Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 5 StR 159/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3722

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5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. Au-gust 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], [X.]in am Amtsgericht

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Novem-ber 2009 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten, einen vorläufig suspendierten Polizeibeamten, [X.] unter Freisprechung im Übrigen [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen in 19 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit (zwei-fachem) unerlaubtem Waffenbesitz und mit (zweifacher) Amtsanmaßung, wegen (zweifacher) Amtsanmaßung, wegen unerlaubter Verwertung urhe-berrechtlich geschützter Werke in drei Fällen und wegen Bestechlichkeit zu einem Jahr und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; vier Monate der Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze der Geldstrafe hat es [X.] überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt angerechnet. 1 Nach dem auf eine Verständigung zurückgehenden Urteil bleibt die mit punktuellen sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen den Teilfreispruch, die Behandlung mancher Konkurrenzfragen, die Zubilligung eines [X.] - 4 - baren Verbotsirrtums, die Strafzumessung und die Bemessung der [X.] gerichtete, vom [X.] vertretene [X.] der Staatsanwaltschaft ebenso erfolglos wie die mit einer Besetzungsrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. 1. Die Besetzungsrüge versagt. Mit ihr wird die nach dreieinhalb [X.] in zeitlichem Zusammenhang mit der Terminierung erfolgte Abände-rung der mit Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossenen Reduzierung der [X.]besetzung nach § 76 Abs. 2 [X.] beanstandet. 3 Ob die [X.] bereits [X.] was der Senat entgegen [X.]R [X.] § 76 Abs. 2 Verfahren 2 schon im Blick auf den Charakter der einzig zum Zwecke der Schonung von [X.] nach der [X.] geschaffe-nen und wiederholt verlängerten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 [X.] für naheliegend hält (vgl. BTDrucks 12/1217 S. 46 ff.; [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 [X.] 5 [X.] [X.]. 18, zur [X.] in [X.]R [X.] § 76 Abs. 2 bestimmt; sowie zur Gesetzgebungshistorie im einzelnen Rieß in Festschrift für [X.] 2010 S. 895, 897 ff.) [X.] daran scheitern muss, dass die Verhandlung in der Regelbesetzung den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschweren kann (vgl. auch das unveränderte Schutzquorum des § 263 Abs. 1 StPO), bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso kann dahinstehen, ob die [X.], wie der [X.] meint, deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Angeklagte vor der [X.] verständigt und damit seinen Besetzungseinwand schlüssig zurückgenom-men oder verwirkt hat (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation [X.] StV 2010, 470; vgl. bereits [X.]R StPO § 338 Revisibilität 1). Die [X.] ist jedenfalls unbegründet. 4 Nicht anders als auf einen entsprechend begründeten [X.] (vgl. [X.]R [X.] § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 2) durfte die [X.] die Verbindlichkeit der Besetzungsentscheidung auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung überprüfen. Dass eine [X.] - 5 - on schon bei Annahme schlichter Fehlerhaftigkeit in den Regelfall korrigiert werden kann, liegt dabei nicht fern, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Besetzungsentscheidung durfte jedenfalls darauf überprüft werden, ob sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar, damit objektiv willkürlich erfolgt und daher abzuändern war (vgl. [X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 76 Rdn. 6, 10; [X.]/[X.] NStZ 2004, 469, 471; wohl noch weitergehend [X.] in Festschrift für [X.] 2010 S. 431, 439; vgl. zu den Grenzen der [X.] auch [X.]St 53, 169). Dass dies hier der Grund für die Abände-rungsentscheidung war, hat die [X.] zwar nicht [X.] was vorzugswür-dig gewesen wäre [X.] in einer Begründung jener Entscheidung ausgeführt, indes noch rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit in dem den ent-sprechenden Besetzungseinwand zurückweisenden Beschluss: Darin heißt es, die Besetzung mit drei Berufsrichtern sei hier —zwingend notwendigfi. Die Annahme —objektiver Willkürfi im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war angesichts des Umfangs der Anklage mit 48 fast durchweg nicht alltäglichen Anklagevorwürfen, mit 44 benannten Zeugen, vier Sachverständigen und einer Vielzahl sachlicher Beweismittel, der die Anberaumung von zunächst zehn Hauptverhandlungstagen veranlasste (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 [X.] 5 [X.] [X.]. 19), mindestens vertretbar, damit ihrerseits willkürfrei und folglich als Grundlage für die abändernde [X.] im Rahmen von §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO verbindlich (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 76 [X.] Rdn. 8). 2. Die im Wesentlichen an den gleichzeitigen Besitz von Waffen an-knüpfende Beurteilung der Konkurrenzen ist jedenfalls sachlich vertretbar. Die Ablehnung mittelbarer Falschbeurkundung, die Strafrahmenwahl und Strafzumessung sowie die Erwägungen im Zusammenhang mit einer ange-nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind rechtsfehler-frei, die Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist im Blick auf die [X.] des sehr weitgehend zu Waffenbesitz befugten Ange-klagten als nicht durchgreifend bedenklich hinnehmbar. 6 - 6 - 3. Der Gesamttatzeitraum und die Gesamtzahl der [X.] rechtfertigen im Zusammenhang mit dem Blick auf die Gesamtsumme der vom Angeklagten erzielten [X.] bereits die Annahme gewerbsmäßigen Verhaltens. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 7 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 159/10

31.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. 5 StR 159/10 (REWIS RS 2010, 3722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3722

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