Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 10 C 3/17

10. Senat | REWIS RS 2018, 12353

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Gegenstand

Vermögenszuordnung einer überörtlichen Siedlungsmülldeponie


Leitsatz

1. Das öffentliche Interesse an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen ist als unbestimmter Rechtsbegriff in seiner Auslegung und Anwendung gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen; § 1 Abs. 6 VZOG eröffnet insoweit keinen Beurteilungsspielraum der Zuordnungsbehörde.

2. Für die Bestimmung des nach dem Grundgesetz für die Aufgabenerfüllung zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV (juris: EinigVtr) ist bei mehreren in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorrangig auf die Funktionsnachfolge in die Wahrnehmung der zum Stichtag mit dem Vermögenswert erfüllten Aufgabe und nicht auf dessen Belegenheit abzustellen.

3. Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger grundsätzlich diesem zuzuordnen. Eine Realteilung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beteiligten streiten um [X.]ie Vermögenszuor[X.]nung von neun Flurstücken [X.]er Flur ... [X.]er Gemarkung S. (Flurstücke a, b, c, [X.], e, f, g, h un[X.] i) un[X.] von Miteigentumsanteilen von je 1/10 un[X.] 8/10 an sechs weiteren Flurstücken [X.]erselben Flur (Flurstücke j, k, l, m, n un[X.] o). Sämtliche Flurstücke mit insgesamt 143 558 qm liegen im Gebiet [X.]er Beigela[X.]enen zu 3 un[X.] gehörten zu einer Müll[X.]eponie, [X.]ie am 1. April 1978 in Betrieb genommen, am 30. April 1995 stillgelegt un[X.] anschließen[X.] von [X.]er Klägerin saniert wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Grun[X.]buch waren [X.]ie Vermögenswerte am 1. Oktober 1989 un[X.] über [X.]en 3. Oktober 1990 hinaus als Eigentum [X.]es Volkes eingetragen. Rechtsträger [X.]er Miteigentumsanteile von 1/10 un[X.] [X.]es Flurstücks a war [X.]ie LPG ([X.], S. Rechtsträger [X.]er Miteigentumsanteile von 8/10 un[X.] [X.]er übrigen Flurstücke war [X.]er kreisgeleitete [X.]. 1991 beantragte [X.]ie Klägerin [X.]essen Umwan[X.]lung in eine GmbH.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Beschei[X.] vom 1. April 2014 stellte [X.]as Bun[X.]esamt für zentrale Dienste un[X.] offene Vermögensfragen ([X.]) fest, [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]lichen Flurstücke un[X.] Miteigentumsanteile seien in [X.]as Eigentum [X.]er Klägerin übergegangen. An ihrer Zuor[X.]nung bestehe ein öffentliches Interesse, [X.]a abfallrechtliche Überwachungs- un[X.] Sanierungsaufgaben erfüllt wer[X.]en müssten un[X.] [X.]as Grun[X.]buch zu berichtigen sei. Die Zuor[X.]nungsberechtigung [X.]er Klägerin ergebe sich aus ihrer Entsorgungspflicht für Sie[X.]lungsmüll. Nach [X.]er Errichtungs-, Genehmigungs- un[X.] Betreiber[X.]okumentation sei trotz [X.]er Ablagerung geringer Mengen belasteter Stoffe von einer Hausmüll[X.]eponie auszugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit ihrer Anfechtungsklage hat [X.]ie Klägerin gelten[X.] gemacht, [X.]ie Deponie sei als Son[X.]ermüll[X.]eponie einzuor[X.]nen. Seit Betriebsbeginn seien [X.]ort unter [X.]er Leitung [X.]es Rates [X.]es Bezirks, [X.]er für planerische un[X.] lenken[X.]e Entschei[X.]ungen zustän[X.]ig gewesen sei, jeweils mit Genehmigungen auch gefährliche Son[X.]erabfälle aus [X.]em Einzugsbereich abgelagert wor[X.]en. Unabhängig [X.]avon müssten [X.]ie Vermögenswerte [X.]er