Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 274/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 515

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

13. Dezember 2011

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 280, 286, 249 [X.]; RVG § 15

Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der [X.] mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines [X.] verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmä-ßig waren.

[X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom
13. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Zoll, Pauge und [X.] sowie die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird
das Urteil der
4.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 29.
September
2010 aufgeho-ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin
macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten
-
soweit dies für die Rechtsmit-telverfahren noch von Interesse ist
-
darum, ob die Beklagte auch die Rechts-anwaltskosten für die Herbeiführung der Deckungszusage durch den [X.] der Klägerin in Höhe von 83,54

tzen hat.
1
-

3

-

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin
hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Hinsichtlich der Herbeiführung der Deckungszusage liege ein selbstständiger Auftrag der Klägerin an ihren Rechtsanwalt vor, der zu einer besonderen Angelegenheit
im Sinne des §
15 Abs.
1 RVG führe. Diese vorgerichtlichen Kosten zählten zu den [X.] Aufwendungen des Geschädigten, wenn sich der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befinde, was hier der Fall gewesen sei. Da es im Streitfall um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach [X.] gegangen sei, deren äußerst umstrittene Abrechnungsfragen und Berech-nungsgrundlagen für einen juristischen Laien nicht überschaubar seien, seien die Rechtsanwaltskosten als zweckmäßige Kosten
der Rechtsverfolgung anzu-sehen.

II.
Die Revision ist begründet
und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des Amtsgerichts.
Allerdings werden zu der Frage, ob für die Herbeiführung der Deckungs-zusage des [X.] durch den Rechtsanwalt des Geschädig-2
3
4
5
-

4

-

ten
im Innenverhältnis
Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind, in Rechtsprechung
und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
1. Teilweise wird bereits
auf das Innenverhältnis zwischen dem geschä-digten Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgestellt.
a) Insoweit wird
nicht "dieselbe", sondern eine
besondere
Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 Satz
1 RVG überwiegend
angenommen, sofern der Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt wird (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2011 -
14
U 78/10, Schaden-Praxis
2011, 265, 226; [X.], Urteil vom 3.
Mai 2010 -
2
O 229/09, [X.], 520;
LG [X.], Urteil vom 6.
Mai 2008 -
30
O 16917/07, [X.], 521; [X.], Urteil vom 8.
April 2010 -
6
O 244/09, zfs
2010, 521; [X.], Urteil vom 7.
April 2010 -
8
S
92/09, zfs
2010, 519; [X.] in [X.]/Wolf, [X.] RVG, 5.
Aufl., §
15 Rn.
65; [X.] in [X.]/[X.], Rechts-anwaltsvergütungsgesetz,
4.
Aufl., §
15 Rn.
56; [X.], zfs 2011, 603; [X.], [X.], 241; 321, 323; [X.], [X.], 688; [X.], [X.], 312
f.; Niehren, [X.], 135; dahingestellt bei [X.], Urteil vom 19.
März 2010 -
5
U 42/08, AnwBl
2010, 445, 447; ablehnend [X.], [X.], 1428).
b) Von anderen wird "dieselbe"
Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 Satz
1 RVG bejaht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 4.
Dezember 1990
-
13
U 3085/90, [X.] 1993, 163
noch zu §
118 [X.]; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2010 -
6
S
236/09, [X.], 1331, 1332; [X.], Urteil vom 20.
März 2009 -
23
O 313/08, NJW-RR 2009, 1251, 1252; [X.], Urteil vom 6.
Mai 2010 -
6
C 20/10, juris
Rn.
20; zweifelnd auch [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
41 Rn.
30). Dies 6
7
8
-

5

-

wird überwiegend damit begründet, die Einholung der Deckungszusage sei als Annex zur Hauptsache anzusehen und deshalb nicht gesondert zu vergüten.
Die weit verbreitete Praxis
kostenloser [X.] soll wettbewerbs-rechtlich nicht als unzulässige Gebührenunterschreitung verfolgbar sein
([X.], Urteil vom 19.
März 2010 -
5
U 42/08, AnwBl
2010, 445,
447
f.).
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich -
wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt
-
die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift
erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird.
Denn die Annahme einer Angelegenheit im [X.] Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsauf-gabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen [X.] kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angele-genheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das [X.] Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tä-tigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269 Rn.
23
ff.; vom 21.
Juni 2011 -
VI
ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn.
9
ff.).
9
-

