Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 5 StR 17/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6937

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5 StR 17/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 25. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen falscher Verdächtigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Ap-ril
2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

[X.],
Richterin [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter [X.]

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Kr. ,
Rechtsanwalt C.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.].

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur-teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] vertreten wird, bleibt erfolglos.

Das Tatgericht hat
dem Angeklagten anders als den beiden [X.], die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, un-geachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen per-sönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des [X.] hinzunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 2002

1 StR 48/02, insoweit in [X.], 81
nicht abgedruckt; 10. Juni 2010

4 [X.], Rn.
34; 22. Juli 2010

5 [X.], [X.], 306, 307; 10. Novem-ber 2010

5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken 1
2
-
4
-
oder Widersprüche im Zusammenhang mit der [X.] lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

[X.] Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 17/12

25.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 5 StR 17/12 (REWIS RS 2012, 6937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6937

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4 StR 474/09

5 StR 204/10

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