Beigela[X.]enen zu 3 als Belegenheitsgemein[X.]e zugeor[X.]net wer[X.]en. Die Beklagte hat gelten[X.] gemacht, für [X.]ie Einor[X.]nung [X.]er Deponie sei [X.]er Umfang [X.]er Betriebsgenehmigung maßgeblich. Die Beigela[X.]enen zu 1 bis 4 haben [X.]as erstinstanzliche Vorbringen [X.]er Beklagten unterstützt, ohne eigene Anträge zu stellen. Die Beigela[X.]ene zu 5 hat sich vor [X.]em Verwaltungsgericht nicht geäußert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Verwaltungsgericht hat [X.]er Klage stattgegeben un[X.] [X.]en angefochtenen Beschei[X.] aufgehoben. Zwar habe [X.]ie Zuor[X.]nung von Amts wegen vorgenommen wer[X.]en [X.]ürfen, weil sie Verwaltungsvermögen betreffe un[X.] [X.]ie Annahme eines öffentlichen Interesses an [X.]er Zuor[X.]nung sich im Rahmen [X.]es Beurteilungsspielraums [X.]er Beklagten halte. Zuor[X.]nungsberechtigt sei je[X.]och nicht [X.]ie Klägerin, son[X.]ern [X.]ie Beigela[X.]ene zu 3. Nach Art. 21 Abs. 2 EV seien [X.]ie Flurstücke [X.]em Verwaltungsträger zuzuor[X.]nen, [X.]er zum 3. Oktober 1990 nach [X.]em Grun[X.]gesetz für [X.]ie mit [X.]er Deponie wahrgenommene [X.] zustän[X.]ig gewesen sei. Die Abfallbeseitigung in [X.]en Gemein[X.]en habe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG grun[X.]sätzlich zu [X.]en gemein[X.]lichen Aufgaben gehört. Eine Zustän[X.]igkeit [X.]er Kreise ergebe sich zu [X.]en maßgeblichen Stichtagen we[X.]er aus [X.]em Grun[X.]gesetz noch aus grun[X.]gesetzkonformen einfach-gesetzlichen Vorschriften. Auch eine Zustän[X.]igkeit [X.]es Lan[X.]es schei[X.]e aus, weil es sich bei [X.]er Deponie nicht um eine Son[X.]ermüll[X.]eponie gehan[X.]elt habe. Maßgeben[X.] für [X.]ie Einor[X.]nung sei [X.]ie bestimmungsgemäße Nutzung, [X.]ie sich auf [X.]ie Ablagerung von Sie[X.]lungsmüll beschränke. Dass im Einzelfall mit Genehmigung [X.]er zustän[X.]igen Stellen auch Son[X.]erabfälle abgelagert wor[X.]en seien, lasse [X.]ie Wi[X.]mung [X.]er Deponie unverän[X.]ert. Unter [X.]en für [X.]ie Zuor[X.]nung in Frage kommen[X.]en Gemein[X.]en sei nicht [X.]ie Klägerin, son[X.]ern [X.]ie Beigela[X.]ene zu 3 zuor[X.]nungsberechtigt. Dies ergebe sich aus [X.]er Belegenheit [X.]er Flurstücke in ihrem Hoheitsgebiet. Bei [X.] sei für [X.]ie Zuor[X.]nung in erster Linie [X.]as territoriale Moment maßgeben[X.], [X.]a [X.]ie Aufgabenwahrnehmung [X.]urch Gebietskörperschaften auf [X.]eren Hoheitsgebiet begrenzt sei. Nur für [X.]ie öffentliche Restitution sei nach [X.]er höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf [X.]as [X.], son[X.]ern auf [X.]ie Funktionsnachfolge abzustellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beigela[X.]ene zu 3 macht mit ihrer Revision gelten[X.], für [X.]ie Zuor[X.]nung nach Art. 21 Abs. 2 EV sei nicht in erster Linie [X.]ie Belegenheit, son[X.]ern [X.]ie Funktionsnachfolge maßgeblich. Gemein[X.]liche Aufgaben müssten zwar im eigenen Hoheitsgebiet wurzeln, aber nicht zwingen[X.] ausschließlich [X.]ort erfüllt wer[X.]en. Die Zustän[X.]igkeit für [X.]ie mit [X.]er Deponie wahrgenommene Aufgabe habe bei [X.]er Klägerin gelegen, weil [X.]ie [X.]ort abzulagern[X.]en Abfälle ganz überwiegen[X.] aus [X.]eren Gebiet stammten. Eine Zuor[X.]nung an [X.]ie Beigela[X.]ene zu 3 wi[X.]erspreche auch [X.]em Zweck [X.]es Art. 21 Abs. 2 EV, eine aufgabenangemessene Ausstattung [X.]er Verwaltungsträger zu gewährleisten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beigela[X.]ene zu 3 beantragt,

