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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 47/14
Verkündet am:
25. September 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Fa
Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft ein-getragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der [X.] der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungs-frist eigenverantwortlich zu prüfen.
[X.], Urteil vom 25. September 2014 -
III ZR 47/14 -
KG Berlin
[X.]
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des
[X.]s vom 17.
Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer
mit der Veräußerung eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung
vom 5. Juni 2007
die Zahlung von 260.700
;
hilfsweise begehrt sie die Stellung einer
Sicherheit in dieser
Höhe.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das
am 11.
Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die
Klägerin
am 31.
Oktober 2012 durch [X.] Berufung eingelegt und am 12.
Dezember 2012
-
ebenfalls
mittels eines
Faxschreibens
-
einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.
Januar 2013 gestellt.
Am 21.
Dezember 2012 hat die
Klägerin die Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederein-1
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setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-frist gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass die am 11. Dezember 2012 ab-gelaufene Frist zur Begründung der Berufung nur deshalb versäumt worden sei, weil die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets sorgfältig arbeitende und zuverlässige Rechtsanwalts-
und Notargehilfin
die
nach Eingang des landgerichtlichen Urteils von der sachbearbeitenden Rechts-anwältin ausdrücklich -
schriftlich
und mündlich
-
erteilte
Einzelanweisung,
die fehlerhaft auf den 12.
Dezember 2012 notierte Berufungsbegründungsfrist so-fort und überall zu korrigieren, nicht ausgeführt
habe. Die maßgebliche Akte sei deshalb
erst
einen
Tag
nach Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden.
Das [X.] hat den Antrag der Klägerin
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre
Berufung
als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil
wendet sich
die Klägerin mit der vom Berufungsgericht
zu-gelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Be-rufungsbegründungsfrist
im
Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zurückgewiesen und die Berufung mit Recht verworfen.
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4
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Versäumung der am 11.
Dezember 2012 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem
der Klägerin
zuzurechnenden Verschulden ihrer [X.]. Zwar habe diese
durch die
mündliche und schriftliche Anweisung, die
unzutreffend notierte
Frist für die Berufungsbegründung
sofort und überall zu korrigieren,
im Ausgangspunkt noch ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen, und grundsätzlich darauf
vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Büroange-stellte diese
konkrete Einzelanweisung befolge. Da diese Anweisung aber
be-reits unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
erteilt worden sei, habe die Pflicht bestanden, die Korrektur
der Frist zu überprüfen. Eine eigen-ständige Prüfung der [X.] habe vorliegend
nicht mehr stattgefunden, weil
die Handakten bei Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden seien
und auf ihre Vorlage zum [X.]ablauf am 5. Dezember 2012 verzichtet [X.] sei. Es sei damit nicht sichergestellt worden, dass die Sache so rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde, dass eine [X.] noch habe erfolgen können.
Es
habe deshalb
pflichtwidrig keine Gegen-kontrolle der angeordneten Fristkorrektur mit eigenständiger Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stattgefunden, obwohl dies spätestens -
auch ohne Aktenvorlage bei [X.]ab-lauf
-
durch gesonderte Vorlageverfügung auf den 11.
Dezember 2012 (oder früher) ohne weiteres möglich gewesen wäre.
5
-
5
-
II.
Diese Beurteilung hält den [X.] der Revision stand.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungs-begründungsfrist durch das
Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
muss, versäumt worden ist. Bei dieser Beurteilung sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts
zu stellen sind, entgegen der Auffassung der Revision nicht überspannt worden.
1.
Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt,
alles ihm Zumutbare
zu tun, um die Wahrung von [X.] zu [X.]. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebil-deten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertra-gen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kon-trolliert werden (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
XII
ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn.
10
mwN). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von [X.] immer dann ei-genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorge-legt werden. In diesem Fall muss er
auch alle weiteren unerledigten Fristen ein-schließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich
grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken
darf.
Diese an-waltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbei-tung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6
7
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6
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8. Februar
2010 -
II
ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7
sowie Senat, Be-schlüsse
vom 22.
September 2011 -
III
ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn.
8 und vom 20. Dezember 2012 -
III
ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn.
7, jeweils
mwN).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsge-richts, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
sei
im Streitfall als individueller Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass sie bei Einlegung der Berufung keine ([X.]) Fristenprüfung
unter Vorlage der Handakte
vorgenommen habe, frei von Rechtsfehlern.
a)
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die maßgeblichen Fristen, auch für die
Einreichung der
Berufungsbegründung,
[X.] und die entsprechende Notierung dieser Fristen
ihrer Büroangestellten aufgegeben. Bei der verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte die
Rechtsan-wältin
sodann fest,
dass die am 11.
Dezember 2012 ablaufende Berufungsbe-gründungsfrist von der [X.] J.
fehlerhaft auf den 12.
Dezember 2012 notiert worden war. Sie erteilte ihr daraufhin mündlich und schriftlich
(auf einem DIN A 4 -
Blatt mit den Hinweisen "[X.]"
und "Sofort")
die Anweisung, die Eintragung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist sofort überall auf den 11.
Dezember 2012 abzuändern. Die Korrektur der fehlerhaft eingetragenen Frist unterblieb
jedoch gleichwohl, die schriftliche Anweisung wurde lediglich in der Akte abgeheftet. Etwa drei Wochen später, nach Erhalt des Auftrags, gegen das Urteil des [X.]s Berufung einzulegen,
fertigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann die Berufungsschrift,
ohne sich dabei die Handakte vorlegen zu lassen. Dies hätte sie jedoch veranlassen müs-9
10
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7
-
sen, um auf diese Weise eigenverantwortlich prüfen zu können, dass (auch)
die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.
b) Vergeblich macht
die Revision geltend, nachdem hier die [X.] die maßgeblichen Fristen unmittelbar nach Zustellung des erstin-stanzlichen Urteils selbst berechnet habe und auch darauf habe vertrauen [X.], dass ihre schriftlich und mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt [X.], habe es keiner erneuten Überprüfung bedurft. Vielmehr schließt die sorgfäl-tige
Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung stets auch die
selb-ständige
Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein.
