in einer [X.]rt und Weise deutli[X.]h abwei[X.]ht, mit der er na[X.]h den Umständen vernünftigerweise ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]ht (vgl. Se-natsurteile vom 6. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 322 un-ter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - [X.], 745 unter II 3 13 - 9 -

a; vom 19. Mai 2004 - [X.]/03 - juris unter II 3 a; vom 27. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.], 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 - [X.] - [X.], 623 [X.]. 18).
Davon ist für § 12 [X.]a [X.] 2003 i.V. mit § 14 [X.]a [X.] 2003 ni[X.]ht auszugehen. 14 a) In § 1 [X.]a [X.] 2003 verspri[X.]ht die [X.]eklagte zunä[X.]hst Versi-[X.]herungss[X.]hutz für alle bewegli[X.]hen Sa[X.]hen, soweit der Versi[X.]herungs-nehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zu diesen bewegli[X.]hen Sa[X.]hen gehört na[X.]h § 1 [X.]b [X.] 2003 neben der kaufmännis[X.]hen [X.]etriebseinri[X.]htung au[X.]h die te[X.]hnis[X.]he [X.]e-triebseinri[X.]htung. Die [X.]eklagte leistet für die dana[X.]h versi[X.]herten Sa-[X.]hen eine Ents[X.]hädigung, wenn diese dur[X.]h die versi[X.]herte Gefahr "Feuer" zerstört oder bes[X.]hädigt worden sind (Versi[X.]herungsfall), wie der Versi[X.]herungsnehmer § 3 [X.]a i.V. mit § 4 [X.] 2003 entnehmen kann. 15 b) Wie si[X.]h na[X.]h Eintritt eines [X.] Versi[X.]he-rungsfalles die Ents[X.]hädigung im Einzelnen bere[X.]hnet, erfährt der [X.] aus § 14 [X.] [X.] 2003. Dabei wird zwis[X.]hen zerstör-ten bzw. abhanden gekommenen und bes[X.]hädigten Sa[X.]hen unters[X.]hie-den. Für zerstörte Sa[X.]hen ist der Versi[X.]herungswert unmittelbar vor [X.] maßgebli[X.]h, wobei in § 14 [X.]a [X.] auf § 12 [X.] 2003 [X.]ezug genommen wird, der mit "Versi[X.]herungswert" übers[X.]hrieben ist. [X.]ei bes[X.]hädigten Sa[X.]hen sind die notwendigen Repa-raturkosten zur [X.] bestimmend; diese werden gekürzt, soweit dur[X.]h die Reparatur der Versi[X.]herungswert gegenüber dem Versi[X.]herungswert unmittelbar vor Eintritt des Versi[X.]he-rungsfalles erhöht wird. Das ergibt si[X.]h aus § 14 [X.]a bb [X.] 2003, 16 - 10 -

wobei in der Klausel ebenfalls vom "Versi[X.]herungswert" die Rede ist, wenn au[X.]h ni[X.]ht no[X.]hmals (ausdrü[X.]kli[X.]h) auf § 12 [X.] 2003 verwiesen wird, den der Versi[X.]herungsnehmer jedo[X.]h bei Dur[X.]hsi[X.]ht der [X.] und in Verbindung mit der Lektüre des § 14 [X.]a [X.] [X.] 2003 unmittelbar zuvor zur Kenntnis genommen hat. Er erkennt in jedem Fall, dass [X.]usgangspunkt bzw. Obergrenze der Ents[X.]hädigung der "Versi[X.]herungswert" ist.
[X.]) Für ihn rü[X.]kt damit § 12 [X.] 2003 in den Mittelpunkt der [X.]e-tra[X.]htung, der die Übers[X.]hrift "Versi[X.]herungswert" trägt. [X.]es[X.]häftigt si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer mit dem Inhalt des § 12 [X.] 2003, so er-s[X.]hließt si[X.]h ihm ohne Weiteres, dass als Versi[X.]herungswert für die kaufmännis[X.]he und te[X.]hnis[X.]he [X.]etriebseinri[X.]htung der Neuwert ([X.]u[X.]hst. a), der Zeitwert ([X.]u[X.]hst. b) oder der gemeine Wert ([X.]u[X.]hst. [X.]) in [X.]etra[X.]ht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren Versi[X.]herungsbedingungen - so in § 14 [X.] 2003 - in [X.]ezug genommen wird, ist allein der "Versi[X.]herungswert" und ni[X.]ht, wie das [X.]erufungsge-ri[X.]ht meint, der "Neuwert", der ledigli[X.]h den [X.]u[X.]hst. a s[X.]hlagwortartig einleitet. Es besteht daher für den Versi[X.]herungsnehmer s[X.]hon deshalb keine Veranlassung, die Lektüre des § 12 [X.] [X.] 2003 beim [X.]u[X.]hst. a abzubre[X.]hen und den Rest der Klausel, die den "Versi[X.]herungswert" ins-gesamt näher erläutert, ni[X.]ht mehr zur Kenntnis zu nehmen, und zwar au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn er - wie hier - mit dem Versi[X.]herer eine Neuwert-versi[X.]herung vereinbart hat. Denn die [X.]lternativen, die si[X.]h unter den [X.]u[X.]hst. a, b und [X.] zur [X.]usfüllung des [X.]egriffes des "Versi[X.]herungswer-tes" finden, lassen für den verständigen Versi[X.]herungsnehmer erkennen, dass für den Versi[X.]herungswert, den die Ents[X.]hädigungsbere[X.]hnung zur Grundlage nimmt, zwar grundsätzli[X.]h der Neuwert maßgebli[X.]h ist, dies aber ni[X.]ht ausnahmslos der Fall sein muss, anderenfalls der [X.]egriff 17 - 11 -