[X.]as Urteil [X.]es Verwaltungsgerichts Greifswal[X.] vom 19. November 2015 zu än[X.]ern un[X.] [X.]ie Klage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin beantragt,

[X.]ie Revision zurückzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sie hält [X.]ie Revision mangels materieller Beschwer [X.]er Beigela[X.]enen zu 3 schon für unzulässig. Je[X.]enfalls erweise sich [X.]as angegriffene Urteil im Ergebnis als richtig. Zuor[X.]nungsberechtigt sei [X.]er Beigela[X.]ene zu 1, weil eine Son[X.]ermüll[X.]eponie vorliege. Über [X.]ie abfallrechtliche Einor[X.]nung habe [X.]as Verwaltungsgericht nicht entschei[X.]en [X.]ürfen, ohne [X.]en seinerzeit gela[X.]enen, je[X.]och nicht erschienenen Zeugen erneut zu la[X.]en un[X.] anzuhören. Falls von einer Sie[X.]lungsmüll[X.]eponie ausgegangen wer[X.]e, müsse sie [X.]em Beigela[X.]enen zu 2 zugeor[X.]net wer[X.]en. Zum 1. Oktober 1989 seien [X.]ie Kreise für [X.]ie geor[X.]nete Deponie von Sie[X.]lungsabfällen zustän[X.]ig gewesen. Späteren Rechtsän[X.]erungen komme keine Rückwirkung zu.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte schließt sich [X.]em Antrag [X.]er Beigela[X.]enen zu 3 an. Die Beigela[X.]enen zu 1, 2, 4 un[X.] 5 haben keine Anträge gestellt. Der Beigela[X.]ene zu 1 vertei[X.]igt [X.]as angegriffene Urteil. Die Beigela[X.]enen zu 2 un[X.] 4 unterstützen [X.]as [X.] [X.]er Beigela[X.]enen zu 3. Die Beigela[X.]ene zu 4 meint, [X.]as Kriterium [X.]er Belegenheit [X.]ürfe nur zur Ergänzung [X.]es Zuor[X.]nungskriteriums [X.]er Funktionsnachfolge herangezogen wer[X.]en, wenn mehrere Funktionsnachfolger als Zuor[X.]nungsberechtigte in Betracht kämen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Die Beigeladene zu 3 ist [X.], weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, durch dessen mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Dazu genügt, dass sich die Rechtskraft des Urteils nach § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO auf die Beigeladene zu 3 erstreckt und deren Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (stRspr., vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1981 - 8 [X.] 1.81 - [X.]E 64, 67 <69>, vom 12. März 1987 - 3 [X.] 2.86 - [X.]E 77, 102 <106> und vom 18. April 1997 - 3 [X.] 3.95 - [X.]E 104, 289 ; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 108 [X.] und Rn. 7). Die Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die zu dessen Auslegung unerlässlichen tragenden Urteilserwägungen ([X.], Urteil vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - [X.]E 131, 346 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 108 [X.] und Rn. 7). Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils würde sich danach jedenfalls auf das Verneinen einer Zuordnungsberechtigung der Klägerin gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 des [X.] ([X.]) erstrecken. [X.]on dies würde, unabhängig von einer Bindung auch an die weitergehende Annahme einer Zuordnungsberechtigung der Beigeladenen zu 3, deren Rechtsverteidigung in einem nachfolgenden [X.] beschränken. Sie könnte sich dort nicht mehr auf eine Zuordnungsberechtigung der Klägerin berufen und müsste deshalb gegebenenfalls hinnehmen, durch eine Zuordnung der Deponie und die daraus folgenden Überwachungs- und Sanierungspflichten in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) beeinträchtigt zu werden.

2. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Dies ergibt sich mangels entsprechender Verfahrensrügen allerdings nicht schon aus der Überschreitung der Frist für das Absetzen des Urteils (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO). Das vorinstanzliche Urteil geht aber zu Unrecht von einem Beurteilungsspielraum bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen aus (§ 1 Abs. 6 Vermögenszuordnungsgesetz - [X.]). Darüber hinaus stützt es seine Annahme, die Deponie sei nicht der Klägerin, sondern der Beigeladenen zu 3 zuzuordnen, auf eine unzutreffende Anwendung des Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.]. Das Urteil trifft auch im Ergebnis nicht zu. Auf der Grundlage der revisionsrechtlich bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) erweist sich der angefochtene Zuordnungsbescheid als rechtmäßig. Dies führt zur Klageabweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).

a) Die Zuordnung durfte nach § 1 Abs. 1 und 6 [X.] i.V.m. Art. 21 [X.] von Amts wegen vorgenommen werden. Zum Stichtag des 1. Oktober 1989 handelte es sich bei den verfahrensgegenständlichen Flurstücken und Miteigentumsanteilen um volkseigenes Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie unmittelbar der öffentlichen Aufgabe der Abfallbeseitigung dienten. Bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 sind diese Vermögenswerte nicht durch Privatisierung der Rechtsträger aus dem Verwaltungsvermögen ausgeschieden. Der [X.]. zählte nach den insoweit nicht gerügten, revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) zu den kreisgeleiteten volkseigenen Betrieben. Er unterlag daher nach § 1 Abs. 5 Spiegelstrich 3 Treuhandgesetz ([X.]) nicht der gesetzlichen Umwandlung gemäß § 11 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 - 3 [X.] 13.97 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <36>). Maßnahmen zur gewillkürten Umwandlung des Betriebs wurden erst nach dem 3. Oktober 1990 getroffen. Die LPG ([X.] wurde nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bis zum 3. Oktober 1990 ebenfalls nicht in ein Privatrechtssubjekt umgewandelt.

b) Nach § 1 Abs. 6 [X.] erfolgt die Zuordnung von Amts wegen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das angegriffene Urteil geht zu Unrecht von einem Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Interesses an der Zuordnung aus, bejaht dessen Vorliegen im Ergebnis jedoch zu Recht. Die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen. Wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) käme die Annahme eines Beurteilungsspielraums nur in Betracht, wenn sich dessen Einräumung ausdrücklich aus dem Gesetz ergäbe oder hinreichend deutlich durch Auslegung zu ermitteln wäre ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <21 f.>; Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 23 f.). Beides ist hier nicht der Fall. Der entstehungsgeschichtlich belegte Zweck des § 1 Abs. 6 [X.], eine Klärung der Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger auch und gerade bei fehlendem Interesse des [X.]n zu gewährleisten (vgl. die Begründung des Entwurfs des Zweiten [X.] vom 28. April 1992, [X.]. 12/2480, [X.] unter [X.] 1.b), spricht gegen die Eröffnung eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung ergibt sich nichts anderes. Die Freistellung der [X.] von [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] begrenzt nur die [X.] höherer Verwaltungsbehörden, ohne die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung einzuschränken.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zuordnung ergeben sich aus dem eben dargestellten Regelungszweck des § 1 Abs. 6 [X.]. Danach ist nur erforderlich, dass die Eigentumsverhältnisse zur aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger nach dem Beitritt geklärt werden müssen. Dazu bedarf es keiner Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Vielmehr genügt, dass mehrere Prätendenten um die Zuordnung streiten oder der potenziell [X.] eine Zuordnung ablehnt (vgl. [X.]. 12/2480 [X.] unter [X.] 1.b).

c) Zur Bestimmung des [X.]n gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] stellt das angegriffene Urteil zutreffend darauf ab, welcher Verwaltungsträger zum maßgeblichen Stichtag nach dem Grundgesetz für die mit den Vermögenswerten wahrgenommene Verwaltungsaufgabe zuständig war. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung fiel für die hier in Betracht kommenden Abfallarten des Siedlungs- und des nicht radioaktiven Sondermülls mangels anderweitiger verfassungsrechtlicher Regelung sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 3. Oktober 1990 nach Art. 83 GG in die Verwaltungskompetenz der Länder.

Welcher Verwaltungsträger innerhalb des [X.] nach dem Grundgesetz für die Abfallbeseitigung zuständig war, richtet sich mangels näherer verfassungsrechtlicher Regelung nach dem damaligen grundgesetzkonformen einfachen Recht. Danach fiel die Beseitigung von Sonderabfällen, die später gesetzlich in § 41 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2705) definiert wurden, in die Zuständigkeit des [X.]. Die Beseitigung von [X.] und von hausmüllähnlichen, nicht zum Sonderabfall zählenden Gewerbeabfällen stellte dagegen eine kommunale Aufgabe dar (stRspr., vgl. [X.], Urteile vom 24. September 1998 - 3 [X.] 13.97 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <38 f.> und vom 11. November 1999 - 3 [X.] 34.98 - [X.]E 110, 61 <63 f.>).

