Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 4 StR 263/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2373

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 263/12
vom
11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2, §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2012, soweit es diese Ange-klagten
betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen zum Absehen
von
einer Verfallsan-ordnung und zum Wert des jeweils [X.] entfallen; inso-weit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen [X.] beschränkt.
2.
Die weiter
gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten

P.

der [X.] dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Raubes in neun
statt in acht Fällen schuldig ist.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:
Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] die Frage einer Verfallsanordnung
nach §
430 Abs.
1 [X.]. §
442 Abs.
1 StPO
vom Verfahren aus und
beschränkt die Verfolgung auf die anderen Rechtsfolgen. 1
-
3
-
Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Verfallsentscheidung insoweit einen nicht auflösbaren Widerspruch auf, als das [X.] in der [X.] Feststellungen nach §
111i Abs.
2 StPO zum Absehen von Verfallsanord-nungen
und dem Wert des von den Angeklagten jeweils [X.] getroffen hat, während es ausweislich der Urteilsgründe in Anwendung von §
73c Abs.
1 StGB bei allen Angeklagten in vollem Umfang von [X.] hat, weil der Wert des [X.] nicht mehr im Vermögen der Angeklag-ten vorhanden war.
In dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang sind die Revisio-nen der Angeklagten unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die Nach-prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen
Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Soweit hinsichtlich des Angeklagten

P.

in der Urteilsformel nur acht
Taten des schweren Raubes genannt werden, ist -
wie sich aus den [X.] und dem Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ergibt
-
ein offensichtliches [X.] in dem Sinne gegeben, dass dem [X.] ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher [X.] darf berichtigt werden, wenn er wie hier für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine
Behebung darum auch nicht den
entfernten Verdacht einer inhaltlichen Ände-rung des Urteils begründen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17.
März 2000
2
3
-
4
-
-
2
StR
430/99, NStZ
2000, 386; vom 23.
November 2004 -
4
StR
362/04,
[X.], 79; vom 11.
Januar 2006 -
2 StR 562/05).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 263/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 4 StR 263/12 (REWIS RS 2012, 2373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2373

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