"Versi[X.]herungswert" als Oberbegriff für Neuwert, Zeitwert und gemeinen Wert keine eigenständige [X.]edeutung behielte. Der Versi[X.]herungsnehmer erhält entspre[X.]hend dem Verspre[X.]hen des Versi[X.]herers, ihm eine Versi-[X.]herung "zum Neuwert" zu bieten, regelmäßig den Neuwert oder die Re-paraturkosten bis zur Höhe des [X.] ersetzt. Dem ist in [X.]u[X.]hst. b ledigli[X.]h insoweit eine [X.] gesetzt, als dur[X.]h die zerstör-te oder bes[X.]hädigte Sa[X.]he 40% des [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht werden; in diesem Fall kommt es auf den Zeitwert an. Der Versi[X.]herungsnehmer re-alisiert zudem spätestens an dieser Stelle, dass die [X.] si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf eine vereinbarte Neuwertversi[X.]herung bezieht, denn im [X.]ns[X.]hluss an die Formulierung "falls er weniger als 40% des [X.] beträgt" heißt es "oder falls Versi[X.]herung nur zum Zeitwert vereinbart ist"; Neuwert und Zeitwert werden hier ausdrü[X.]kli[X.]h einander gegenübergestellt.
d) Wenn das [X.]erufungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang ausführt, [X.] seien nur bei einer "entspre[X.]henden räumli[X.]hen Struktur" der Versi[X.]herungsbedingungen anzuerkennen, und zur Verans[X.]hauli-[X.]hung auf die Sonderbedingungen für die Neuwertversi[X.]herung von In-dustrie und Gewerbe ([X.]) verweist, so übersieht es dabei, dass die [X.] in Entspre[X.]hung zu § 12 [X.] 2003 aufgebaut sind. [X.]u[X.]h hier ist der Versi[X.]herungswert von Gebäuden grundsätzli[X.]h der Neuwert, der Zeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des [X.] beträgt. Dass die [X.] bis 3 in der enumerativen [X.]ufzählung des § 1 [X.] abwei-[X.]hend von § 12 [X.]a bis [X.] [X.] 2003 dur[X.]h ein "oder" voneinander ge-trennt sind, re[X.]htfertigt keine andere [X.]eurteilung. Denn au[X.]h § 12 [X.] 2003 ist für den verständigen Versi[X.]herungsnehmer erkennbar enumera-tiv gestaltet. Der Versi[X.]herungswert ist entweder als Neuwert, als [X.] oder als gemeiner Wert Grundlage der Ents[X.]hädigungsbere[X.]hnung, 18 - 12 -

wobei unter den [X.]u[X.]hst. a bis [X.] die Voraussetzungen dafür im Einzelnen aufgeführt sind.
Überdies sind Versi[X.]herungsbedingungen aus si[X.]h heraus zu in-terpretieren ohne verglei[X.]hende [X.]etra[X.]htungen mit anderen [X.], die dem Versi[X.]herungsnehmer regelmäßig ni[X.]ht [X.] sind und au[X.]h ni[X.]ht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedin-gungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein vers[X.]hlossen bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.], 1090 unter 2 a). 19 e) Weiter ist dem [X.]erufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht darin zu folgen, dass § 14 Nr. 5 [X.] 2003 ("Neuwertanteil") nur auf § 12 [X.]a und ni[X.]ht au[X.]h auf § 12 [X.]b [X.] 2003 verweist. S[X.]hon aus dem unmittelbaren Wortlaut ergibt si[X.]h ein anderes, weil in § 14 Nr. 5a die [X.]estimmung des § 12 [X.]a und in § 14 Nr. 5b die Regelung des § 12 [X.]b [X.] 2003 Er-wähnung findet; die Verknüpfung zwis[X.]hen beiden Klauseln wird dadur[X.]h hergestellt, dass § 14 Nr. 5a [X.] 2003 (Neuwert) ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 14 [X.]b [X.] 2003 (Zeitwert) [X.]ezug nimmt. Der Versi[X.]herungsnehmer wird auf diese Weise in der Interpretation bestärkt, die si[X.]h für ihn s[X.]hon bei sorgfältiger Lektüre des § 12 [X.] 2003 ergibt, dass nämli[X.]h der Versi-[X.]herungswert glei[X.]hbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber ni[X.]ht in jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versi[X.]herungswert zugrunde zu legen ist, was si[X.]h im Einzelnen aus § 12 [X.] 2003 ergibt, erwirbt der Versi[X.]herungsnehmer gemäß § 14 Nr. 5 [X.] 2003 auf den Teil der Ents[X.]hädigung einen [X.]nspru[X.]h, der den [X.] über-steigt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles si[X.]hergestellt hat, dass er die Ents[X.]hädigung [X.] wird, um Sa[X.]hen glei[X.]her [X.]rt und Güte in neuwertigem Zustand 20 - 13 -