Das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich fehlerfrei davon ausgegangen, dass mit den verfahrensgegenständlichen Vermögenswerten nicht die Aufgabe der Sonderabfallbeseitigung, sondern die kommunale Aufgabe der Beseitigung von Siedlungsabfällen wahrgenommen wurde. Für die Abgrenzung ist wegen des normativen Gehalts jeder Aufgabenzuweisung die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Deponie und nicht deren faktische, möglicherweise rechtswidrige und allenfalls geduldete Nutzung maßgeblich. Deshalb genügt es zur Änderung der Zweckbestimmung einer [X.]deponie nicht, dass dort in Einzelfällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde Sonderabfälle abgelagert werden ([X.], Urteil vom 27. April 2006 - 3 [X.] 23.05 - [X.]E 126, 7 Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 3 [X.] - juris Rn. 5 f.).

Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz waren die verfahrensgegenständlichen Deponiegrundstücke zu den Stichtagen des Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] nicht zur Ablagerung von Sonderabfällen, sondern zur Ablagerung von [X.] und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen bestimmt. Die von der Vorinstanz gewürdigten Planungs- und Genehmigungsunterlagen sahen die Ablagerung von [X.], insbesondere von Haus- und Sperrmüll sowie Straßenkehricht, und - in deutlich geringerem Umfang - von deponiefähigen [X.] vor, die sich als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle umschreiben lassen. Die Ablagerung von flüssigen Abfällen und [X.]adstoffen wurde bereits in der Dokumentation zur [X.] vom 30. Januar 1976 ausgeschlossen. Die wasserrechtliche Zustimmung vom 21. September 1976 wurde unter der Auflage erteilt, nur [X.] und keine Wasserschadstoffe abzulagern. Vom Rat des Bezirkes erteilte [X.] zur Ablagerung von Sonderabfällen durchbrachen diese Beschränkungen, ohne die Zweckbestimmung der Deponie zu ändern. Vielmehr enthielten sie regelmäßig Auflagen, die eine Ablagerung von [X.]adstoffen oder eine Gesundheitsgefährdung durch das Einbringen asbesthaltiger Abfälle ausschließen sollten.

An diese Tatsachenfeststellungen zur Zweckbestimmung der Deponiegrundstücke ist die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Dabei kann offen bleiben, innerhalb welcher Frist die Klägerin eine Gegenrüge hätte erheben können. Ihre Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung genügen jedenfalls nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie bezeichnen weder eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder einen als Verfahrensfehler einzuordnenden Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Häufigkeit und zum Umfang der Ablagerung von Sondermüll ausweislich des Tatbestands und der Gründe des angegriffenen Urteils zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Rechtsauffassung der Klägerin zu folgen, war es nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verpflichtet. Seines Erachtens kam es für die abfallrechtliche Einordnung allein auf die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Deponie und nicht auf deren tatsächliche Nutzung oder auf Durchbrechungen der Zweckbestimmung aufgrund von [X.] an. Weshalb sich ihm auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auch ohne Vertagungs- und förmlichen Beweisantrag der Klägerin eine erneute Ladung des von dieser benannten Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat nur darauf verwiesen, dass der Rat des Bezirks, der die Ablagerung von Sonderabfällen jeweils im Einzelfall und unter Auflagen genehmigte, auch für planende und lenkende Entscheidungen zuständig war. Sie hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass er eine über [X.] hinausgehende generelle, planende und lenkende Entscheidung zur Umwidmung der Deponie getroffen hätte. Die [X.]lussfolgerung der Vorinstanz, die widmungsgleiche Zweckbestimmung der Grundstücke zur [X.]deponie sei nicht geändert worden, war daher denklogisch nicht ausgeschlossen.

d) Das angegriffene Urteil hat jedoch zu Unrecht angenommen, für die zu den Stichtagen des Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] mit den Vermögenswerten erfüllte Aufgabe des Betriebs der [X.]deponie seien nach dem Grundgesetz die Gemeinden - und nicht die [X.] - zuständig gewesen.

