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5 StR 17/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM [X.] DES VOLKES
URTEIL
vom 25. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Ap-ril
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
[X.],
Richterin [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter [X.]
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Kr. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.].
Von Rechts wegen
[X.] n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verur-teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] vertreten wird, bleibt erfolglos.
Das Tatgericht hat
dem Angeklagten anders als den beiden [X.], die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, un-geachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen per-sönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des [X.] hinzunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 2002
1 StR 48/02, insoweit in [X.], 81
nicht abgedruckt; 10. Juni 2010
4 [X.], Rn.
34; 22. Juli 2010
5 [X.], [X.], 306, 307; 10. Novem-ber 2010
5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken 1
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oder Widersprüche im Zusammenhang mit der [X.] lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
[X.] Schneider
König [X.]
Meta
25.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 5 StR 17/12 (REWIS RS 2012, 6937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6937
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