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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/09 vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2009 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das [X.] hätte ihm gestatten müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte (§ 247 StPO) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht geboten sein (vgl. [X.], 608). Das [X.] hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zu-sammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein fai-res, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht. [X.] Pfister von Lienen [X.]
Meta
16.06.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. 3 StR 193/09 (REWIS RS 2009, 3069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3069
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