Zum 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 [X.]) waren nach § 43 Abs. 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der [X.] - GöV [X.] - vom 4. Juli 1985 (GBl. [X.] I S. 213) die Räte der [X.] für die Müll- und Fäkalienabfuhr in ihrem jeweiligen Territorium sowie in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden für eine geordnete Mülldeponie verantwortlich. In [X.] - also auch dem [X.]kreis [X.]. - oblag die Verwertung und Beseitigung von [X.] nach § 57 Abs. 4 Satz 2 GöV [X.] dem [X.], der insoweit ([X.]-) Kreisaufgaben wahrnahm. Die Abfallbeseitigungszuständigkeit der Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschränkte sich nach § 69 Abs. 3 Satz 2 GÖV [X.] auf die Straßenreinigung und die "Mitwirkung bei der Organisierung" der geordneten Mülldeponie und Fäkalienabfuhr. Der Deponiebetrieb selbst zählte nicht zu den gemeindlichen Aufgaben.

Diese Zuordnungsrechtslage blieb bis zum 3. Oktober 1990 (Art. 21 Abs. 2 [X.]) unverändert. Zwar begründete § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und [X.]kreise in der [X.] - Kommunalverfassung [X.] ([X.] [X.]) vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.] I S. 255) eine Zuständigkeit der Gemeinden für die örtliche Abfallbeseitigung. Der Betrieb überörtlicher Abfalldeponien, der die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden überstieg, fiel jedoch gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] [X.] nach wie vor in die Zuständigkeit der [X.]. Um eine solche überörtliche Deponie handelte es sich hier. Nach den Planungs- und Genehmigungsunterlagen war die Deponie zur Ablagerung von Abfällen aus einem Einzugsbereich bestimmt, der sich aus der [X.] und dem [X.]kreis [X.]. sowie den zum Kreis [X.]. [X.] zählenden Gemeinden einschließlich der [X.] [X.]. zusammensetzte. Sie diente der einheitlichen Versorgung der Einwohner dieses Einzugsbereichs und sollte Probleme beheben, die sich aus dem Betrieb dezentraler "ungeordneter" Deponien an ungeeigneten Standorten ergaben (vgl. Ziffern 1.2, 1.5 und 2., S. 1 f. und 14 f., der Dokumentation zur [X.] vom 30. Januar 1976). Auf dieser Planung beruhte die Standortgenehmigung vom 3. April 1977. Auch die Betreiberanzeige vom 12. Oktober 1983 bestätigt die bestimmungsgemäße überörtliche Nutzung.

Selbst wenn es sich um eine örtliche Deponie gehandelt hätte, ergäbe sich [X.] kein anderes Ergebnis. § 2 Abs. 2 [X.] [X.] blieb mangels vollständiger Umsetzung eine "lex imperfecta". Der Betrieb der Deponie wurde nach den vorinstanzlichen Feststellungen bis zur Hochzonung der Aufgabe der örtlichen Abfallbeseitigung auf die [X.]bene im [X.] 1992 (vgl. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für [X.] - [X.] M-V - vom 4. August 1992, GVBl. [X.]) nicht auf [X.] der Gemeinden [X.]. Betreiber blieb vielmehr der kreisgeleitete [X.].

Die Kreiszuständigkeit für überörtliche Deponien gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.] [X.] war mit der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes vereinbar. Art. 28 Abs. 2 GG steht der gesetzlichen Übertragung überörtlicher Selbstverwaltungsaufgaben auf die [X.] nicht entgegen.

e) Für die Bestimmung der konkreten nach dem Grundgesetz zuständigen Gebietskörperschaft ist bei mehreren potenziellen [X.]n nach Art. 21 Abs. 2 [X.] nicht in erster Linie auf die Belegenheit des Vermögenswertes abzustellen, sondern auf die Aufgaben- oder Funktionsnachfolge. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der Vorinstanz herangezogenen Vergleich von öffentlicher Restitution und Vermögenszuordnung noch aus der Begrenzung der Hoheitsgewalt von Gebietskörperschaften auf das jeweils eigene Territorium.