6

-

d) [X.] ist auch die Ansicht, nach der
der Anwalt den Mandan-ten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will
(dafür
etwa [X.], Urteil vom 12.
Januar 2011 -
14
U 78/10, Schaden-Praxis
2011, 265, 266; [X.], Urteil
vom 9.
September 2010 -
8
O 1617/10, juris Rn.
37
f. m. [X.] von [X.], [X.] 21/2010 [X.]
3; [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2010 -
28
C 539/09, [X.]
2011, 361; [X.], [X.], 312, 313; Niehren, [X.], 135;
[X.], [X.] 21/2010 [X.]
3;
dagegen etwa [X.], [X.], 241, 243; [X.], [X.], 688, 689).
Greift -
wie dies im Streitfall möglicherweise der Fall ist
-
der Einwand des Geschädigten, nicht belehrt worden und daher in dem Gebührenanspruch frei-zustellen zu sein,
gegenüber seinem Anwalt durch, so ist der Geschädigte schon im Innenverhältnis nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet mit der Folge, dass ein
Erstattungsanspruch gegen den Schädiger nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 26.
Mai 2009 aaO Rn.
20).
e) Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen
indes
im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus den nachfolgend (unter 3) erörterten Gründen zu verneinen ist.
2.
Von denjenigen, die einen Gebührenanspruch
des Anwalts
bejahen (oben 1 a) oder dahinstehen lassen (etwa [X.], Urteil vom 9.
März 2011
-
VIII
ZR 132/10, NJW
2011, 1222 Rn.
21
ff.; [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
1
U 105/11, juris
Rn.
16), wird ein Ersatzanspruch
im Au-ßenverhältnis
mit unterschiedlichen Argumenten bejaht oder verneint.
10
11
12
-

7

-

a) Teilweise wird ein Anspruch ohne nähere Begründung bejaht (etwa [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2011 -
I-11 [X.], juris Rn.
5; [X.], Urteil
vom
8.
April 2010 -
6
O 244/09, zfs
2010, 521; [X.], Urteil vom 26.
Mai 1993 -
24
S 1492/92, [X.] 1993, 58), teilweise werden die Aufwendun-gen
als erforderlich und zweckmäßig angesehen
(etwa [X.], Urteil vom 3.
Mai 2010 -
2
O 229/09, [X.], 520
f.; [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009
-
24
O 826/08, juris Rn.
35;
AG Hersbruck,
Urteil vom 26.
November 2009 -
2
C 474/09, [X.] 2010, 257
f.;
AG [X.] Urteil vom 9.
April 2009 -
1
C 36/09, [X.] 2009, 355, 356). Einige Gerichte -
wie hier das Berufungsgericht
-
bejahen einen entsprechenden Anspruch
jedenfalls bei Verzug des [X.] ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 2009 -
42
O 162/09, juris; [X.], aaO; [X.], Urteil vom 12.
November 2009
-
3
C 698/08, juris;
[X.], Urteil vom 8.
September 2009 -
2
O 9658/08, [X.] 2010, 257; [X.], Urteil vom 11.
Juni 2008 -
2
C 189/08, zfs
2010, 524).
b) [X.] wird ein Ersatzanspruch unter zwei unterschiedlichen Ge-sichtspunkten.
aa) Teilweise wird darauf abgestellt, ob im konkreten Einzelfall die Inan-spruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der Deckungszusage zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erfor-derlich und zweckmäßig ist
(etwa [X.], Urteil vom 9.
März 2011 -
VIII
ZR 132/10, aaO, Rn.
23; [X.], Urteil vom 4.
Mai 2010 -
3
S
12/10, VersR
2011, 411
f.
mit
[X.] von [X.], [X.] 8/2011 [X.]
3), was nach teilweise vertretener Ansicht nur äußerst selten der Fall sein soll (vgl. [X.]/[X.], aaO; auch [X.], aaO, S.
314
f.).
13
14
15
-

