Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 3 B 33/10

3. Senat | REWIS RS 2010, 5896

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Gegenstand

Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter


Leitsatz

Veräußert ein bereits privatisiertes früheres Treuhandunternehmen einen unter Zuordnungsvorbehalt (§ 1c VZOG) stehenden Vermögenswert, ist der Unternehmensträger und nicht die Treuhandanstalt/BvS nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG zur Erlösauskehr verpflichtet.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer privatisierten Treuhandgesellschaft gegen einen Bescheid des [X.] und offene Vermögensfragen. Darin wird er verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf von Grundstücken der [X.] auszukehren, weil es sich dabei um früheres Reichsvermögen gehandelt habe, das wegen eines Zuordnungsvorbehalts ohne die rechtsgeschäftliche Veräußerung an den [X.] hätte zurückübertragen werden müssen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar scheine der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - [X.] - dafür zu sprechen, dass "die [X.]" und damit der Beigeladene zu 2 und nicht der Kläger erlösauskehrpflichtig sei; die Vorschrift müsse jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass es sich bei den in der Vorschrift angesprochenen Unternehmen um solche handeln müsse, die vollständig im Eigentum der [X.] stünden. Nach einer Anteilsprivatisierung hafte demnach der Verfügungsberechtigte, also das Unternehmen, wenn - wie hier - ein Zuordnungsvorbehalt bestanden habe.

II.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.

4

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig ist, und beanstandet, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die gesamtvollstreckungsrechtlichen Implikationen des Falles verfehle.

5

Die aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sie überhaupt noch über den konkreten Fall hinausgreift, weil nach Angaben des [X.] und offene Vermögensfragen [X.] mit [X.] weitgehend erledigt seien und eine vergleichbare Fallgestaltung, insbesondere mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesamtvollstreckungsrechtlichen Implikationen, nahezu ausscheide. In jedem Fall kommt eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die einschränkende Auslegung der maßgeblichen Norm durch das Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt und daher eine Klärung in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich ist.

6

War ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurück zu übertragender Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung - wie hier - bereits rechtsgeschäftlich veräußert und daher von der Rückgabe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] ausgeschlossen, so ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] - soweit hier von Belang - "der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die [X.]" zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses verpflichtet. Diese mit Art. 16 Nr. 15 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 ([X.]) in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügte Vorschrift hat den Normalfall der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch ein Unternehmen vor Augen, der zum Ausschluss der öffentlichen Restitution führt. Dieser Normalfall setzt voraus, dass sich das veräußernde Unternehmen noch vollständig im Eigentum der [X.] befand, weil ansonsten der Vermögensgegenstand schon zuvor, nämlich mit der Privatisierung des Unternehmens, aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden wäre (Gegenschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] - vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 9.09 - LKV 2010, 77), so dass § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] von vornherein nicht anwendbar gewesen wäre. Das Gesetz verpflichtet in diesen Fällen die [X.] zur [X.], weil sie hinsichtlich des Unternehmens verfügungsberechtigt und als Anteilseignerin mittelbar Begünstigte des Geschäfts ist.

7

Eine neue, bei der Aufnahme des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] in das Gesetz nicht bedachte Konstellation ergab sich mit Schaffung des § 6 des [X.] - [X.] - (heute § 1c [X.]) durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der [X.] vom 9. August 1994 ([X.]). Mit dieser Vorschrift wurde anknüpfend an eine vorausgehende Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 = [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 1 und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 = [X.] 428.2 § 10 [X.] Nr. 2) geregelt, dass die Zuordnungsfähigkeit von Vermögenswerten durch einen ausdrücklich oder konkludent erklärten [X.] oder Restitutionsvorbehalt bei der Geschäftsanteilsveräußerung aufrechterhalten werden kann. Dadurch ergab sich die Möglichkeit, dass ein bereits privatisiertes Unternehmen wegen eines solchen bei der Privatisierung vereinbarten Vorbehalts ein nach wie vor [X.] Grundstück veräußern konnte, das nunmehr erst infolge des [X.] seine Zuordnungsfähigkeit verlor. Unter solchen - auch hier gegebenen - Voraussetzungen besteht aber keine Veranlassung, die [X.] (seit 1. Januar 1995 die [X.]esanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - [X.] -, vgl. § 1 und § 5 der [X.]umbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 ) zur Auskehr des Erlöses heranzuziehen, weil ihr nach der Privatisierung keine rechtlichen Befugnisse hinsichtlich des Veräußerers mehr zustehen und ihr der Erlös auch mittelbar nicht mehr zugute kommt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass [X.] dann nur noch das Unternehmen sein kann, das das Veräußerungsgeschäft getätigt hat und dem der Verkaufspreis zugeflossen ist. Dies räumt der Sache nach auch der Kläger ein, wenn er der [X.] Rückgriffsansprüche gegenüber dem Unternehmen zusprechen will und damit zugesteht, dass letzten Endes dem Unternehmen die Verpflichtung anzulasten ist. Er beharrt nur deshalb auf dem seiner Auffassung nach durch das Gesetz vorgegebenen "Umweg", weil er sich davon wegen der Insolvenz des Unternehmens den Vorteil verspricht, nur einer Gesamtvollstreckungsforderung ausgesetzt zu sein. Dabei verkennt er jedoch, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Fall der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine bereits privatisierte ehemalige Treuhandgesellschaft gar nicht bedacht hat und auch nicht bedenken konnte, weil bei der Verabschiedung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes die rechtliche Möglichkeit eines Zuordnungsvorbehalts noch gar nicht anerkannt, geschweige denn gesetzlich geregelt war. Anders als bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Treuhandgesellschaft, bei der als [X.]verpflichtete die [X.]/[X.] oder das Unternehmen selbst in Betracht kommt, bestand und besteht bei der Veräußerung durch eine bereits privatisierte ehemalige Treuhandgesellschaft insoweit auch kein besonderes Regelungsbedürfnis; denn naturgemäß kommt in diesen Fällen als zur Auskehr des Erlöses verpflichteter Verfügungsberechtigter von vornherein nur derjenige in Betracht, der infolge seiner Verfügung über den Vermögensgegenstand das Entgelt erlangt hat, also das privatisierte Unternehmen oder - besser - dessen Träger.

Meta

3 B 33/10

15.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 21. Januar 2010, Az: 29 A 200.08, Urteil

§ 1c VZOG, § 11 Abs 1 S 1 VZOG, § 11 Abs 1 S 2 VZOG, § 11 Abs 1 S 3 Nr 5 VZOG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 3 B 33/10 (REWIS RS 2010, 5896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5896

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