aa) Die öffentliche Restitution dient der Wiedergutmachung eines Vermögensverlustes und soll den Vermögenswert derjenigen Gebietskörperschaft zur Verfügung stellen, die mit dem Geschädigten identisch oder dessen Funktions- oder Aufgabennachfolger ist (vgl. § 11 Abs. 3 [X.]). Führen diese Kriterien zu einer eindeutigen Bestimmung des Berechtigten, ist der Vermögenswert diesem zurückzuübertragen, gleich ob er im Territorium des Berechtigten oder in einer anderen Gebietskörperschaft belegen ist ([X.], Urteile vom 28. November 2007 - 3 [X.] 46.06 - [X.] 111 Art. 21 [X.] Nr. 61 Rn. 14 und vom 25. Februar 2010 - 3 [X.] 18.09 - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 36 [X.] und Rn. 14 ff., unter Abgrenzung vom Beschluss vom 16. November 2004 - 3 [X.] - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 31). Führt dagegen die Anwendung der genannten Kriterien - etwa nach einer kommunalen Neugliederung - nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann das Kriterium der Belegenheit des Vermögenswertes als Hilfskriterium zur Bestimmung des [X.] herangezogen werden. Es rechtfertigt jedoch keine Restitution an einen anderen als den - oder einen der - Funktionsnachfolger ([X.], Urteile vom 15. Juli 1999 - 3 [X.] 12.98 - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 23 S. 4 f. und vom 25. Februar 2010 - 3 [X.] 18.09 - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 36 [X.] und Rn. 14 ff., in Abgrenzung zum Beschluss vom 16. November 2004 - 3 [X.] - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 31).

Die Zuordnung von Verwaltungsvermögen dient nicht der Wiedergutmachung, sondern der aufgabenangemessenen Ausstattung der Verwaltungsträger. Für sie ist daher erst recht das Kriterium der Funktionsnachfolge maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnachfolge nach dem Betreiber, sondern auf die Zuständigkeitsnachfolge in die mit dem Vermögenswert wahrgenommene Aufgabe an.

bb) Der Hinweis, die kommunale Aufgabenwahrnehmung sei regelmäßig auf das Gebiet der [X.] beschränkt, rechtfertigt ebenfalls keinen Vorrang des Belegenheitskriteriums. Er stellt nicht die Zulässigkeit extraterritorialer kommunaler Aufgabenwahrnehmung in Abrede (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 [X.] 31.03 - [X.]E 122, 350 <354 f.> zur Fernwasserversorgung) und schließt deshalb auch eine Restitution oder Zuordnung an eine andere als die Belegenheitskörperschaft nicht aus. Vielmehr trägt er der Aufgabenorientierung der öffentlichen Restitution und - erst recht - der Zuordnung von Verwaltungsvermögen Rechnung. Er verweist lediglich darauf, dass örtliche Aufgaben einen spezifischen Bezug zum Gebiet der jeweiligen [X.] haben müssen, weshalb die Gemeinde einen in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswert im Rahmen ihrer Gebietshoheit ohne Weiteres zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben verwenden kann. Die Verwendung außerhalb des Gemeindegebiets belegener Vermögenswerte ist damit aber nicht ausgeschlossen.

f) Kommen - wie hier - mehrere Funktionsnachfolger als [X.] in Betracht, weil mit dem Vermögenswert zum maßgeblichen Stichtag zugleich Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger wahrgenommen wurden, ist das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Zuordnung an Bund oder Länder geregelte Kriterium überwiegender Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise eine Realteilung möglich ist ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 [X.] - [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 7 S. 12 <13 f.>; vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2003 - 3 [X.] 19.02 - [X.] 111 Art. 21 [X.] Nr. 48 S. 36 <38>; zur Zuordnung von Finanzvermögen vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2001 - 3 [X.] 31.00 - [X.]E 115, 97 <100 f.>). Danach ist hier die Klägerin zuordnungsberechtigt, weil eine Realteilung ausscheidet und die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte zum 3. Oktober 1990 ganz überwiegend - nämlich zu rund 80 % - der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienten.

Eine Realteilung setzt voraus, dass die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 [X.]; dazu [X.], Urteil vom 19. November 1998 - 3 [X.] 28.97 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 S. 40 <42 f.>; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 350.95 - [insoweit in [X.] 114 § 1a [X.] Nr. 3 und 428.2 § 1a [X.] Nr. 3 nicht abgedruckt] juris Rn. 2). Daran fehlt es hier wegen der gemeinsamen, nicht nach Flurstücken getrennten Beschickung der Deponie durch die angeschlossenen Gebietskörperschaften.

