Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 464/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1921

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:231116B4STR464.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 464/16
vom
23. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. November
2016
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.]
analog
beschlos-sen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2016
a)
wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 [X.] einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der [X.] wegen veruntreuender Unterschlagung und [X.] in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen Beleidigung in drei Fällen und Kör-perverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fäl-len verurteilt ist;
bb)
im Strafausspruch dahin geändert, dass
die Ge-samtstrafe auf vier Monate und eine Woche Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen, veruntreuender Un-terschlagung sowie [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen [X.], einer Ände-rung des Schuldspruchs und einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der [X.] hat auf Antrag des [X.] das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß §
246 Abs.
2 StGB und [X.] gemäß §
263a Abs.
1 StGB in zwei tat-mehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist.
Der [X.] braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten über-lassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug 1
2
3
-
4
-
gemäß §
263a Abs.
1 3.
Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015

2
StR 16/15, [X.], 337, 338; Beschluss vom 31.
März 2004

1
StR 482/03, [X.], 213; Beschluss vom 17.
Dezember 2002

1
StR
412/02, [X.]R StGB §
263a Anwendungsbereich
1; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., §
263a Rn. 50; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
263a Rn.
13 jeweils mwN). Gegen die bisherige Rechtsprechung können in Fällen wie dem vorliegenden aus folgenden Gründen Bedenken be-stehen:
Die Zahlungskarte und die zugehörige Geheimzahl sind ein personali-siertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, das von dem Bankkunden im Rahmen der Bestimmungen des zugrunde liegenden Bankkartenvertrags (§
675j Abs.
1 Satz 4 BGB) dazu eingesetzt werden kann, der [X.] (§
675f Abs.
3 BGB) zu erteilen (vgl. [X.] in:
Schimansky/Bunte/[X.], Bankrechts-Handbuch Bd.
I, 4. Aufl. §
54 Rn.
12). Ist nach dem zwischen dem Bankkunden und der [X.] bei der Nutzung des personalisierten [X.], das ohnehin nach §
675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevoll-mächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen [X.] einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von §
675j Abs.
1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zah-lungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 2016

XI
ZR 91/14, [X.]Z 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.). 4
-
5
-
Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das [X.] der unbefugten Verwendung von Daten gemäß §
263a Abs.
1 3.
Fall StGB als verwirklicht anzusehen.
2.
Infolge der [X.] entfallen die für die veruntreuende [X.] und die beiden Fälle des [X.] vom [X.] ver-hängten Einzelstrafen in Höhe von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe. Der [X.] hat die danach neu zu bildende Gesamtstrafe analog §
354 Abs.
1 [X.] selbst auf vier Monate und eine Woche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt. Das ist die niedrigste nach §§
53, 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe. Der [X.] kann dadurch nicht beschwert sein.
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).
5
6
-
6
-
4.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten des [X.] zu entlasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible

Roggenbuck

Ri[X.] Dr. Franke

ist erkrankt und des-

halb gehindert zu

unterschreiben.

Sost-Scheible

Mutzbauer

Quentin
7

Meta

4 StR 464/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. 4 StR 464/16 (REWIS RS 2016, 1921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1921

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