Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2011, Az. IX ZB 124/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2736

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Gegenstand

Rechtswegzuweisung: Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung über die Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Klage auf Rückzahlung vereinnahmter Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzanfechtung unter Nichtzulassung der weiteren Beschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 21. März 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Das [X.] hat gemäß § 17a [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für begründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3

1. Im Vorabentscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a [X.] steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen [X.] an den obersten Gerichtshof des [X.] nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Dies war hier nicht der Fall. Das [X.] hat in seiner Entscheidungsformel die "weitere Beschwerde" ausdrücklich "nicht zugelassen". Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 1998 - [X.], NJW 1999, 651, 652; [X.], [X.], 1069).

4

2. Entgegen der Ansicht des [X.] ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft.

5

a) Eine solche, früher in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, insbesondere bei der Verletzung von [X.] anerkannte Rechtsschutzmöglichkeit ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehr gegeben ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 f; vom 21. April 2004 - [X.] 279/03, NJW 2004, 2224, 2225 f).

6

b) Die Beurteilung der [X.] selbst verletzt den Kläger entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 89, 1, 14; [X.] NJW 1999, 207, 208; [X.], Beschluss vom 25. November 1999 - [X.], [X.], 590). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung des Rechtswegs für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger an der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. September 2010 ([X.] 1/09, NJW 2011, 1211) orientiert. Dies war nicht unvertretbar, auch wenn der erkennende Senat die [X.] zwischenzeitlich anders entschieden hat ([X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.] 36/09, NJW 2011, 1365).

7

c) Eine willkürliche Verletzung des Rechts auf [X.] liegt allerdings möglicherweise darin, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, obwohl die Rechtssache im Zeitpunkt seiner Entscheidung - kurz vor dem anders lautenden Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - von grundsätzlicher Bedeutung war. Die Prüfung dieser Frage ist dem Senat jedoch in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels verwehrt. Sie kann nur im Rahmen einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde erfolgen.

[X.]                               Gehrlein

                    Grupp                               [X.]

Meta

IX ZB 124/11

04.10.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 21. März 2011, Az: 13 W 15/11, Beschluss

§ 17 Abs 4 S 4 GVG, § 17a GVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2011, Az. IX ZB 124/11 (REWIS RS 2011, 2736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2736

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Wird zitiert von

IX ZB 124/11

Zitiert

IX ZB 36/09

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