In solchen Fällen konkurrierender Aufgabenwahrnehmung entspricht eine Zuordnung nach der überwiegenden Zweckbestimmung nicht nur dem systematischen Zusammenhang von Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.], sondern auch dem Regelungszweck aufgabenangemessener Ausstattung des [X.]. Dazu muss sichergestellt sein, dass dieser ungehindert auf den für die Aufgabenerfüllung benötigten Vermögenswert zugreifen und zur Aufgabenwahrnehmung über ihn verfügen kann. Bei einer anteiligen Zuordnung wäre dies nicht gewährleistet, weil sie eine zivilrechtliche Bruchteilsgemeinschaft begründen würde, ohne dass die gemeinsame oder parallele Nutzung des Vermögenswertes für die jeweilige Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlich gesichert wäre. Bei kommunalem Verwaltungsvermögen trägt die Zuordnung nach dem Kriterium der überwiegenden Zweckbestimmung überdies dem Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG besser Rechnung als eine anteilige Zuordnung. Sie zwingt den bisherigen [X.] keine Bruchteilsgemeinschaft auf, sondern überlässt es ihnen, Abreden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung oder zur anteiligen Nutzung des Vermögenswertes zu treffen.

Der Grundsatz der Zuordnung von Verwaltungsvermögen nach der überwiegenden Zweckbestimmung gilt nicht nur, wenn die jeweiligen Funktionsnachfolger verschiedene Aufgaben erfüllen, sondern auch bei paralleler Wahrnehmung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger. In diesen Fällen ist der Vermögenswert jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger diesem zuzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 - 3 [X.] 13.97 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 17 S. 35 <39 a.E.>).

Wie sich aus den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ergibt, war die Deponie bereits nach der Dokumentation zur [X.] vom 30. Januar 1976 ganz überwiegend zur Ablagerung von Abfällen aus dem Gebiet der [X.] und des [X.]kreises [X.]. - also des Funktionsvorgängers der Klägerin - bestimmt. Das ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen, die der Berechnung des voraussichtlichen Deponiebedarfs der einzelnen Körperschaften zugrunde gelegt wurden. Für die [X.] [X.]. ging die Dokumentation zum Investvorbescheid von 130 000 Einwohnern aus, für den Kreis [X.]. [X.] einschließlich der [X.] [X.]. von (26 500 + 5 000 =) 31 500 Einwohnern. Nach den in die Revisionsverhandlung eingeführten, dort mit den Beteiligten erörterten Daten des [X.]n [X.]amtes [X.] hatten sich die betreffenden [X.] bis zum 3. Oktober 1990 nur unwesentlich verändert. An diesem Tag zählte die kreisfreie [X.] [X.]. 127 815 Einwohner, der Kreis [X.]. [X.] einschließlich der kreisangehörigen [X.] [X.]. 33 997 Einwohner ([X.]s [X.]amt [X.], [X.] Berichte, [X.], Bevölkerungsstand der [X.] und Gemeinden des [X.] [X.], [X.]. 1990). Zum maßgeblichen Stichtag des Art. 21 Abs. 2 [X.] diente die Deponie danach zu rund 80 % der Entsorgung von Abfällen aus dem Gebiet der Klägerin und nur zu rund 20 % der Aufgabenerfüllung des [X.]s [X.]. [X.], der einer der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 2 war. Auf Verschiebungen der Bevölkerungszahlen und der [X.], die sich nach dem Stichtag durch Abwanderungen aus dem Gebiet der Klägerin und vor allem aus der kommunalen Neugliederung im Zuge der Bildung größerer [X.]kreise ergeben haben, kommt es für die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 2 [X.] nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]; wegen des Gegenstandswertes wird auf Satz 2 dieser Vorschrift hingewiesen.

Meta

10 C 3/17

14.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Greifswald, 19. November 2015, Az: 6 A 419/14, Urteil

Art 21 Abs 1 EinigVtr, Art 21 Abs 2 EinigVtr, § 1 Abs 1 VZOG, § 1 Abs 6 VZOG, § 11 Abs 3 VZOG, § 3 Abs 1 Abf/AltLastG MV, § 4 Abs 2 Abf/AltLastG MV, § 4 Abs 3 Abf/AltLastG MV, § 72 Abs 1 S 1 KomVerfG, § 72 Abs 1 S 4 KomVerfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 10 C 3/17 (REWIS RS 2018, 12353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12353

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1 BvR 857/07

1 BvR 1932/08

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