wieder zu bes[X.]haffen oder um die bes[X.]hädigten Sa[X.]hen wieder [X.]. 4. [X.] ist s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht als intransparent i.S. des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] einzuordnen. Die [X.]eklagte hat ni[X.]ht gegen ihre Ver-pfli[X.]htung verstoßen, den Klauselinhalt klar und deutli[X.]h zu formulieren. 21 a) Dazu gehört es, dass die Klausel in ihrer [X.]usgestaltung für den Versi[X.]herungsnehmer verständli[X.]h ist; sie muss darüber hinaus die wirt-s[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und [X.]elastungen so weit erkennen lassen, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann ([X.]Z 141, 137, 143; 147 [X.]O 361 f.; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.], 497 [X.]. 12; vom 30. [X.]pril 2008 - [X.] - [X.], 816 [X.]. 14 f.). Dabei kommt es auf den Horizont eines dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers an (vgl. [X.]Z 123, 83, 85; 154, 154, 167 f.). 22 b) Diesen [X.]nforderungen hat die [X.]eklagte genügt. 23 Dem verständigen Versi[X.]herungsnehmer ers[X.]hließt si[X.]h aus den bereits angeführten Gründen bei sorgfältiger und vollständiger Dur[X.]h-si[X.]ht der Versi[X.]herungsbedingungen, wie si[X.]h der Versi[X.]herungswert im Einzelfall bemisst. Er sieht, dass er zwar grundsätzli[X.]h Versi[X.]herungs-s[X.]hutz "zum Neuwert" erhält, dieser Neuwertents[X.]hädigung aber dann eine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert der bes[X.]hädigten oder zer-störten Sa[X.]he ni[X.]ht mindestens 40% ihres [X.] beträgt. Es ist - ent-gegen der [X.]nsi[X.]ht des [X.]erufungsgeri[X.]hts - au[X.]h ni[X.]ht davon auszuge-hen, dass die Klausel in § 12 [X.]b [X.] 2003 dur[X.]h ihre konkrete Plat-zierung geeignet wäre, einen Dur[X.]hs[X.]hnittskunden im Glauben an eine 24 - 14 -

bessere Leistung des Versi[X.]herers zum [X.]bs[X.]hluss einer "teureren", weil mit höheren Prämien verbundenen Versi[X.]herung zum Neuwert zu [X.]. Vielmehr kann si[X.]h bei der gebotenen verständigen, sorgfältigen und vollständigen Dur[X.]hsi[X.]ht der Versi[X.]herungsbedingungen das vom [X.]eru-fungsgeri[X.]ht angenommene Missverständnis von vornherein ni[X.]ht erge-ben. 5. Na[X.]h alledem liegen die versi[X.]herungsvertragli[X.]h festgelegten Voraussetzungen für einen [X.]nspru[X.]h auf Ents[X.]hädigung zum Neuwert ni[X.]ht vor. 25 Von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig hat si[X.]h das [X.]erufungsge-ri[X.]ht ni[X.]ht mehr damit befasst, ob si[X.]h [X.]nsprü[X.]he des [X.] aus einer Haftung der [X.]eklagten gemäß § 43 [X.] a.F. für ein Fehlverhalten ihres Versi[X.]herungsagenten ergeben können. Das betrifft zum einen die vom Kläger behauptete Zusage des [X.]genten, es werde "in jedem Fall" der Neuwert reguliert, was einer [X.]bbedingung der in den Versi[X.]herungsbe-dingungen enthaltenen [X.] glei[X.]hkäme. Zum anderen ist zu klären, ob der Kläger und sein [X.]ruder als künftige Versi[X.]herungsneh-mer für den [X.]genten erkennbar von unri[X.]htigen Vorstellungen über den angestrebten Versi[X.]herungss[X.]hutz ausgegangen sind, etwa weil ange-si[X.]hts einer dem [X.]genten offenbarten Überalterung sämtli[X.]her landwirt-26 - 15 -

s[X.]haftli[X.]her Geräte eine Neuwertversi[X.]herung mit [X.] wirts[X.]haftli[X.]h keinen Sinn gema[X.]ht hätte. Die Prüfung dieser Fragen wird dur[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht na[X.]hzuholen sein.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG He[X.]hingen, Ents[X.]heidung vom 12.11.2007 - 1 O 168/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 -

Meta

IV ZR 47/09

30.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 47/09 (REWIS RS 2009, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1407

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