8

-

[X.]) Andere verneinen den
Ersatzanspruch aus der grundsätzlichen Er-wägung, dass Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnormen erfasst seien (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19.
April 2004 -
12
U 325/02, VersR
2004, 1571, 1572; [X.], Urteil vom 12.
Januar 2011 -
14
U 78/10, aaO; [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
1
U 105/11, aaO Rn.
15
f.; [X.], Urteil vom 9.
September 2010 -
8
O 1617/10, juris
Rn.
31
ff.
mit zust.
[X.] von [X.],
[X.] 21/2010 [X.]
3;
[X.], [X.], 1428).
3. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis zu differenzieren.
a) Auf [X.] (oben
2 b, [X.]) kann nicht abgestellt werden, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädi-ger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befindet. Dann kann sich der [X.] aus §
280
Abs.
1,
Abs.
2,
§
286 BGB ergeben. Insoweit
ist ohne Bedeu-tung, ob der Vermögensschaden, den der durch einen Verkehrsunfall Geschä-digte infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Einholung der [X.] erleidet, vom Schutzzweck des
§
823 Abs.
1 BGB, §
7 Abs.
1 StVG erfasst wird.
Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechts-schutzversicherung sind Rechtsverfolgungskosten, die unter dem Gesichts-punkt des Verzugsschadens ersetzt werden können
([X.], Urteil vom 9.
März 2011 -
VIII
ZR 132/10, aaO, Rn.
23).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der beklagte Haftpflichtversicherer bereits in Verzug mit dem Ersatz der verlangten Mietwa-genkosten, als der Anwalt der Klägerin mit der Vorbereitung der Klage und der Einholung der Deckungszusage für die damit verbundenen Kosten betraut wur-de.
16
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18
19
-

9

-

b) Allerdings hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des [X.] nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat ver-ursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren
(vgl. etwa Senatsurteile vom 8.
November 1994 -
VI
ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 350
ff.; vom 10.
Januar 2006 -
VI
ZR 43/05, [X.], 521
f.; [X.], Urteil vom 9.
März 2011 -
VIII
ZR 132/10, aaO, Rn.
23).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Anwalt der Klägerin hat bei seiner infor-matorischen Anhörung durch das Berufungsgericht erklärt, er habe die Über-nahme des Deckungsschutzes abklären sollen, habe dann die [X.] am 28. August 2009 mit einem [X.] angeschrieben, wo-raufhin der Deckungsschutz am 14. September 2009 bewilligt worden sei. Das ist das übliche Verfahren, wenn der Deckungsschutz
ohne weiteres
gewährt werden kann (vgl. z.B. [X.], [X.], 1428, 1429). Bei einer solchen Sachlage ist aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich; vielmehr ist es dem
Geschädigten in der Regel zuzumuten, sie
selbst anzufordern.
Die Überlegungen des Berufungsge-richts zur Komplexität der Mietwagenfälle haben
im Streitfall
für die Anforderung der Deckungszusage ersichtlich keine Rolle gespielt. Die für den Rechtsschutz-versicherer für die Gewährung von Deckungsschutz maßgeblichen Gesichts-punkte ergaben sich insoweit auch nicht aus der Anfrage, sondern aus dem [X.], dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der [X.] abgegolten ist. Dass die Klägerin aufgrund bestimmter [X.] nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine einfache Anfrage unter [X.] des vom Anwalt gefertigten [X.]s an den Versicherer zu senden, ist nicht ersichtlich.
20
21
-

10

-

4. Die Klage ist danach hinsichtlich der Kosten für die Einholung der [X.] unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung gegen das die Klage
hinsichtlich der Kosten für die Deckungszusage abweisende Urteil des Amtsgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils zurück (§
563 Abs.
3 ZPO).
Galke

Zoll
Pauge

[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2010 -
12 C 2767/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.09.2010 -
43 S 1138/10 -

22

Meta

VI ZR 274/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VI ZR 274/10 (REWIS RS 2011, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 274/10

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