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen
Verfah-renshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen
(vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 -
XII
ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn.
14).
Diese Aufgabe ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die ledig-lich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Deshalb
ist er
im Rahmen sei-ner Vorbereitung
einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen
Fristen
nochmals zu überprüfen. Zwar muss
die Prozesshand-lung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist
(vgl. Senat, Beschluss vom 13. No-vember 1975 -
III
ZB 18/75, [X.], 342 f
sowie [X.], Beschlüsse
vom 17.
März 2004 -
IV
ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150
und 8. Januar 2013 -
VI
ZB 52/12, [X.] 2013, 936 Rn.
9).
11
-
8
-
Ohne Erfolg beruft sich
die Revision in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz, dass
ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen
dürfe, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzel-anweisung befolge
und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über
die Ausführung seiner Weisung
vergewissern muss (vgl. im Einzelnen dazu [X.], Beschlüsse
vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9
mwN;
vom
8.
Januar 2013
aaO Rn. 8 und vom 22. Januar 2013 -
VIII
ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn.
12; Senat, Beschluss vom 22. September 2011 aaO Rn.
10).
Diese Rechtsprechung kommt aber vor-liegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert hätte, so hätte sie dies gleichwohl -
nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz selbst vorgenommen hätte
-
nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorbe-reitung der
Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsbe-gründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2004 aaO).
Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Beru-fungsschrift -
wie geboten
-
die notwendige Prüfung vorgenommen, wäre die fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen und korrigiert worden.
3.
Entsprechendes gilt
-
ohne dass es hierauf noch entscheidend an-kommt
-
auch im Hinblick darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin [X.] ihrer Kontrollpflicht entzogen und einer Prüfungsmög-lichkeit dadurch begeben
hat, dass sie mit Blick auf die aus ihrer Sicht wegen einer Parallelsache ohne weiteres mögliche
fristwahrende Bearbeitung der Be-12
13
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9
-
rufungsbegründung auf eine Vorlage der Sache auch zu der notierten [X.] am 5. Dezember 2012 verzichtet und
stattdessen
lediglich die Anweisung erteilt hat, ihr die Akte erst "zur [X.]"
wieder vorzulegen.
a) Die Notierung einer [X.] hat den Sinn, dass der sachbearbeitende
Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entspre-chende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die [X.], Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 15. August
2007 -
XII
ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14
und vom 24. Januar 2012 -
II
ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn.
9).
Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine [X.] gelegte Sache nicht stets so-gleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist,
ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er
kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben
und erst dann vorlegen lassen.
Allerdings erfordert der Zweck der [X.] dann vorab eine erneute
sorgfältige
Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 15. August 2007
aaO
Rn.
15, 16).
b)
Die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin hat eine derartige Prüfung nicht vorgenommen, sondern
auf eine
Vorlage zur [X.]
verzichtet. Darin lag ein
maßgebliches
Versäumnis, weil anderenfalls
zumindest zu diesem Zeit-punkt aufgefallen wäre, dass die Berufungsbegründungsfrist noch immer unzu-treffend notiert war.
Dieser Prüfung war die Rechtsanwältin nicht deshalb enthoben, weil sie am 5. Dezember 2012, als ihr die Akten zur notierten [X.] vorgelegt werden 15
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-
sollten, mündlich die Wiedervorlage
"zur [X.]"
angeordnet
hatte. Entge-gen der Auffassung der Revision vermochte diese mündliche Anweisung kein Vertrauen der Prozessbevollmächtigten darauf begründen, dass ihr
die Sache
noch am 11. Dezember 2012, dem letzten Tag vor Ablauf der [X.], vorgelegt werde,
und sie jedenfalls noch rechtzeitig einen [X.], der keinen besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht hätte, hätte stellen können.
Dies würde selbst dann
gelten, wenn die Klägerin -
wie erstmals in der Revisionsbegründung unter Beifügung
einer weiteren eidesstattlichen Versiche-rung
vorgebracht
wird
-, die Anordnung "Kann heute nicht; bitte vorlegen zum Ablauf am Elften"
gelautet hätte. Denn da die erteilte Weisung nicht sofort, son-dern erst einige Tage später hätte ausgeführt werden sollen, bestand in jedem Falle die Gefahr, dass sie (im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit geriet. Deshalb hätten gegen ein solches "Vergessen"
ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein müssen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8. Februar 2010 aaO mwN
vom 22. Januar 2013 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom 22.
September 2011 aaO).
Dazu fehlt jeder Sachvortrag.
Davon abgesehen ist
dieses neue Vorbringen
auch deshalb unbeacht-lich, weil
die gegenüber dem [X.] gemachten Angaben der Klägerin nicht erkennbar unklar oder unvollständig
waren. Eine
Aufklärung
nach §
139 ZPO
war deshalb nicht
geboten, so dass die Ergänzung dieser Angaben in der
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Revisionsinstanz unzulässig ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012
aaO Rn.
9 mwN).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2012 -
18 [X.]/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 -
14 [X.] -
Meta
25.09.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. III ZR 47/14 (REWIS RS 2014, 2626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2626
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 47/14 (Bundesgerichtshof)
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